Auf dem Weg als Anwält:in

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#776 Causa Vincenz / Inside Paradeplatz: Rechtsverzögerung – Stocker erzwingt Ermittlungen gegen Hässig

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In dieser Folge berichtet der Strafverteidiger Duri Bonin über die nächste Eskalationsstufe im Bankgeheimnis-Verfahren gegen Lukas Hässig: Beat Stocker erhebt eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung (die Behörde handelt zu langsam) – und bekommt vom Obergericht erneut Recht.

Nach dem obergerichtlichen „Marschbefehl“ aus dem Frühjahr 2024 hätte die Staatsanwaltschaft zügig weiterermitteln müssen. Stocker interveniert mehrfach: Er bestätigt seine Stellung als Privatkläger (betroffene Person mit Parteirechten), verlangt Akteneinsicht (Einsicht in die neuen Akten) und fragt nach dem Verfahrensstand. Über Monate bleibt vieles unbeantwortet oder vage. Erst am 15. Oktober 2024 eröffnet die Staatsanwaltschaft formell die Untersuchung gegen Hässig als beschuldigte Person wegen Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG (Weiteroffenbaren von Bankgeheimnissen durch Dritte).

Danach folgt erneut Stillstand: Ein Ermittlungsauftrag an die Kantonspolizei (inkl. Hausdurchsuchungsvorbereitung und Datenträgerauswertung) wird erst Anfang 2025 erteilt. Akteneinsicht wird mit Verweis auf den pendenten Auftrag verweigert. Stocker macht geltend, dass angesichts des Verjährungsrisikos (Tatzeit 2016) nicht jahrelang „gewartet“ werden dürfe – und erhebt im März 2025 Beschwerde wegen Rechtsverzögerung.

Das Obergericht hält fest, was im Strafprozess zentral ist: Unzulässige Verzögerung liegt vor, wenn ohne stichhaltige Gründe über längere Zeit keine Prozesshandlungen vorgenommen werden. Überlastung oder Organisation erklären vieles, rechtfertigen aber eine Rechtsverzögerung nicht. Ergebnis: Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Rechtsverzögerung wird ausdrücklich festgestellt, und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, unverzüglich weiter zu ermitteln und das Verfahren ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen.

Darum geht es in dieser Episode
- Was eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung ist (zu langsame Verfahrensführung)
- Welche Schritte Beat Stocker vor der Beschwerde unternimmt (Nachfragen, Akteneinsicht, Interventionen)
- Warum das Obergericht die Verzögerungen als unzulässig qualifiziert
- Welche Pflichten die Staatsanwaltschaft trotz Arbeitslast hat (Beschleunigungsgebot)
- Das praktische Gewicht von Ermittlungsaufträgen, Hausdurchsuchung und Entsiegelung

In der nächsten Folge schauen wir an, ob es tatsächlich zu einer Hausdurchsuchung gekommen ist – und was danach prozessual passiert (Sicherstellung, Siegelung/Entsiegelung, Auswertung der Datenträger, Zwangsmassnahmengericht).

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#775 Causa Vincenz / Inside Paradeplatz: Obergericht hebt Sistierung auf – Verfahren gegen Hässig

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In dieser Folge berichtet Duri Bonin, Strafverteidiger in Zürich, über die Begründung des Obergerichts, mit der die Sistierung im Bankgeheimnis-Verfahren aufgehoben wurde. Der Kern: Ein Verfahren „gegen Unbekannt“ genügt nicht mehr. Die Staatsanwaltschaft muss ein Verfahren gegen Lukas Hässig als beschuldigte Person eröffnen.

Worum geht es?
Die Staatsanwaltschaft darf sistieren, wenn die Täterschaft unbekannt ist (Art. 314 StPO). Gleichzeitig muss sie eine Untersuchung eröffnen, sobald ein hinreichender Tatverdacht besteht (Art. 309 StPO). Das Obergericht hält fest, dass dieser Tatverdacht hier gegeben ist.

Zentral ist die Unterscheidung im Bankgeheimnis (Art. 47 BankG):
- lit. a betrifft Bankangestellte und andere Geheimnisträger (Sonderdelikt).
- lit. c erfasst auch Dritte (Allgemeindelikt), wenn sie erkennbar geheimnisgeschützte Informationen weitergeben oder ausnutzen.

Die Staatsanwaltschaft verlangte sinngemäss den anklagegenügenden Nachweis, wie und über wen die Informationen aus der Bank zu Hässig gelangten. Das Obergericht hält diese Sicht für zu eng: Es genüge, wenn sich aus den äusseren Umständen und der Art der Information ergebe, dass sie nur aus einem bankinternen Umfeld stammen konnten und der geheimnisgeschützte Charakter erkennbar war. Und das ist der zusätzliche Sprengsatz: Das Obergericht sagt ausdrücklich, der Verdacht gehe über einen blossen Anfangsverdacht hinaus und sei geeignet, Zwangsmassnahmen (z. B. Hausdurchsuchung) in Betracht zu ziehen – aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht per se ausgeschlossen.

Konsequenz: Sistierung wird aufgehoben, Strafverfahren gegen Hässig sei zu eröffnen.

Darum geht es in dieser Episode
- Sistierung (Art. 314 StPO) und Untersuchungseröffnung (Art. 309 StPO)
- Bankgeheimnis (Art. 47 BankG): lit. a vs. lit. c
- Warum das Obergericht ein Verfahren gegen Hässig verlangt
- Beweislogik: „wie und über wen“ vs. Schlüsse aus äusseren Umständen
- Verdachtsgrad: mehr als Anfangsverdacht
- Zwangsmassnahmen: weshalb das Obergericht sie nicht ausschliesst
- Konsequenzen für die weitere Untersuchung

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#774 Causa Vincenz / Inside Paradeplatz: Bankgeheimnis und Stockers Beschwerden gegen Sistierung

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In dieser Folge erzählt Duri Bonin, Strafverteidiger in Zürich, einen juristisch heiklen Nebenast der Causa Vincenz/Stocker. Es geht um das Strafverfahren wegen Bankgeheimnisverletzung (Art. 47 BankG) und zwei Sistierungen der Staatsanwaltschaft, gegen die Beat Stocker Beschwerde erhoben hat.

Was ist passiert?
Der Journalist Lukas Hässig veröffentlichte 2016 auf Inside Paradeplatz eine Serie über Finanztransaktionen rund um Pierin Vincenz und Beat Stocker. Im Nachgang dazu eröffnete die Staatsanwaltschaft III Zürich im Herbst 2019 ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen möglicher Verletzung von Art. 47 BankG. Sie zog den internen Untersuchungsbericht der Bank Julius Bär bei (teilweise geschwärzt) und liess mehrere Personen als Auskunftspersonen befragen. Auch Lukas Hässig wurde als Auskunftsperson einvernommen.

Nach diesen Ermittlungen sistierte die Staatsanwaltschaft das Verfahren 2021 (sie stoppte es, ohne es einzustellen). Beat Stocker führte dagegen Beschwerde – und bekam Recht: Das Obergericht als Beschwerdeinstanz hob die Sistierung ein Jahr später (2022) auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Staatsanwaltschaft zurück.

Nach einer weiteren Einvernahme von Lukas Hässig sistierte die Staatsanwaltschaft das Verfahren erneut. Beat Stocker erhob wiederum Beschwerde. Sein Ziel ist diesmal klar: Das Verfahren soll nicht mehr nur gegen Unbekannt laufen, sondern konkret gegen Lukas Hässig als beschuldigte Person.

Warum ist das spannend? Weil hier mehrere heikle Welten aufeinanderprallen:
- Bankgeheimnisverletzung (Art. 47 BankG) im Umfeld der Causa Vincenz
- Sistierungen von Strafverfahren und Beschwerden dagegen
- Streitpunkt: Verfahren gegen Unbekannt oder Ausdehnung auf Hässig als Beschuldigten
- Und im Hintergrund die Frage: Wie weit darf Strafverfolgung gehen, wenn es dabei faktisch um Quellen und Quellenschutz geht?

Damit ist der Seitenflügel gesetzt – in einer nächsten Folge wollen wir der Frage nachgehen, ob aus einem Verfahren gegen Unbekannt ein Verfahren gegen eine konkrete Person wurde.

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#773 Wähle deine Vorbilder vorsichtig: Pick Your Heroes Carefully (Letters to a Young Lawyer 3)

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In dieser Folge lesen und diskutieren die Strafverteidiger:in Duri Bonin und Nina Langner das erste Kapitel aus Alan Dershowitz’ Buch Letters to a Young Lawyer: Pick Your Heroes Carefully. Es klingt harmlos, ist es aber nicht. Dershowitz behauptet, Jurist:innen neigten dazu, grosse Namen zu verehren. Dann zeigt er, wie schnell aus Vorbildern Heilige werden (Hagiografie), bis irgendwann die Enttäuschung kommt.

Duri und Nina prüfen, ob diese Heldenlogik überhaupt zur Schweiz passt. Kennen wir „Starjuristen“? Oder funktioniert Karriere hier eher über Netzwerke, Parteipolitik und freie Sitze? Der eigentliche Reiz liegt in der zweiten Schicht: Dershowitz baut eine Messlatte für Vorbilder. Keine Korruption des Systems (z. B. Bestechung), rule of law (Rechtsstaatlichkeit) und totale Ehrlichkeit. Und er fordert Misstrauen gegenüber Macht, besonders gegenüber Richter:innen: Urteile nicht ehrfürchtig schlucken, sondern prüfen (Protokoll lesen, Zitate kontrollieren). Als Beispiel nennt er sinngemäss die US-Wahl 2000 (Bush v Gore). Dann wird es unbequem: Duri und Nina legen diese Massstäbe zurück auf Dershowitz selbst. Passt der Heldentext zu einem Anwalt, der Trump im Impeachment (Amtsenthebung) verteidigt hat? Und zu einem Deal im Epstein-Komplex, bei dem Opferrechte verletzt wurden?

Am Ende bleibt eine praktische Frage, die jede Verteidigung kennt: Man kann Eigenschaften bewundern, ohne Menschen zu überhöhen. Und man soll Mandate übernehmen, ohne sich selbst zum Richter zu machen. Genau dort wird das Kapitel zum Prüfstein – und auch der Schlussgedanke der Folge setzt an dieser Reibung an: Recht ist ein unvollkommener Beruf, in dem Erfolg selten ohne gewisse Abstriche an den Prinzipien möglich ist. Und vielleicht ist Dershowitz das genau so passiert.

Ein Zitat, das bleibt: Der wahre Held riskiert Einfluss, statt ihn zu schützen.

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#772 Causa Vincenz: Darf die Staatsanwaltschaft Prof. Donatsch zur „Qualitätskontrolle“ der Anklage beiziehen?

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Darf die Staatsanwaltschaft eine externe Strafrechtskapazität zur „Qualitätskontrolle“ beiziehen – und was bedeutet das für Fairness und Verfahrensrechte? Um diese Frage geht es in der neuen Folge der Strafverteidiger Duri Bonin und Gregor Münch.

Ausgangspunkt ihrer Diskussion ist ein Artikel in der Bilanz, der den Nebenkriegsschauplatz im Vincenz-Komplex beschreibt: Im August soll der Berufungsprozess gegen Pierin Vincenz und diverse Mitbeschuldigte starten. Derzeit läuft aber noch ein Ausstandsverfahren gegen die im Fall involvierten Staatsanwälte. Die Verteidigung will erreichen, dass das Team um Staatsanwalt Marc Jean-Richard-dit-Bressel als befangen gilt. Der Knackpunkt: Die Staatsanwaltschaft hat die Anklage von Prof. Andreas Donatsch prüfen lassen, emeritierter Strafrechtsprofessor und ehemaliges Mitglied des Kassationsgerichts.

Duri und Gregor ordnen ein, worum es juristisch geht: Im Strafverfahren gilt das Prinzip der Parteiöffentlichkeit (Parteien dürfen bei Beweiserhebungen mitwirken). Wenn ein Gutachter beigezogen wird, dürfen Verteidigung und Privatklägerschaft Fragen stellen und Einwände erheben. Wenn eine externe Person intern Akten liest und Rückmeldungen gibt, können diese Kontrollrechte umgangen werden. Die Diskussion geht dann einen Schritt weiter: Selbst wenn der Beizug rechtlich fragwürdig war, führt das nicht automatisch zu Befangenheit. Befangenheit bedeutet nicht einfach ein „Fehler“, sondern dass objektive Umstände den Eindruck erwecken, die Staatsanwaltschaft sei nicht mehr unvoreingenommen. Die Hürde ist hoch. Das Obergericht Zürich hat die Ausstandsbegehren abgewiesen. Nun liegt die Sache beim Bundesgericht.

Spannend ist auch die weitere Ebene: Geht es bei einer „Qualitätskontrolle“ durch eine Strafrechtskapazität wirklich nur um Form (Lesbarkeit, Gliederung) – oder zwangsläufig auch um Inhalt (rechtliche Einordnung, Argumentation)? Und wenn es um Inhalt geht: Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage in der StPO? Welche? Entscheidend ist zudem die Transparenz: Die Verteidigung verlangt deshalb Einsicht in den Schriftverkehr. Die Staatsanwaltschaft verweigert sie mit dem Argument „interne Meinungsfindung“. Dort entzündet sich das Misstrauen mit Schaden für den Rechtsstaat.

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#771 Vorsicht vor Ratschlägen? (Letters to a Young Lawyer 2)

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Duri Bonin und Nina Langner setzen ihr Leseprojekt zu Letters to a Young Lawyer fort. Diesmal geht es nicht um die grossen Fälle von Alan Dershowitz, sondern um die Frage, was ein „Ratschlag“ im Anwaltsberuf überhaupt wert ist. Dort setzt das Vorwort an: Dershowitz stellt ein Warnschild auf. Ratschläge können helfen – oder Schaden anrichten.

Duri und Nina diskutieren, warum Ratgeberlogik im Strafverfahren fast immer scheitert („mach einfach immer X“), warum man in der Verteidigung eine eigene Stimme finden muss und weshalb Erfahrung nicht automatisch bessere Ratschläge bedeutet. Das Gespräch führt von juristischen Routinen (Textbausteine, Wiederholung, Erstarren) zur Frage, wie Rechtskultur entsteht und wo sie verloren gehen kann: beim Gericht, bei der Staatsanwaltschaft, aber auch bei der Verteidigung.

Ein zentraler Gedanke aus der Einleitung: Gute Arbeit ist nicht zwingend an Erfolg gekoppelt. Du kannst hervorragend verteidigen und trotzdem verlieren. Du kannst gewinnen, obwohl du schlecht gearbeitet hast. Wer sich nur über Resultate definiert, lernt falsch. Und dann wird es wieder Strafverteidigung pur: Verfahren sind Menschenwerk mit Tagesform, Konstellationen, Dynamik. Gerade deshalb ist Verteidigung keine Ware ab Stange, sondern Massarbeit. Und gerade deshalb ist die Versuchung gross, sich hinter Textbausteinen, Routinen oder „Karriere-Ratschlägen“ zu verstecken.

Ein weiterer Gedanke aus der Einleitung wirkt wie ein innerer Kompass: Dershowitz sagt sinngemäss, was seine Fälle verbindet. Nicht das Geld. Nicht der Ruhm. Sondern ein Affekt, den viele Strafverteidiger kennen: Er wird wütend, wenn jemandem Unrecht geschieht – egal ob schuldig oder unschuldig. Gemeint ist nicht „Unschuld“ als moralischer Freipass, sondern Gerechtigkeit im Verfahren: Regeln, Umgang, Fairness, saubere Urteilsfindung. Genau dort liegt auch die Antwort auf das klassische „Wie kannst du nur…?“.

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#770 StPO 194 & 195: Vorakten, Berichte und Überraschungsakten im Strafverfahren

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In ihre Reihe «StPO Artikel für Artikel» sind die Strafverteidiger Duri Bonin und Gregor Münch bei den Art. 194 StPO (Beizug von Akten) und Art. 195 StPO (Einholung von Berichten und Auskünften) angelangt.

Bei Art. 194 StPO geht es um den Beizug von Akten aus anderen Verfahren: Vorakten aus abgeschlossenen Strafverfahren, aber auch Akten aus Eheschutz, Gewaltschutz oder FINMA-Verfahren. Diskutiert wird die zentrale Grenze zwischen Abklärungsinteresse und Geheimhaltungsinteressen und die Frage, wann und wie geschwärzt werden darf oder muss. Ein praktischer Schwerpunkt ist die Verteidigungsperspektive: Was passiert, wenn Behörden Akten beiziehen, die in Verfahren entstanden sind, in denen Mitwirkungspflichten galten (z. B. konkursamtliche Einvernahmen, FINMA-Verfahren, interne Untersuchungen des Arbeitgebers)? Welche Risiken entstehen durch selbstbelastende Aussagen, die später in ein Strafverfahren „hineinwandern“?

Bei Art. 195 StPO wird es prozessual heikel: Wer darf im Hauptverfahren noch Berichte einholen oder Strafregisterauszüge beiziehen? Duri schildert einen Fall, in dem die Staatsanwaltschaft im Obergericht mit selbst beigezogenen Akten aufgetaucht ist. Gregor bringt ein ähnliches Beispiel aus einer Hauptverhandlung in Bülach. Im Zentrum steht das Spannungsfeld des zweigeteilten Systems: Im Hauptverfahren ist die Staatsanwaltschaft Partei – die Verfahrenshoheit liegt alleine beim Gericht. Was heisst das konkret für Beweisanträge und „Überraschungsakten“? Zum Schluss wird es wieder ganz praktisch: Arztberichte und psychiatrische Austrittsberichte, Berufsgeheimnis und die Frage, ob und wie man eine bereits unterschriebene Entbindungserklärung widerrufen sollte – als Vorsichtsmassnahme beim Einstieg ins Verfahren.

Darum geht es in dieser Episode
- Art. 194 StPO: Beizug von Akten aus Straf-, Zivil- und Verwaltungsverfahren
- Vorakten und deren Bedeutung für Sachverhalt und Persönlichkeit der beschuldigten Person
- KESB-, Eheschutz- und Gewaltschutzakten als Beizugsobjekte
- Geheimhaltungsinteressen, Verhältnismässigkeit und Schwärzungen
- Mitwirkungspflichten in anderen Verfahren und Risiko selbstbelastender Aussagen
- FINMA-Akten, konkursamtliche Einvernahmen und interne Untersuchungen
- Aussonderung belastender Aussagen und ihre psychologische Wirkung beim Gericht
- Art. 195 StPO: amtliche Berichte, Leumund, Strafregisterauszug, Arztzeugnisse
- Beweisanträge im Hauptverfahren: Rolle der Staatsanwaltschaft als Partei
- „Überraschungsakten“ an der Hauptverhandlung und Grenzen des Zulässigen
- Entbindung vom Berufsgeheimnis bei Arztberichten und Widerruf als Vorsichtsmassnahme
- Ausblick: Zwangsmassnahmen als nächster „Bergpass“ der StPO-Reihe

Für wen ist diese Folge? Für Strafverteidiger:innen, Staatsanwält:innen und Gerichte, die täglich mit Aktenbeizug, Berichten, Arztzeugnissen und Vorakten arbeiten. Für alle, die verstehen wollen, wo die heiklen Schnittstellen liegen – zwischen Verwaltungslogik und Strafverfahren, zwischen Mitwirkungspflicht und nemo tenetur, zwischen Untersuchung und kontradiktorischem Hauptverfahren.

Links zu diesem Podcast:
- [Art. 194 StPO - Beizug von Akten](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/267/de?print=true&printId=%23art_194)
- [Art. 195 StPO - Einholen von Berichten und Auskünften](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/267/de?print=true&printId=%23art_195)

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#769 StPO 193: Augenschein - Richter testet mit Ventilator japanisches Tempelglöcklein

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In dieser Folge setzen Duri Bonin und Gregor Münch ihre StPO-Reihe fort und besprechen Art. 193 StPO (Augenschein). Ausgangspunkt ist die eigentlich einfache Idee: Staatsanwaltschaft und Gericht können und sollen Örtlichkeiten, Gegenstände oder Vorgänge in Augenschein nehmen, wenn sie für den Sachverhalt bedeutsam sind, aber nicht als klassischer Beweisgegenstand vorliegen. Gregor betont, dass „Augenschein“ nicht nur Sehen bedeutet: Auch Gehör, Geruch oder Haptik können beweisbildend sein.

Dann wird es konkret: Wie oft wird ein Augenschein in der Praxis tatsächlich durchgeführt – und warum so selten? Welche Rolle spielen dabei Parteirechte und die Frage, ob Gerichte „informell“ besichtigen dürfen, obwohl das Verfahren parteiöffentlich sein müsste? Der spannendste Teil ist die Verbindung von Augenschein und Tatrekonstruktion: Wann lohnt sich ein Antrag und wann schiesst man der eigenen Verteidigung ins Bein? Gregor schildert eindrücklich einen Fall, in dem die Lichtverhältnisse am Tatort entscheidend waren und das Gericht mitten in der Nacht ausrückte, um die Situation nachzustellen. Der Augenschein wird so zur Beweispsychologie: „Erlebtes“ prägt. Das soll mit Worten und Adjektiven in der Protokollierung über die Instanzen "bewahrt" werden.

Zum Schluss wird es leichter und gerade dadurch sehr anschaulich: Augenscheine im Übertretungsbereich, Windspiel-Lärm, Halteverbote, Baumrückschnitte – und sogar eine Karikatur aus dem Tages-Anzeiger („Richter testet mit Ventilator japanisches Tempelglöcklein“). Und Gregor streut noch einen Praxis-Tipp ein: Die digitalen Archive von Tages-Anzeiger und NZZ können als Recherchetool in konkreten Fällen überraschend nützlich sein.

Darum geht es in dieser Episode
- Art. 193 StPO: Was ist ein Augenschein und wozu dient er?
- Augenschein ist mehr als Sehen: Gehör, Geruch, Haptik als Beweisquelle
- Wie häufig Augenscheine in der Praxis vorkommen und warum selten
- Informelle Besichtigungen vs. Parteirechte und Art. 147 StPO
- Zutrittsrechte und Abgrenzung zur Hausdurchsuchung (Ausblick Zwangsmassnahmen)
- Dokumentation des Augenscheins: Fotos, Pläne, Protokoll, Beschreibung
- Tatrekonstruktion und Aussagenverweigerungsrecht
- Risiko von Beweisanträgen: wann Augenschein hilft und wann er schadet
- Lichtverhältnisse am Tatort als Schlüssel zur rechtlichen Würdigung
- Augenschein als „erlebbares“ Beweismittel und psychologischer Effekt
- Augenschein im Übertretungsstrafrecht: Windspiel, Lärm, Signalisation

Für wen ist diese Folge? Für Strafverteidiger:innen, Staatsanwält:innen und Richter:innen, die Beweisfragen nicht nur aus Aktenperspektive sehen wollen. Und für alle, die sich für die Schnittstelle zwischen Tatwirklichkeit und Aktenwirklichkeit interessieren – dort, wo ein Augenschein eine ganze Beweiswürdigung verschieben kann.

Links zu diesem Podcast:
- [Art. 193 StPO - Augenschein](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/267/de?print=true&printId=%23art_193)
- [Richter testet mit Ventilator japanisches Tempelglöcklein](https://www.linkedin.com/posts/duri-bonin-95476b193_stpo-stpo193-augenschein-ugcPost-7432329157784743936-IUA1?utm_source=share&utm_medium=member_desktop&rcm=ACoAAC1_OZABeVwFwwPoLdiv7rHhORblvxEbN98) (Tages-Anzeiger vom 31. Januar 2006, S. 17)
- Anwaltskanzlei von [Duri Bonin](https://www.duribonin.ch)
- Anwaltskanzlei von [Gregor Münch](https://www.d32.ch/personen)
- Titelbild [bydanay](https://www.instagram.com/bydanay/)
- Das Buch zum Podcast: [In schwierigem Gelände — Gespräche über Strafverfolgung, Strafverteidigung & Urteilsfindung](https://www.duribonin.ch/shop/)

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#768 Alan Dershowitz: Letters to a Young Lawyer – lesen oder nicht lesen? Zwei Strafverteidiger entscheiden

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Duri Bonin legt Nina Langner ein Buch auf den Tisch: Letters to a Young Lawyer. 37 kurze Kapitel, jedes eine Frage. Keine Theorie, kein Lehrbuch, sondern eine Sammlung unbequemer Berufsfragen: Wen bewunderst du? Wen verteidigst du? Und was macht der Beruf mit dir, wenn Öffentlichkeit, Geld, Angst und Eitelkeit an dir zerren?

Nina blättert. Die Kapitelüberschriften wirken wie Provokationen: „Pick Your Heroes Carefully.“ „Have a Good Enemies’ List.“ „Should Good Lawyers Defend Bad People?“ Fast so, als wäre das Buch fürs Streiten geschrieben. Dazu kommt der zusätzliche Haken: Der Autor ist Alan Dershowitz. Duri erzählt Nina, wer das ist und warum genau das die Lektüre heikel – und vielleicht gerade deshalb interessant – macht: Harvard-Professor mit 28. „Devil’s advocate“ als Selbstbild. Konfrontativ, medienfest, arena-tauglich. Einer, der Hassbriefe sammelt und an die Bürotür hängt, als Beweis, dass Strafverteidigung nicht nach Sympathie funktioniert, sondern nach Prinzipien und nach Konflikt.

Damit Nina versteht, wie Dershowitz tickt, sprechen sie über die Fälle, die ihn berühmt (und berüchtigt) gemacht haben:
- O. J. Simpson: Ein Prozess, der als Mordfall beginnt, endet als Vertrauenskrise. Die Verteidigung findet den Punkt, an dem Ermittler und Beweisführung unglaubwürdig werden. Dershowitz’ Appellationsarbeit ist die Kunst, das Spiel im Spiel zu lesen.
- Mike Tyson: In der Berufung wird nicht nur um Beweise gestritten, sondern um Deutungshoheit. Und genau dort wird es heikel: Wo endet legitimes Angreifen von Beweisen, und wo beginnt das Opfer-Bashing?
- Harvey Weinstein: Der Fall ist so berühmt, dass viele Leute schon eine Meinung haben, bevor ein Gericht entscheidet. Wenn Dershowitz als Berater auftaucht, sehen viele das nicht als „normale Verteidigung“, sondern als Zeichen: Ein Star-Anwalt hilft einem mächtigen Mann. Dadurch werden selbst technische Fragen zu Beweisen sofort moralisch bewertet.
- Donald Trump: Impeachment als Bühne für Grenzargumente. Dershowitz’ Linie ist provokativ schlicht: Ein Präsident darf Handlungen setzen, die ihm politisch nützen, solange er sie als „Staatsinteresse“ rahmen kann. Das ist juristisch clever und politisch toxisch zugleich, weil es die Grenze weit verschiebt: Wenn der Massstab „er behauptet Staatsinteresse“ genügt, wird Kontrolle fast unmöglich. Der Preis dieser Argumentation ist, dass sie nicht nur den konkreten Fall betrifft, sondern das gesamte System der Checks and Balances und damit genau jene Institutionen, die Macht begrenzen sollen.
- Epstein: Statt einer grossen Bundesanklage kommt 2007 eine Non-Prosecution Agreement zustande: Epstein bekennt sich auf Staatsebene schuldig, erhält eine vergleichsweise milde Haftlösung – teils sogar mit Schutzwirkung für mögliche Mitbeteiligte. Brisant ist nicht nur das Ergebnis, sondern das Verfahren. Der Fall erscheint damit als Musterbeispiel, wie ein mächtiger Beschuldigter mit einem starken Team einen Rahmen aushandeln kann, der juristisch funktioniert, gesellschaftlich aber wie eine Umgehung von Verantwortung wirkt.

Am Ende steht nicht „Dershowitz ist gut“ oder „Dershowitz ist schlecht“. Sondern die Frage, ob dieses Buch als Spiegel taugt – für Handwerk, Haltung und die eigenen Reflexe. Duri und Nina machen es pragmatisch: Nina liest nächste Woche die Einleitung. Dann entscheiden sie, ob sie weiterlesen.

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#767 Cum-Ex-Auslieferungsverfahren: Die Sicht des Verteidigers von Hanno Berger

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In dieser Folge kommen Duri Bonin und Gregor Münch zunächst auf das Buch von Anne Brorhilker zum Cum-Ex-Komplex zu sprechen und schlagen dann den Bogen zur Reaktion des Verteidigers von Hanno Berger zu ihrem Podcast '#753 Kriegt der Staat die dicken Fische nicht? Cum-Ex und das Auslieferungsverfahren gegen Hanno Berger in der Schweiz'.

Zu Beginn geht es um eine Grundfrage der Strafverfolgung: Werden Ressourcen richtig eingesetzt? Fahren Staatsanwaltschaften „mit dem Lamborghini durch die Kleinkriminalität“, während bei komplexen Wirtschaftsstrafverfahren die Manpower fehlt? Ist es eine Frage von Priorisierung, Kompetenz oder gesetzgeberischer Überfrachtung?

Ein zweiter Diskussionspunkt betrifft die Vernehmungspraxis: Warum werden Einvernahmen immer noch so protokolliert, dass Dynamik und Erkenntnisgewinn leiden? Wieso wird trotz technischer Möglichkeiten weiterhin in Echtzeit getippt statt aufgezeichnet und transkribiert? Und was bedeutet das für Komplexitätsreduktion, Spontaneität und Wahrheitsfindung?

Sodann greifen Duri und Gregor die E-Mail des damaligen Schweizer Verteidigers von Hanno Berger auf. Dieser schildert seine Sicht auf das Auslieferungsverfahren: Schutzschrift ohne erkennbare Wirkung, keine aktive Information über Auslieferungsersuchen oder Verhaftung, eingeschränkte Akteneinsicht im Rechtshilfeverfahren. Davon ausgehend, stellen sie praktische Überlegungen zur Verteidigungstaktik an:
- Sinn oder Unsinn einer Schutzschrift bei drohender Strafanzeige
- frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft
- strategische Offenlegung oder Zurückhaltung
- Telefonate mit Staatsanwälten und deren heikle Position zwischen Amtsgeheimnis und Begünstigungsvorwurf
- Haftverfahren und selektive Aktenvorlage

Zentral wird der Wendepunkt beim zweiten Auslieferungsersuchen: Ein zunächst als nicht auslieferungsfähiges Fiskaldelikt qualifizierter Sachverhalt wird nach neuer sprachlicher Einordnung („arglistige Täuschung“) als auslieferungsfähiger Betrug betrachtet. Unveränderter Lebenssachverhalt – neue rechtliche Einordnung. Diskutiert werden in diesem Zusammenhang:
- die materielle Prüfungsdichte im Auslieferungsverfahren
- der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz
- die Rolle des Bundesamts für Justiz
- politische Sensibilität im internationalen Rechtshilfeverkehr
- das Spannungsverhältnis zwischen Kooperation und Rechtsstaatlichkeit

Zusammengefasst geht es in dieser Episode um
- Ressourcensteuerung in komplexen Wirtschaftsstrafverfahren
- Opportunitätsprinzip vs. Untersuchungsgrundsatz
- Einvernahmetechnik und Protokollierungsproblematik
- Schutzschrift und Verteidigungstaktik im Vorfeld von Zwangsmassnahmen
- Haftverfahren und selektive Aktenvorlage
- Informationsaustausch zwischen Staaten und fehlende Dokumentation
- Fiskaldelikte, doppelte Strafbarkeit und Umqualifikation

Diese Folge ist für Strafverteidiger:innen, die mit internationaler Rechtshilfe und Wirtschaftsstrafrecht befasst sind. Für Jurist:innen, die sich mit Vernehmungspraxis, Haftverfahren und Ressourcensteuerung in der Strafverfolgung auseinandersetzen. Und für alle, die verstehen wollen, wie politisch aufgeladene Verfahren rechtsstaatlich eingehegt werden können – oder eben nicht.

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Über diesen Podcast

In diesem Podcast reflektiert Duri Bonin mit Gästen über Fragen rund um die Arbeit als Anwalt und Strafverteidiger: Was macht eine gute Anwältin aus? Wie organisiert man die Anwaltstätigkeit? Wie handhabt man den Umgang mit Klienten, Gegenanwälten, der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten? Was zeichnet ein gutes Plädoyer aus? Wie legt man sich eine Verteidigungsstrategie zurecht? Der spannenden Fragen sind vieler. Es ist ein Weg ins Urmenschliche, manchmal gar Allzumenschliche.

von und mit Duri Bonin

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