#719 Causa Vincenz: Kein Tatverdacht gegen Hässig – ZMG verweigert Entsiegelung: Die Gründe
Am 3. Juni 2025 wurde die Redaktion von Inside Paradeplatz durchsucht – eine in der Schweiz nahezu beispiellose Zwangsmassnahme gegen ein journalistisches Medium. Auslöser war ein Strafverfahren wegen mutmasslicher Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 BankG), das auf Artikelserien über Pierin Vincenz und Beat Stocker aus dem Jahr 2016 zurückgeht. Nun hat das Zwangsmassnahmengericht entschieden: Keine Entsiegelung.
In dieser Folge analysieren Gregor Münch und Duri Bonin den Entscheid des Zürcher Zwangsmassnahmengericht. Im Zentrum stehen die brisanten Fragen:
- Wie funktioniert ein Entsiegelungsverfahren genau?
- Welche Voraussetzungen müssen für eine Entsiegelung erfüllt sein (Tatverdacht, Beweiseignung, Deliktskonnex, Verhältnismässigkeit)?
- Warum verneinte das Zwangsmassnahmengericht hier bereits den „hinreichenden Tatverdacht“ – trotz anderslautender Einschätzung des Zürcher Obergerichts?
- Weshalb genügte der sogenannte „Van Gogh“-Bericht der Bank Julius Bär nicht als Grundlage?
- Welche Rolle spielt die Medienfreiheit und der verfassungsrechtlich geschützte Quellenschutz?
- Wie beurteilt das Zwangsmassnahmengericht die Interessenabwägung zwischen Strafverfolgung und journalistischer Aufgabe?
- Warum hat der Privatkläger (Beat Stocker) keine Parteistellung im Entsiegelungsverfahren – und was bedeutet das?
Zentrale Aussagen im Urteil:
- Der Untersuchungsbericht („Van Gogh“) sei „geschwärzt“, „nicht überprüfbar“ und „nicht unabhängig“. Er könne deshalb nicht einmal ansatzweise einen Tatverdacht gegen den Journalisten begründen.
- Selbst wenn ein Tatverdacht bestünde, würde eine Interessenabwägung klar zugunsten des Quellenschutzes und der Medienfreiheit ausfallen.
- Die Berichterstattung sei ein legitimer Beitrag zur demokratischen Kontrolle über den Finanzplatz und zur Aufdeckung von Missständen.
Was bleibt: Ein klarer Entscheid zugunsten der Pressefreiheit – mit Signalwirkung für journalistische Leaks in der Schweiz. Zugleich ein exemplarischer Fall für die Spannung zwischen Bankgeheimnis, Strafverfolgung und öffentlichem Interesse.
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