#779 Vergewaltigungsprozess in Chur: Bundesgericht stoppt Berufungsverhandlung in letzter Minute
In dieser Folge sprechen die Strafverteidiger Duri Bonin und Gregor Münch über das Urteil 7B_209/2026 des Bundesgerichts vom 13. März 2026. Ausgangspunkt ist ein Berufungsverfahren nach einer erstinstanzlichen Verurteilung wegen Sexualdelikten. Das Obergericht Chur setzte die Berufungsverhandlung auf zwei Tage im März 2026 an, ohne diese Termine vorgängig mit der notwendigen Wahlverteidigerin abzusprechen, also mit der vom Beschuldigten gewählten Anwältin in einem Fall, in dem eine Verteidigung gesetzlich zwingend ist. Genau an diesen Tagen war sie jedoch in einem anderen Strafverfahren bereits von der Bundesanwaltschaft vorgeladen. Das Obergericht wies das Verschiebungsgesuch trotzdem ab.
Der Fall wirft damit eine Kernfrage des fairen Strafverfahrens auf: Reicht es, wenn an einer Berufungsverhandlung einfach «irgendeine» Verteidigung anwesend ist, oder schützt das Recht auf Verteidigung mehr, nämlich die tatsächliche Möglichkeit, sich durch die eigene Vertrauensverteidigung vertreten zu lassen? Das Bundesgericht beantwortet diese Frage klar zugunsten der Verteidigungsrechte. Es hält fest, dass es nicht nur um die formelle Anwesenheit einer anwaltlichen Vertretung geht, sondern um den konkreten Anspruch des Beschuldigten, sich durch die von ihm gewählte und mit dem Fall seit langem befasste Anwältin verteidigen zu lassen.
Zunächst klärt das Bundesgericht eine prozessrechtlich heikle Vorfrage: Darf ein solcher Entscheid überhaupt sofort angefochten werden? Die Abweisung eines Verschiebungsgesuchs ist kein Endentscheid, sondern ein Zwischenentscheid, also ein verfahrensleitender Entscheid vor dem Abschluss des Strafverfahrens. Solche Entscheide sind nur ausnahmsweise direkt beim Bundesgericht anfechtbar. Voraussetzung ist ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil, also ein Rechtsverlust, der sich später nicht mehr vollständig beheben lässt. Das bejaht das Bundesgericht hier: Muss der Beschuldigte die Berufungsverhandlung ohne seine bisherige Vertrauensverteidigerin führen, obwohl diese nachweislich verhindert ist, kann dieser Nachteil später kaum mehr geheilt werden.
In der Sache selbst präzisiert das Bundesgericht den Massstab für die Terminansetzung. Die Verfahrensleitung muss die Abkömmlichkeit der Verteidigung angemessen berücksichtigen. Das heisst nicht, dass sich das Gericht vollständig nach den Kalendern der Beteiligten richten muss. Wird ein Termin aber ohne vorgängige Absprache angesetzt und sofort danach eine belegte Terminkollision geltend gemacht, spricht das grundsätzlich für einen wichtigen Grund zur Verschiebung. Das Bundesgericht erinnert zudem daran, dass eine Verhinderung nicht nur bei objektiver, sondern auch bei subjektiver Unmöglichkeit vorliegen kann.
Ebenso deutlich verwirft es die Vorstellung, man könne das Problem einfach durch Stellvertretung lösen. Eine Substitution mag in manchen Konstellationen möglich sein, hier aber nicht: Vertrauensverhältnis, Verteidigungsstrategie, erheblicher Aktenumfang und mediale Aufmerksamkeit sprachen dagegen. Auch das Beschleunigungsgebot rechtfertigt keinen anderen Entscheid. Verfahrensökonomie ist wichtig, darf aber Verteidigungsrechte nicht aushöhlen. Für die Praxis ist das Urteil deshalb bedeutsam, weil es die Stellung der notwendigen Wahlverteidigung stärkt und klarstellt: Ein Strafverfahren darf nicht bloss schnell sein, sondern muss vor allem fair bleiben.
Links zu diesem Podcast:
- Urteil 7B_209/2026 vom 13. März 2026 der II. strafrechtliche Abteilung
- Anwaltskanzlei von Duri Bonin
- Anwaltskanzlei von Gregor Münch
- Titelbild bydanay
- Das Buch zum Podcast: In schwierigem Gelände — Gespräche über Strafverfolgung, Strafverteidigung & Urteilsfindung
Die Podcasts "Auf dem Weg als Anwält:in" sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/ oder auf allen üblichen Plattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach 'Duri Bonin' suchen und abonnieren.
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