35 Prozent Rückfallrisiko: Was sagt diese Zahl wirklich? | Gefahr ist kein Gefühl 5
35 Prozent Rückfallrisiko: Ist diese Zahl genau genug, um über Freiheit zu entscheiden? Und wenn sie zutrifft, wären dann tatsächlich 65 von 100 Menschen zu Unrecht inhaftiert?
Ein Hörer hat Duri Bonin nach den Folgen vom 27. und 28. August 2026 geschrieben. Sein Einwand trifft den Kern der Reihe «Gefahr ist kein Gefühl»: Bevor über eine vertretbare Risikoschwelle diskutiert wird, müsse geklärt sein, wie verlässlich eine solche Wahrscheinlichkeit bestimmt werden kann. Zudem liege bereits ein Risiko von wenigen Prozent weit über dem Bevölkerungsdurchschnitt. Müsste dieser Abstand nicht ausschlaggebend sein?
Bonin legt die Frage Thierry Urwyler vor, Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Zürich. Urwyler erklärt, weshalb das Risiko eines Menschen nicht auf einen scheinbar exakten Punktwert reduziert werden sollte – und warum der Bevölkerungsvergleich die Abwägung zwischen Sicherheit und Freiheit nicht ersetzt.
Darum geht es in dieser Folge
- Welche zwei Einwände ein Hörer gegen das Vertrauen in bezifferte Rückfallprognosen erhebt
- Warum Urwyler von einer Risikospanne statt von einer vermeintlich exakten Einzelzahl ausgeht
- Was ein Kredibilitätsintervall über die Unsicherheit einer Schätzung sichtbar machen kann
- Weshalb auch unvollkommenes Wissen über unterschiedliche Risikobereiche für eine rechtliche Entscheidung bedeutsam sein kann
- Warum ein stark erhöhtes relatives Risiko die Frage nach der absoluten Wahrscheinlichkeit offenlässt
- Welche Folgen es hätte, die Entlassung wesentlich am Risikoniveau der Allgemeinbevölkerung auszurichten
- Weshalb die Art und Schwere der befürchteten Straftat zur Risikozahl gehören
- Warum der Schutz möglicher Opfer und der Freiheitsanspruch der betroffenen Person gemeinsam beurteilt werden müssen
Der erste Einwand: Woher soll die genaue Zahl kommen?
Der Hörer fragt nach dem Weg von Statistik und psychiatrischem Gutachten zu einer konkreten Prozentangabe. Eine Diskussion über Schwellen kann eine Genauigkeit voraussetzen, die das Gutachten gar nicht bietet.
Urwyler verweist auf die Person, ihr Störungsbild, die Konstellation und das angenommene Zukunftsszenario. Die Schätzung hängt von diesen Voraussetzungen ab. Auch ein geeignetes Verfahren liefert keine Gewissheit über das spätere Verhalten.
Dabei sind zwei Fragen zu trennen: Wie wahrscheinlich ist die bezeichnete Straftat? Und wie sicher ist die Schätzung dieser Wahrscheinlichkeit? 35 Prozent beschreiben bereits einen ungewissen Ausgang. Zusätzlich kann unsicher sein, ob das Risiko tatsächlich nahe bei 35 Prozent liegt.
Was eine Spanne aussagt – und was sie voraussetzt
Urwyler nennt das Kredibilitätsintervall: einen Bereich, in dem der geschätzte Risikowert unter den Annahmen eines statistischen Modells mit einer festgelegten Wahrscheinlichkeit liegt. Es zeigt, welche Unsicherheit die Berechnung lässt.
Seine Habilitation präzisiert die Voraussetzungen: Daten und Modell müssen zum beurteilten Menschen passen. Das Intervall erfasst Unsicherheit innerhalb dieses Modells. Ein ungeeignetes Instrument oder unpassende Vergleichsdaten werden durch die Angabe einer Spanne nicht verlässlich.
Urwylers Beispiele – 0 bis 10, 20 bis 40 oder über 50 Prozent – zeigen, weshalb unterschiedliche Risikogrössen für die Abwägung bedeutsam sein können. Es sind Veranschaulichungen, keine Studienbefunde und keine gesetzlichen Kategorien. Ob ein bestimmtes Gutachten solche Bereiche zuverlässig ausweisen kann, muss gesondert geprüft werden.
Der zweite Einwand: Viel gefährlicher als der Durchschnitt?
Der Hörer stellt der Rückfallwahrscheinlichkeit die Seltenheit von Tötungsdelikten in der Gesamtbevölkerung gegenüber. Er beschreibt den Unterschied mit dem Bild einer kürzeren «Zündschnur».
Urwyler kann nachvollziehen, dass das Risiko einer vorbelasteten Person deutlich erhöht sein kann. Seine Gegenfrage betrifft die Konsequenz: Genügte bereits der Abstand zum Bevölkerungsdurchschnitt für weiteren Freiheitsentzug, wäre die Rückkehr in Freiheit für viele vorbelastete Menschen erheblich erschwert.
Das relative Risiko beschreibt diesen Abstand. Das absolute Risiko beantwortet eine andere Frage: Wie wahrscheinlich ist das bezeichnete Ereignis im festgelegten Zeitraum? Für die rechtliche Abwägung muss seine Grössenordnung bekannt sein.
Auch müssen Straftat und Zeitraum vergleichbar sein. Registrierte Tötungsdelikte geteilt durch die Bevölkerungszahl ergeben keine unmittelbar passende Schätzung dafür, ob eine bestimmte Person in den nächsten fünf Jahren selbst ein Tötungsdelikt begeht. Gezählt werden Ereignisse; gefragt ist nach Personen und ihrem Verhalten über einen bestimmten Zeitraum. Das behauptete Vielfache einer persönlichen «Zündschnur» lässt sich daraus nicht ohne Weiteres ableiten.
35 von 100: Drei notwendige Präzisierungen
Die Hörerfrage verlangt auch eine begriffliche Klärung des Beispiels aus der Reihe.
Erstens: Eine Schwelle von 35 Prozent ist kein Risiko von genau 35 Prozent bei allen Betroffenen. Wer die Schwelle überschreitet, kann ein deutlich höheres Risiko aufweisen. Die Schwelle allein ergibt deshalb keine Verteilung von 35 Rückfällen und 65 rückfallfreien Verläufen für sämtliche Inhaftierten.
Zweitens: Bei vielen vergleichbaren Personen mit einem zutreffend kalibrierten Risiko von jeweils 35 Prozent wären im Durchschnitt ungefähr 35 Rückfälle je 100 Personen zu erwarten. Rund 65 würden die bezeichnete Tat nicht begehen. Das setzt dieselbe Straftat, denselben Zeitraum und dasselbe Freiheitsszenario voraus. Welche Personen zu welcher Gruppe gehören, sagt die Zahl nicht.
Drittens: «Nicht rückfällig geworden» bedeutet nicht automatisch «rechtswidrig inhaftiert». Eine Wahrscheinlichkeitsangabe behauptet keinen sicheren Rückfall. Ob ein präventiver Freiheitsentzug gerechtfertigt ist, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und der tragfähigen Beurteilung zum Entscheidungszeitpunkt. «65 zu Unrecht Inhaftierte» greift ohne diese Unterscheidung zu weit.
Die Freiheitsfrage bleibt: Welchen Eingriff darf der Staat auch jenen Menschen zumuten, die in Freiheit keine entsprechende Straftat begangen hätten? Wer inhaftiert bleibt, lebt dieses Freiheitsszenario nicht. Das Ausbleiben einer Tat im Vollzug belegt deshalb nicht, wie sich die Person nach einer Entlassung verhalten hätte.
Was das Schweizer Recht verlangt
Art. 56 Abs. 3 lit. b StGB verlangt von einer sachverständigen Begutachtung Angaben zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten. Die rechtliche Bewertung geht darüber hinaus: Nach Art. 56 Abs. 2 StGB muss der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte zur Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten verhältnismässig sein. Eine feste Grenze von 35 Prozent steht nicht im Gesetz.
Auch das Bundesgericht stellt auf die gesetzlichen Voraussetzungen und die Verhältnismässigkeit im konkreten Fall ab. Eine blosse Möglichkeit weiterer Straftaten genügt nicht. Die Prognose muss nachvollziehbar hergeleitet werden; eine statistische Zahl ersetzt die erforderliche Einzelfallanalyse nicht (Urteil 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018, E. 2.2.3 und 3.3.2).
Die sachverständige Person muss die Tragfähigkeit ihrer Einschätzung erklären. Die zuständige Instanz muss begründen, weshalb das nachgewiesene Risiko unter Berücksichtigung der Eingriffsfolgen und geeigneter milderer Mittel einen Freiheitsentzug rechtfertigt.
Zwei mögliche Betroffenheiten
Für mögliche Opfer kann eine schwere Straftat das weitere Leben verändern. Für die festgehaltene Person bedeutet ein weiteres Jahr im Massnahmenvollzug ein weiteres Jahr ohne Freiheit. Eine begründete Entscheidung muss beide Belastungen berücksichtigen.
Der Hinweis auf rückfallfreie Verläufe macht die Freiheitskosten einer Sicherheitsentscheidung sichtbar. Er beweist für sich allein keine Rechtswidrigkeit. Umgekehrt rechtfertigt ein erhöhtes Risiko nicht jeden Eingriff. Zwischen diesen Aussagen liegt die notwendige Abwägung.
Fünf Fragen an eine Risikozahl
- Welche konkrete Straftat, welchen Zeitraum und welche Bedingungen nach einer Entlassung beschreibt die Zahl?
- Auf welchen Daten und Annahmen beruht sie, und passen diese zum beurteilten Menschen?
- Welche Unsicherheit wurde berechnet, und welche bleibt ausserhalb der Berechnung?
- Wird ein absolutes Risiko angegeben oder bloss ein Abstand zu einer Vergleichsgruppe?
- Welche eigenständige rechtliche Begründung verbindet diese Prognose mit dem beantragten Freiheitsentzug?
Diese Fragen helfen, eine präzise aussehende Zahl in eine überprüfbare Aussage zu übersetzen. Sie lassen sich ebenso an eine Prozentangabe wie an die Bezeichnung «hohes Risiko» stellen.
Die Reihe «Gefahr ist kein Gefühl»
- Prof. Thierry Urwyler: Wann ist ein Rückfallrisiko «hoch»? | Gefahr ist kein Gefühl 1 – Vom unbestimmten Risikowort zu Straftat, Wahrscheinlichkeit, Zeitraum und Entlassungsszenario.
- Thierry Urwyler: Wie viel deiner Freiheit darf Sicherheit kosten? | Gefahr ist kein Gefühl 2 – Die Abwägung aus der Perspektive möglicher Opfer und möglicher Adressat:innen eines Freiheitsentzugs.
- Rückfallrisiko: Wie verlässlich sind die Instrumente zur Rückfallprognose? | Gefahr ist kein Gefühl 3 – Welche Nachweise für die Leistung von Dittmann-Liste, FOTRES und anderen Instrumenten erforderlich sind.
- Rückfallgutachten: Warum plausibel nicht genügt | Gefahr ist kein Gefühl 4 – Über Punktevergabe in Gutachten, Bewertungsregeln und Messfehler und wie Justiz Rückfallgutachten prüfen müssen.
Die Reihe untersucht, wie ein Rückfallrisiko bestimmt, belegt und rechtlich bewertet werden muss. Diese Hörerfrage führt zu den Grundlagen zurück: Was können Zahlen über eine ungewisse Zukunft aussagen – und welche Entscheidung können sie dem Recht nicht abnehmen?
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Links und Quellen zu dieser Folge
- Thierry Urwyler: Gefahr und Risikonachweis im Präventionsstrafrecht, 2026; insbesondere Rz. 747–755 zur Unsicherheit von Punktschätzungen und zu Kredibilitätsintervallen.
- Schweizerisches Strafgesetzbuch: Art. 56 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b.
- Bundesgericht, Urteil 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018, E. 2.2.3, 3.3.2 und 4.1.1: Prognose und Verhältnismässigkeit.
- Thierry Urwyler an der Universität Zürich.
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Über Duri Bonin
Duri Bonin ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Zürich. Er verteidigt beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit.
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