#769 StPO 193: Augenschein - Richter testet mit Ventilator japanisches Tempelglöcklein
In dieser Folge setzen Duri Bonin und Gregor Münch ihre StPO-Reihe fort und besprechen Art. 193 StPO (Augenschein). Ausgangspunkt ist die eigentlich einfache Idee: Staatsanwaltschaft und Gericht können und sollen Örtlichkeiten, Gegenstände oder Vorgänge in Augenschein nehmen, wenn sie für den Sachverhalt bedeutsam sind, aber nicht als klassischer Beweisgegenstand vorliegen. Gregor betont, dass „Augenschein“ nicht nur Sehen bedeutet: Auch Gehör, Geruch oder Haptik können beweisbildend sein.
Dann wird es konkret: Wie oft wird ein Augenschein in der Praxis tatsächlich durchgeführt – und warum so selten? Welche Rolle spielen dabei Parteirechte und die Frage, ob Gerichte „informell“ besichtigen dürfen, obwohl das Verfahren parteiöffentlich sein müsste? Der spannendste Teil ist die Verbindung von Augenschein und Tatrekonstruktion: Wann lohnt sich ein Antrag und wann schiesst man der eigenen Verteidigung ins Bein? Gregor schildert eindrücklich einen Fall, in dem die Lichtverhältnisse am Tatort entscheidend waren und das Gericht mitten in der Nacht ausrückte, um die Situation nachzustellen. Der Augenschein wird so zur Beweispsychologie: „Erlebtes“ prägt. Das soll mit Worten und Adjektiven in der Protokollierung über die Instanzen "bewahrt" werden.
Zum Schluss wird es leichter und gerade dadurch sehr anschaulich: Augenscheine im Übertretungsbereich, Windspiel-Lärm, Halteverbote, Baumrückschnitte – und sogar eine Karikatur aus dem Tages-Anzeiger („Richter testet mit Ventilator japanisches Tempelglöcklein“). Und Gregor streut noch einen Praxis-Tipp ein: Die digitalen Archive von Tages-Anzeiger und NZZ können als Recherchetool in konkreten Fällen überraschend nützlich sein.
Darum geht es in dieser Episode
- Art. 193 StPO: Was ist ein Augenschein und wozu dient er?
- Augenschein ist mehr als Sehen: Gehör, Geruch, Haptik als Beweisquelle
- Wie häufig Augenscheine in der Praxis vorkommen und warum selten
- Informelle Besichtigungen vs. Parteirechte und Art. 147 StPO
- Zutrittsrechte und Abgrenzung zur Hausdurchsuchung (Ausblick Zwangsmassnahmen)
- Dokumentation des Augenscheins: Fotos, Pläne, Protokoll, Beschreibung
- Tatrekonstruktion und Aussagenverweigerungsrecht
- Risiko von Beweisanträgen: wann Augenschein hilft und wann er schadet
- Lichtverhältnisse am Tatort als Schlüssel zur rechtlichen Würdigung
- Augenschein als „erlebbares“ Beweismittel und psychologischer Effekt
- Augenschein im Übertretungsstrafrecht: Windspiel, Lärm, Signalisation
Für wen ist diese Folge? Für Strafverteidiger:innen, Staatsanwält:innen und Richter:innen, die Beweisfragen nicht nur aus Aktenperspektive sehen wollen. Und für alle, die sich für die Schnittstelle zwischen Tatwirklichkeit und Aktenwirklichkeit interessieren – dort, wo ein Augenschein eine ganze Beweiswürdigung verschieben kann.
Links zu diesem Podcast:
- [Art. 193 StPO - Augenschein](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/267/de?print=true&printId=%23art_193)
- [Richter testet mit Ventilator japanisches Tempelglöcklein](https://www.linkedin.com/posts/duri-bonin-95476b193_stpo-stpo193-augenschein-ugcPost-7432329157784743936-IUA1?utm_source=share&utm_medium=member_desktop&rcm=ACoAAC1_OZABeVwFwwPoLdiv7rHhORblvxEbN98) (Tages-Anzeiger vom 31. Januar 2006, S. 17)
- Anwaltskanzlei von [Duri Bonin](https://www.duribonin.ch)
- Anwaltskanzlei von [Gregor Münch](https://www.d32.ch/personen)
- Titelbild [bydanay](https://www.instagram.com/bydanay/)
- Das Buch zum Podcast: [In schwierigem Gelände — Gespräche über Strafverfolgung, Strafverteidigung & Urteilsfindung](https://www.duribonin.ch/shop/)
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