Auf dem Weg als Anwält:in

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Rückfallgutachten: Eine Prozentzahl ist noch kein Beweis | Gefahr ist kein Gefühl 6

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36 Prozent Rückfallrisiko. Angenommen, für einen präventiven Freiheitsentzug wären mindestens 35 Prozent erforderlich: Wäre die Voraussetzung damit bewiesen? Thierry Urwyler widerspricht. Die Zahl ist eine Schätzung; ihre Unsicherheit verschwindet nicht, weil sie knapp über einer Grenze liegt. Beide Werte sind Beispiele; 35 Prozent sind keine geltende gesetzliche Schwelle.

Noch früher beginnt das Problem bei einem einzigen Wort: «hoch». Eine sachverständige Person kann damit ein im Vergleich zu anderen Fällen erhöhtes Risiko meinen. Die entscheidende Behörde hört möglicherweise bereits eine Aufforderung zum Eingreifen. Ob beide über dieselbe Grössenordnung sprechen, bleibt unklar.

Strafverteidiger Duri Bonin und Thierry Urwyler, Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Zürich, untersuchen in Teil 6 von «Gefahr ist kein Gefühl», wie belastbar Rückfallprognosen sind. Grundlage ist Urwylers Buch «Gefahr und Risikonachweis im Präventionsstrafrecht». Im Zentrum stehen Entlassungsszenarien, die Unsicherheit von Prozentangaben und unentdeckte Straftaten.

Darum geht es in dieser Folge

  • Warum «niedrig», «mittel» und «hoch» verschiedene Zahlen im Kopf auslösen
  • Weshalb ein fünfmal höheres Risiko noch keinen Freiheitsentzug rechtfertigt
  • Wie das Wort «hoch» eine rechtliche Entscheidung nahelegen kann
  • Welche Angaben eine Prozentzahl erst verständlich machen
  • Warum betreutes Wohnen und Behandlung zum beurteilten Entlassungsszenario gehören
  • Weshalb neue Anklagen nicht mit nachgewiesenen neuen Taten gleichzusetzen sind
  • Was ein enger oder breiter Unsicherheitsbereich bei einer Schätzung von 40 Prozent bedeutet
  • Wo Urwylers Anforderungen an den Risikonachweis von der bundesgerichtlichen Praxis abweichen
  • Warum das Dunkelfeld keinen frei gewählten Aufschlag auf die Rückfallrate erlaubt
  • Mit welchen sechs Rückfragen Justiz und Verteidigung ein Gutachten konkret prüfen können

«Hoch» beginnt nicht für alle am selben Ort

Bonin vergleicht die Situation mit einem ärztlichen Gespräch: Wer von einem hohen Risiko schwerer Nebenwirkungen hört, möchte wissen, ob ungefähr eine von zehn, eine von hundert oder eine von tausend Personen betroffen ist. Das Adjektiv allein beantwortet diese Frage nicht.

In der angesprochenen Studie von N. Zoe Hilton und Mitautor:innen lag die Grenze zwischen «mittel» und «hoch» je nach Fachperson zwischen 38 und 95 Prozent. Dieser Befund beruht auf 51 vollständigen Antworten von insgesamt 60 Teilnehmenden. Die Untersuchung betrifft das Verständnis von Risikobegriffen.

Urwyler verlangt eine gemeinsame Bedeutung der Begriffe. Wird «hoch» durch ein bestimmtes Instrument definiert, muss diese Definition im Gutachten verständlich werden: Ist eine relative Einordnung gemeint oder eine absolute Wahrscheinlichkeit?

Fünfmal höher heisst noch nicht: hoch genug für Freiheitsentzug

Ein hypothetisches Beispiel: Steigt das Risiko für dasselbe Ereignis im selben Zeitraum von zwei auf zehn von hundert Personen, ist es fünfmal so hoch. Ob zehn von hundert einen bestimmten Eingriff rechtfertigen, beantwortet dieser Vergleich nicht.

Art. 56 Abs. 2 StGB verlangt bei Massnahmen ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und der Wahrscheinlichkeit sowie Schwere weiterer Straftaten. Die Begutachtung muss sich zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten äussern (Art. 56 Abs. 3 lit. b StGB).

Urwyler sieht in «hoch» eine versteckte Wertung: Das Wort kann vermitteln, nun müsse gehandelt werden. Die rechtliche Entscheidung darüber bleibt Aufgabe der zuständigen Instanz.

Eine gute Risikozahl braucht ein konkretes Leben

Bonin entwirft eine mögliche Gutachtenaussage: Bei einer Entlassung in betreutes Wohnen, mit wöchentlicher Therapie, verlässlicher Medikamenteneinnahme und regelmässigen Substanzkontrollen würden innerhalb von fünf Jahren ungefähr 25 von 100 vergleichbaren Personen wegen einer schweren Gewalttat angeklagt. Wegen begrenzter Daten könnte der geschätzte Wert auch zwischen 15 und 30 Prozent liegen.

Entscheidend ist auch das gewählte Ereignis: Eine Anklage ist keine Verurteilung und kein Nachweis einer tatsächlich begangenen Tat. Was eine Studie als Rückfall erfasst, muss bei der Verwendung ihrer Ergebnisse offengelegt werden.

Urwyler möchte Risiken für unterschiedliche Lebens- und Betreuungssituationen begründet vergleichen können. Die behauptete Wirkung einer Unterstützung braucht geeignete Daten. Fehlen sie, muss diese Grenze der Einschätzung sichtbar bleiben.

40 Prozent können unterschiedlich gut abgesichert sein

Eine einzelne Prozentzahl wird als Punktschätzung bezeichnet. Für ihre Einordnung macht es einen Unterschied, ob ein begründeter Unsicherheitsbereich beispielsweise eng zwischen 37 und 43 Prozent oder breit zwischen 20 und 60 Prozent liegt.

Zu erklären ist, wie ein solcher Bereich ermittelt wurde und worauf er sich bezieht. Ein Intervall für die durchschnittliche Rückfallrate einer Gruppe beschreibt nicht ohne Weiteres die Unsicherheit der Prognose für einen bestimmten Menschen. Modellannahmen und die Übertragbarkeit auf den Einzelfall bleiben zu prüfen.

Im Beispiel mit 36 Prozent gegenüber einer angenommenen Schwelle von 35 Prozent kann die Unsicherheit nach Urwylers Auffassung dazu führen, dass der erforderliche Risikonachweis nicht erbracht ist.

Die Streitfrage: Wie wirkt sich Unsicherheit rechtlich aus?

Urwyler bezieht seine Forderung auf den Grundsatz «in dubio pro reo». Seine Position ist von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu unterscheiden: Nach dem Urteil 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 richtet sich die Prognoseentscheidung als solche nicht nach diesem Grundsatz. Eine blosse Möglichkeit weiterer Straftaten reicht allerdings ebenfalls nicht aus. Fortbestehende Unsicherheiten muss die sachverständige Person deutlich machen; die rechtlichen Folgerungen zieht die zuständige Instanz (E. 3.3.2–3.3.3).

Eine allgemein geltende Prozentgrenze oder die automatische Regel, stets den unteren Intervallrand einzusetzen, lässt sich daraus nicht ableiten.

Das Dunkelfeld ist keine Zahl, die man einfach dazuzählt

Rückfallstudien erfassen häufig neue Anklagen oder Verurteilungen. Dieses behördlich bekannte Hellfeld umfasst nicht alle tatsächlich begangenen Straftaten. Unterschätzen die Prognosen deshalb die Gefahr?

Urwyler verlangt für eine Korrektur Daten, die bekannte und unentdeckte Taten in einer passenden Personengruppe vergleichen. Eine allgemeine Dunkelfeldschätzung genügt nicht. Auch lässt sich die Zahl zusätzlicher Taten nicht einfach in die Zahl zusätzlich rückfälliger Personen übersetzen: Mehrere Taten können von derselben Person stammen.

Für den Schweizer Massnahmenkontext sieht Urwyler mangels einschlägiger Selbstberichtsstudien derzeit keinen rational begründbaren Korrekturfaktor. Die Ungewissheit bleibt bestehen; sie liefert selbst noch keine bestimmte höhere Rückfallwahrscheinlichkeit.

Kann man den Berichten über unentdeckte Taten trauen?

Bonin wendet ein, dass Menschen Taten übertreiben oder sich in Szene setzen können. Urwyler hält Selbstberichte trotz solcher Fehlerquellen für einen möglichen Forschungszugang. Zu prüfen wäre, welche Ereignisse erhoben werden, wie zuverlässig die Angaben sind und ob ein belastbarer Abgleich mit behördlichen Daten gelingt. Das Dunkelfeld zu benennen ersetzt diese Untersuchung nicht.

Für die betroffene Person geht es um eine mögliche Zukunft

Betreutes Wohnen und Behandlung beschreiben ein mögliches Leben ausserhalb der Institution. Ob die Prognose dieses Leben berücksichtigt, kann für die Entlassungsperspektive entscheidend sein. Für potenziell gefährdete Menschen kommt es darauf an, ob angenommene Schutzvorkehrungen tatsächlich tragen.

Urwyler kritisiert, dass vereinfachende Risikostufen die juristische Verantwortung verdecken können. Ein Gutachten bereitet den Freiheitsentscheid vor. Die Verantwortung dafür bleibt bei der entscheidenden Instanz.

Sechs Rückfragen an ein Rückfallgutachten

  1. Was bedeutet «hoch» in diesem Gutachten: ein Vergleich mit anderen Personen oder eine bestimmte absolute Wahrscheinlichkeit?
  2. Welches Ereignis wird für welchen Zeitraum geschätzt: eine neue Anklage, eine Verurteilung oder eine bestimmte tatsächlich begangene Straftat?
  3. Auf welche Vergleichsgruppe und welche Daten stützt sich die Aussage, und wie wird ihre Übertragbarkeit auf die betroffene Person begründet?
  4. Welches Entlassungsszenario liegt zugrunde, und welche behaupteten Wirkungen von Betreuung, Behandlung oder Kontrollen sind belegt?
  5. Welche Unsicherheit hat die Schätzung, wie wurde sie bestimmt und welche zusätzlichen Grenzen der Aussage bleiben bestehen?
  6. Wird die ausgewiesene Rückfallrate wegen des Dunkelfelds erhöht? Falls ja: Welche Daten tragen gerade diesen Korrekturfaktor?

Fehlende Definition, unpassende Daten oder eine zu weitreichende Schlussfolgerung: Je genauer der Einwand, desto gezielter lässt sich eine fachliche Ergänzung verlangen.

Die Reihe «Gefahr ist kein Gefühl»

Die Reihe untersucht, welches Risiko einen präventiven Freiheitsentzug rechtfertigen kann und wie es nachgewiesen werden muss. Teil 6 vertieft die Frage, wie klar und belastbar die Aussagen sein müssen, auf die sich der Entscheid stützt.

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Über Duri Bonin

Duri Bonin ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Zürich. Er verteidigt beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit. Strafverteidigung und Kontakt und www.blra.ch.

Bücher und weitere Podcast

Kapitel

00:00 Hohes Rückfallrisiko: Wie hoch genau? 01:02 Was «niedrig», «mittel» und «hoch» bedeuten 01:45 Relatives und absolutes Rückfallrisiko 03:02 Wenn «hoch» schon nach Eingreifen klingt 05:30 25 von 100 – unter welchen Bedingungen? 07:38 Eine Risikozahl ist ein ganzer Satz 08:32 Wer die Verantwortung für Freiheit trägt 09:07 Prozentwerte und ihre Unsicherheit 12:24 Was ist mit unentdeckten Straftaten? 14:33 Wie verlässlich sind Selbstberichte? 16:22 Ausblick: Wer darf eingesperrt bleiben? 16:38 Abschluss und Podcast-Ausklang


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Über diesen Podcast

In diesem Podcast reflektiert Duri Bonin mit Gästen über Fragen rund um die Arbeit als Anwalt und Strafverteidiger: Was macht eine gute Anwältin aus? Wie organisiert man die Anwaltstätigkeit? Wie handhabt man den Umgang mit Klienten, Gegenanwälten, der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten? Was zeichnet ein gutes Plädoyer aus? Wie legt man sich eine Verteidigungsstrategie zurecht? Der spannenden Fragen sind vieler. Es ist ein Weg ins Urmenschliche, manchmal gar Allzumenschliche.

von und mit Duri Bonin

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