Auf dem Weg als Anwält:in

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#61 Zwangsmassnahmen ohne Wissen der Verfahrensführung

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Sandra und Duri Bonin unterhalten sich über das Misstrauen von psychiatrischen Kliniken gegenüber Anwälten, einem Klientengespräch in einer solchen Institution und dem Konfrontiertsein mit Zwangsmassnahmen, von welchen die Verfahrensführung (Staatsanwaltschaft/Jugendanwaltschaft) keine Kenntnis hat. Dies führt zur erneuten Diskussion, ob Verteidigungsarbeit ohne Erfahrung in Strafmandaten effektiv sein kann.

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- Auf dem Weg zur Anwältin
- Interview aus dem Gefängnis
- Fragen den Anwalt
- Mit 40i cha mers mit de Tiger
- Strafverteidigung

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#60 Strafverfahren als Dauerbelastung für Klienten

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Strafverfahren führen bei den beschuldigten Personen zu grossem Stress und mitunter gar zu Panik und zwar losgelöst von der Frage, ob diese sich als schuldig oder unschuldig sehen. Dies kann soweit gehen, dass die ganze Person davon vereinnahmt wird: Die Gedanken kreisen nur noch um das Strafverfahren, das klare Denken leidet massiv, eine Relevanzunterscheidung kann nicht mehr stattfinden, nicht bestehene Bedrohungsszenarien werden gesehen … Was bedeutet dies für die Arbeit des Strafverteidigers? Darüber unterhalten sich Sandra und [Duri Bonin](http://www.duribonin.ch) in diesem Podcast.

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#59 Verteidigung in Fällen von häuslicher Gewalt

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Zunächst unterhalten sich Sandra und [Duri Bonin](http://www.duribonin.ch) über die Komplexität, in der akuten Stresssituation einer Verhaftung schnell eine Verständigungs- (für das Verfahren, die Aufgaben und Perspektiven der professionellen Verfahrensbeteiligten, die Verteidigungsarbeit, etc.) und Vertrauensbasis zu schaffen, zumal wenn zum Klienten eine kulturelle sowie Sprachbarriere besteht und dieser über ein tiefes Bildungsniveau (weder richtig Lesen noch Schreiben) verfügt. Das Gespräch schliesst mit Überlegungen zur Qualität von amtlichen Verteidigern und der Frage, ob Fälle von häuslicher Gewalt in der Verteidigungsarbeit sich für Sandra von anderen Fällen unterscheiden.

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#58 Opferschutz bei häuslicher Gewalt

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Sandra und [Duri Bonin](http://www.duribonin.ch) besprechen ein Interview in der NZZ mit Rahel Ott, der Co-Leiterin der Inverventionsstelle gegen häusliche Gewalt. Gemäss ihrer Studie wird ein Viertel der Täter im Bereich der häuslichen Gewalt rückfällig. Eine erschreckend hohe Zahl also. Mehr Repression wäre aber dennoch der falsche Weg: Denn die meisten Opfer wollen keine Bestrafung des Täters, sind sie ja mit diesem weiterhin verheiratet, haben gemeinsame Kinder, etc. Vielmehr wünschen diese eine nachhaltige Problemlösung, wofür das Strafverfahren kein geeignetes Mittel darstellt:
- Zum einen strapazieren Verfahren sowie Strafen das Familienbudget und ein Gefängnisaufenthalt destabilisiert die Situation zusätzlich.
- Zum anderen zeigt die Forschung: Eine Verhaltenstherapie ist das Einzige, was auf längere Sicht eine Veränderung bringt kann.

Sinnvoll wären vor diesem Hintergrund Lernprogramme für ein Leben in einer Partnerschaft ohne Gewalt. Aber abgesehen davon, dass die Strafjustiz den Fokus nicht auf solchen Lernprogrammen hat, können solche meist nicht angeordnet werden, weil die Opfer (aus verständlichen Interessen) den Strafantrag zurückziehen, Desinteresse erklären oder die Aussagen verweigern. Sinnvollerweise sollte man deshalb solche Programme als kostenlose (bspw. dem Strafverfahren vorgelagerte) Alternativen zu einer Bestrafung einführen.

- Das NZZ-Interview [«Häusliche Gewalt: «Die Täter und Täterinnen müssen lernen, ihr Verhalten zu kontrollieren»](https://www.nzz.ch/zuerich/studie-haeusliche-gewalt-zuerich-opferschutz-verbesserungsfaehig-ld.1519716) mit Rahel Ott

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#57 Beschuldigte, die es der Polizei rechtmachen wollen

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Sandra stellt fest, dass es immer wieder Beschuldigte gibt, die der Polizei Gefallenwollen: Sie nehmen nicht ihre Interessen als Richtschnur des Handelns, sondern sie verhalten sich so, wie sie glauben, dass die Polizei es von ihnen erwartet.

Aus Sicht der Strafverteidigung ist ein solches Verhalten meist ein Desaster:
- Zum einen liegt dies bereits am Widerspruch, dass je mehr jemand versucht zu Gefallen, desto schlechter das gelingt. Niemand mag letztlich People-pleaser, auch die Strafverfolger nicht.
- Hinzu kommt, dass es für den Verfahrensfortgang relativ unerheblich ist, was der Polizist über den Beschuldigten denkt, die Verfahrenshoheit liegt nicht bei diesem.
- Weiter lässt eine übermässige Wahrheitsliebe nur logisch die Strafuntersuchung grösser und damit unübersichtlicher werden (es gibt auch ein zu viel an Info), was die Verfahrensdauer und den Geständnisrabatt (unweigerlich stellen sich Widersprüche ein) negativ beschlägt.
- Und die lange Verfahrensdauer hat gerade bei People-pleaser psychologisch negative Folgen, werden diese leider vom Druck eines Strafverfahrens massiv vereinnahmt.
- Die Strategie zudem, das Strafverfahren zu kontrollieren, indem man dem Mächtigen zu gefallen sucht, kann nicht aufgehen, im Gegenteil: Der Beschuldigte wird noch viel abhängiger vom Staatsanwalt und dem Gericht, wobei man je nach Delikt nicht mit viel Sympathie rechnen sollte. Darüberhinaus engt man mit diesem Verhalten den eigenen Verhaltens- und Verhandlungsspielraum zusehens ein.
- Letztlich erhält der Beschuldigte für den vorauseilenden gehorsam zwar einen Abschlag bei der Strafzumessung, wobei dieser Abschlag die höhere Strafe aufgrund der Zugeständnisse selten aufwiegt.

Kurz: Mit einer gesunden, strategisch geschickten Portion Widerstand fährt man besser. Aber leichter gesagt, als getan: Denn das Gefallenwollen ist eine verankerte Gewohnheit. Und das Strafverfahren der denkbar ungünstigste Ort, um zu lernen, Druck und Konflikte auszuhalten, für die eigenen Interessen einzustehen und nein zu sagen.

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#56 Rechte der Eltern in Jugendstrafverfahren

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Die [Jugendstrafprozessordnung](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20080702/index.html) räumt der gesetzlichen Vertretung (also grundsätzlich den Eltern, vgl. Art. 304 ZGB) verschiedene prozessuale Rechte ein, die sie selbständig wahrnehmen können. Die Parteistellung kommt der gesetzlichen Vertretung selbst zu, sodass deren Prozesshandlungen nicht mit denjenigen des jugendlichen Straftäters übereinstimmen müssen.

Sandra und [Duri Bonin](http://www.duribonin.ch) diskutieren, was dies bedeutet. Beispielsweise kann die gesetzliche Vertretung Einsicht in die Strafakten nehmen, den Jugendrichter ablehnen, eine Wahlverteidigung beiziehen, ein Haftentlassungsgesuch stellen und Rechtsmitteln ergreifen. Als Partei hat die gesetzliche Vertretung ebenfalls das Recht, an Beweiserhebungen durch Jugendanwaltschaft und Jugendgericht anwesend zu sein und darf den einvernommenen Personen Fragen stellen.

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#55 Ferienanspruch für 50-jährige Arbeitnehmer

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Zur Begeisterung von Sandra hat [Duri Bonin](http://www.duribonin.ch) ein Mandat im Arbeitsrecht übernommen. Es geht um den Ferienanspruch ab dem 50. Altersjahr.

Gemäss Art. 329a OR hat man bis zum vollendeten 20. Altersjahr einen Mindestferienanspruch von 5 Wochen pro Dienstjahr, sodann einen von 4 Wochen. In Gesamtarbeits-, Einzelarbeits- oder Normalarbeitsverträgen kann jedoch ein höheren Ferienanspruch vorgesehen sein. Falls ein solcher Anspruch besteht, stellt sich die Frage, ob der höhere Ferienanspruch ab Erreichen oder Vollenden des 50. Arbeitsjahres gilt. Sandra ist dieser Frage nachgegangen und hat eine überzeugende Lösung gefunden.

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#54 Von der Grippe genesen

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Die Nase ist verstopft, der Hals kratzt, der Kopf brummt, die Körpertemperatur ist deutlich erhöht, jeder Widerstand zwecklos: Sandra gehört ins Bett und darf erst wieder ins Büro kommen, wenn sie von der Grippe genesen ist. Geduld ist die beste Medizin.

Wieder im Büro unterhalten sich Sandra und [Duri Bonin](http://www.duribonin.ch) über den Umgang mit einer schweren Grippe als Anwaltskanzlei ohne Angestellte (unter Medikamentencocktail ins Büro, den grippalen Infekt verschleppen und deswegen den ganzen Winter nicht mehr richtig auf die Beine kommen) und welcher Segen die digitale Signatur auch in solchen Fällen darstellt. Aber oh Schreck: Gerade heute ereilt Sandra und Duri die Nachricht, dass es bei IncaMail nicht weitergehen soll.

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#53 Rechtsstaat quo vadis?

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Sandra und [Duri Bonin](http://www.duribonin.ch) unterhalten sich über einen abschlägigen Entscheid des Bundesgerichts. Sie stören sich daran, dass der Verteidigung eine Verletzung von Substantiierungsobliegenheiten vorgehalten wird, welche diese überhaupt nicht erfüllen kann. Wie will man mangels Akteneinsicht substantiieren, was für Material sich wo auf den Festplatten befindet? Bei der Staatsanwaltschaft hingegen begnügt sich das Obergericht wie auch das Bundesgericht ohne Rückprüfung alleine auf deren unbelegten Angaben, es befinde sich keine weitere Anwaltskorrespondenz auf den Datenträgern. Es wäre doch ein leichtes, dies mittels Stichproben zu verifizieren. Weiter scheint das Bundesgericht der Meinung zu sein, dass man bei einem Verzicht auf Siegelung auch auf ein effektives Beschlagnahmeverbot (welches die Behörden gemäss Gesetzestext von Amtes wegen zu beachten hätten) verzichtet. Es wird also kein Unterschied zwischen den beiden Rechtsinstituten gemacht. Schliesslich äussert das Bundesgericht den Verdacht, die Verteidigung handle "trölerisch", also aus dem Motiv der Verzögerung. Es entsteht aufgrund dieses Vorwurfs der Eindruck, dass sich hinter dieser Vermutung der tatsächliche Grund für den Entscheid des Bundesgerichts verbirgt, sich inhaltlich nicht mit der aufgeworfenen spannenden Rechtsfrage zu beschäftigen. Sandra und Duri diskutieren die Folgen dieses Entscheides und welche Empfehlungen sicher hieraus für die Staatsanwaltschaften und die Verteidigungen ableiten lassen. In ihren Augen sollten in einem Rechtsstaat die Fragen des Verfahrensrechts vom Schutz des Einzelnen her gedacht werden, mithin losgelöst von den konkreten Tatvorwürfen. An diesem Punkt scheiden sich Rechtsgeist von Machtwillen.

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#52 Autounfall mit Sachschaden - eigentlich nichts Schlimmes, aber …

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Man stelle sich vor: In der Nacht auf dem Nachhauseweg springt einem ein Reh vor das Auto, das Ausweichmanöver endet in einem Zaun. Man fährt nach Hause, macht am nächsten Morgen den Besitzer des Zauns ausfindig und meldet diesem den Schaden. Dieser ist wenig erfreut, sind doch in der Nacht seine Kühe ausgebüxt, weshalb er die Polizei verständigt. Nicht weiter schlimm? Wer ein solches denkt, verkennt die Schweizer Straffreudigkeit.

Es liegt ein Unfall mit Sachschaden vor, was eine umgehende persönliche Meldung durch Aufsuchen an Wohnort oder telefonisch bedingt (Hinterlegung Visitenkarte reicht nicht). Umgehend heisst sofort, unzulässig ist also, wenn nach einem nächtlichen Unfall mit der Benachrichtigung des Geschädigten bis am darauffolgenden Morgen zugewartet wird. Will der Schädiger den Geschädigten nicht mitten in der Nacht stören oder kann er diesen nicht finden, so hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen. Das Strafrecht sieht für diese Verletzung der Meldepflicht eine Busse vor (Art. 92 SVG). Administrativrechtlich werden Selbstunfälle mit Sachschaden meist als mittelschwere Widerhandlung gewerte, hinzu kommt deshalb der Entzug des Führerausweises für mindestens einen Monat (Art. 16b SVG).

Aber nicht genug: Es stellt sich weiter die Frage, ob mangels Meldung die Vereitelung einer Massnahme hinzukommt (Art. 91a SVG), womit die Fahrt in den Zaun endgültig teuer zu stehen kommt (Strafrahmen → Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe). Dahinter steht die Frage, wann ein Fahrzeuglenker mit einer Atemalkoholprobe oder Blutprobe rechnen muss (Art. 55 Abs. 1 SVG)? So ist bei einem Unfall unter winterlichen Verhältnissen und bei vereister Fahrbahn weniger mit einer Massnahme zu rechnen, als wenn sich der Unfall auf einer geraden Strecke bei einwandfreien Strassenverhältnissen ereignet hat. Ist erwiesen, dass der Fahrzeuglenker vor dem Unfall Alkohol konsumierte oder in einer Gaststätte war, ist eher mit einer Blutprobe zu rechnen, als wenn er direkt von der Arbeit kommend, einen Unfall verursachte.

Es ist also sicherlich nicht die schlechteste Idee, vor der Einvernahme bei der Polizei einen Strafverteidiger aufzusuchen.

- [Strassenverkehrsgesetz](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19580266/index.html) (SVG)

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Über diesen Podcast

In diesem Podcast reflektiert Duri Bonin mit Gästen über Fragen rund um die Arbeit als Anwalt und Strafverteidiger: Was macht eine gute Anwältin aus? Wie organisiert man die Anwaltstätigkeit? Wie handhabt man den Umgang mit Klienten, Gegenanwälten, der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten? Was zeichnet ein gutes Plädoyer aus? Wie legt man sich eine Verteidigungsstrategie zurecht? Der spannenden Fragen sind vieler. Es ist ein Weg ins Urmenschliche, manchmal gar Allzumenschliche.

von und mit Duri Bonin

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