#763 StPO Art. 192: Tatwaffen, Telefonkontrollen, E-Mails – was zählt als Beweis?
In dieser Folge setzen Duri Bonin und Gregor Münch ihre gemeinsame Lektüre der Strafprozessordnung fort und kommen zu den sachlichen Beweismitteln nach Art. 192–195 StPO.
Im Zentrum steht die Schnittstelle zwischen Tatwirklichkeit und Aktenwirklichkeit: Wie wird eine Spur, ein Gegenstand oder ein Ort korrekt ins Verfahren überführt, sodass das Beweismittel später tatsächlich überprüfbar bleibt – für Staatsanwaltschaft, Gericht und Verteidigung? Was bedeutet es konkret, wenn das Gesetz verlangt, Beweisgegenstände „vollständig und im Original“ zu den Akten zu nehmen? Und wo liegen die praktischen Bruchstellen zwischen Norm und Alltag?
Das Gespräch bewegt sich konsequent entlang der Praxis: vom Umgang mit Originalen und Kopien über digitale Aktenführung, Ton- und Bildaufnahmen bis zur Frage, wann Verteidigung sich aktiv um Einsicht in das Original bemühen sollte. Dabei wird deutlich, dass Beweisführung weniger eine formale Frage ist als eine Frage von Integrität, Nachvollziehbarkeit und Kontrolle.
Am Ende öffnet sich der Blick über Art. 192 StPO hinaus: auf aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Rügeobliegenheit und die grundlegende Frage, wer im Strafverfahren eigentlich die Verantwortung für einen rechtsstaatlichen Ablauf trägt.
Darum geht es in dieser Episode
- Art. 192 StPO: „vollständig“ und „im Original“ – was heisst das wirklich?
- Unterschied zwischen Beweisgegenstand und Aktenumfang
- Originale vs. Kopien: wann eine Kopie genügt – und wann nicht
- Praktische Beispiele: Tatwaffen, Testamente, Urkunden, digitale Beweise
- Einsichtsrechte der Parteien bei physischen Beweisgegenständen
- Ton- und Bildaufnahmen: Anspruch auf das Original statt nur auf Protokolle
- Herausforderungen der digitalen Aktenführung und wechselnder Aktennummerierung
- Beweisprüfung als aktive Aufgabe der Verteidigung
- Eigene Gutachten und die Frage der Entschädigung im amtlichen Mandat
- Vorschusspflicht und Kostenrisiken für die Verteidigung
- Take-Home-Message zu Art. 192 StPO: Originale ernst nehmen
- Exkurs: Bundesgericht zur Rügeobliegenheit
- Paradigmenwechsel? Warum Beschuldigte nicht für Verfahrensfehler der Behörden einstehen müssen
Ein Gedanke, der hängen bleibt: Eine echte Beweisprüfung beginnt dort, wo man sich nicht mit Auszügen, Screenshots oder Protokollen zufriedengibt. Wer wissen will, was ein Beweis wirklich trägt, muss – im Zweifel – das Original sehen, hören oder anfassen können.
Diese Folge richtet sich an Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie an Richterinnen und Richter, die sich mit der praktischen Beweisführung im Strafverfahren befassen. An Praktikerinnen und Praktiker, die wissen wollen, wo die StPO klare Vorgaben macht – und wo Aufmerksamkeit, Erfahrung und Nachfragen entscheidend sind.
Bei einem Freispruchbier kam die Idee auf, die Strafprozessordnung Artikel für Artikel zu besprechen: Deshalb treffen sich [Duri Bonin](https://www.duribonin.ch) und [Gregor Münch](https://www.d32.ch/personen) freitags in den "Heiligen Stunden" des 5-Uhr-Clubs und diskutieren einen Artikel der Strafprozessordnung. Wann ist Aussageverweigerung sinnvoll? Warum braucht es Teilnahmerechte? Wie läuft eine Einvernahme ab und wie ist die Atmosphäre im Vernehmungszimmer? Wann finden die meisten Verhaftungen statt? Diesen und weiteren Fragen gehen Duri und Gregi in diesem Podcast nach.
Die Podcasts "Auf dem Weg als Anwält:in" sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/ oder auf allen üblichen Plattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach 'Duri Bonin' suchen und abonnieren.