Rückfallgutachten: Warum plausibel nicht genügt | Gefahr ist kein Gefühl 4
100 Seiten, eine schlüssige Begründung, ein hohes Rückfallrisiko: Darf ein solches Gutachten den weiteren Freiheitsentzug tragen, wenn sich seine einzelnen Bewertungen kaum überprüfen lassen?
Im fiktiven Ausgangsfall sitzt eine wegen schwerer Körperverletzung verurteilte Person seit vier Jahren in einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Nun steht ihre bedingte Entlassung zur Diskussion. Das Gutachten bezeichnet das Rückfallrisiko als hoch. Die entscheidende Frage lautet: Wie ist diese Einschätzung zustande gekommen?
Strafverteidiger Duri Bonin und Thierry Urwyler, Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Zürich, gehen in Teil 4 von «Gefahr ist kein Gefühl» der Anwendung von Risikoinstrumenten nach. Ein wissenschaftlich untersuchtes Instrument muss im konkreten Fall richtig eingesetzt werden. Dafür braucht es nachvollziehbare Bewertungen und Auskunft darüber, wie stark die Ergebnisse unter Praxisbedingungen schwanken können.
Darum geht es in dieser Folge
- Warum ein ausführliches, widerspruchsfrei klingendes Gutachten noch keine überprüfbare Risikoeinschätzung garantiert
- Was ein einzelner Bewertungspunkt mit einer Aktenstelle, einer Aussage und einer Regel im Manual zu tun hat
- Welche Offenlegung das Bundesgericht für die Anwendung von Prognoseinstrumenten verlangt
- Weshalb der eingeschränkte Zugang zu Testmanualen die Kontrolle durch Justiz und Verteidigung erschwert
- Was es bedeutet, wenn verschiedene Sachverständige denselben Fall unterschiedlich bewerten
- Warum die Zuverlässigkeit unter Forschungsbedingungen und im Begutachtungsalltag auseinanderfallen kann
- Was die Psychopathie-Checkliste PCL-R erfasst und weshalb ihr Punktwert keine Rückfallwahrscheinlichkeit ist
- Welche Bedeutung die Auswahl der sachverständigen Person und die Beteiligung der Parteien haben
- Wie ein Privatgutachten konkrete Zweifel am amtlichen Gutachten begründen kann
- Warum Thierry Urwyler dem Vergleich mit Hexenprozessen widerspricht und trotzdem erheblichen Verbesserungsbedarf sieht
Woher kommt jeder einzelne Punkt?
Ein Instrument kann beispielsweise frühere Gewalttaten oder Substanzkonsum berücksichtigen. Solche Merkmale werden als «Items» bezeichnet. Welche Angaben dafür zählen und wie sie zu bewerten sind, bestimmt das zugehörige Manual: das Regelwerk des Instruments.
Die Angabe «18 Punkte» beantwortet noch nicht, welche Tatsachen bewertet wurden. Dafür muss erkennbar sein, wie das betreffende Merkmal definiert ist, welche Information aus den Akten oder dem Gespräch zugrunde liegt und weshalb diese Information die vergebene Bewertung trägt. Ebenso wichtig ist der Umgang mit Angaben, die gegen diese Bewertung sprechen.
Das Bundesgericht verlangt eine nachvollziehbare Herleitung: Die sachverständige Person muss die verwendeten Begriffe erklären und darlegen, von welchen konkreten Sachverhalten sie ausgeht und weshalb sie die einzelnen Merkmale wie bewertet. Die Instrumente unterstützen eine differenzierte Einzelfallanalyse; sie ersetzen diese nicht. Das Gericht bleibt für die eigenständige Prüfung verantwortlich (Urteil 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018, E. 2.2.3).
Wenn nur eine Seite das Regelwerk kennt
Wer eine Bewertung kontrollieren soll, braucht Zugang zu den dafür massgebenden Regeln. Urwyler schildert eine praktische Hürde: Testmanuale sind nicht durchwegs frei zugänglich. Der Verlag verlangt für den Bezug der PCL-R einen Nachweis der Bezugsberechtigung.
Eine knappe Zusammenfassung im Gutachten kann die Kontrolle erschweren, wenn sie entscheidende Voraussetzungen des Merkmals auslässt. Dann lässt sich zwar lesen, was die sachverständige Person angenommen hat. Ob diese Annahme den Regeln des verwendeten Instruments entspricht, bleibt offen.
Urwyler fordert deshalb, die prüfungsrelevanten Definitionen und Bewertungsregeln offenzulegen. Welche Regel wurde verwendet? Welche Tatsache erfüllt sie? Welche abweichende Information wurde berücksichtigt? An diesen Fragen wird aus allgemeinem Unbehagen ein überprüfbarer Einwand.
Derselbe Fall, ein anderes Ergebnis?
Bonin veranschaulicht das Problem mit einer Frage: Was bedeutet es, wenn eine Fachperson ein mittleres und eine andere ein hohes Risiko erkennt, obwohl beide denselben Fall beurteilen? Zu klären wäre, ob unterschiedliche Informationen, andere Regeln oder die Bewertung derselben Informationen zur Abweichung geführt haben.
Mit «Reliabilität» ist hier die Zuverlässigkeit beziehungsweise Übereinstimmung solcher Beurteilungen gemeint. Ein Instrument kann gut erforscht sein und im Alltag uneinheitlich angewendet werden. Wie gross diese Unterschiede unter tatsächlichen Arbeitsbedingungen sind, untersuchen Studien zur Feldreliabilität.
Die im Gespräch angesprochene schwedische Forschung zeigt, weshalb diese Unterscheidung wichtig ist. Eine 2026 veröffentlichte Folgestudie untersuchte 217 Begutachtungen von 76 zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Personen. Die Autor:innen fanden über das untersuchte Jahrzehnt keine wesentliche Verbesserung der Übereinstimmung der PCL-R-Bewertungen. Es handelt sich um wiederholte Begutachtungen in Schweden; daraus lässt sich keine bestimmte Fehlergrösse für ein Schweizer Gutachten ablesen.
Für die Schweiz verlangt Urwyler ein besseres eigenes Studienfundament. Fehlende lokale Daten lassen die Unsicherheit bestehen. Sie belegen weder fehlerfreie Beurteilungen noch die Unbrauchbarkeit sämtlicher Gutachten.
Die PCL-R misst keine Prozentzahl künftiger Straftaten
Die Psychopathie-Checkliste PCL-R erfasst psychopathische Persönlichkeitseigenschaften anhand von 20 Merkmalen. Diese werden mit null, einem oder zwei Punkten bewertet; der Gesamtwert reicht von 0 bis 40. Das Instrument wird auch im Zusammenhang mit Kriminalprognosen verwendet.
Ein Wert von 19 Punkten bedeutet deshalb nicht 19 Prozent Rückfallrisiko. Ebenso wenig lässt sich aus einem Unterschied von mehreren Punkten unmittelbar eine bestimmte Veränderung der Rückfallwahrscheinlichkeit ableiten. Dazu braucht es weitere fachliche Begründungen und passende empirische Grundlagen.
Urwylers Forderung betrifft auch die Unsicherheit des ausgewiesenen Werts: Wie stark können Bewertungen schwanken? Auf welchen Untersuchungen beruhen Angaben zum Messfehler? Entsprechen diese Untersuchungsbedingungen der praktischen Anwendung? Gerade bei Werten nahe einer entscheidungsrelevanten Grenze kann eine unbenannte Unsicherheit erheblich sein.
Wer bestimmt die sachverständige Person?
Wenn Bewertungen vom Vorgehen der Fachperson beeinflusst werden, bekommt deren Auswahl besonderes Gewicht. Bonin kritisiert aus seiner Verteidigungspraxis die Einflussmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft. Urwyler beschreibt unterschiedliche Erfahrungen: Es gebe auch Staatsanwaltschaften, die Vorschläge der Verteidigung aufnähmen.
Im Strafverfahren ernennt die Verfahrensleitung die sachverständige Person. Die Parteien erhalten grundsätzlich vorher Gelegenheit, sich zur Person und zu den Fragen zu äussern sowie eigene Anträge zu stellen (Art. 184 Abs. 1 und 3 StPO). Daraus folgt kein Anspruch, selbst die begutachtende Person zu bestimmen. Es eröffnet aber eine konkrete Möglichkeit, Fachkenntnisse, Erfahrung mit dem Instrument und den Untersuchungsauftrag früh zum Thema zu machen.
Ein Privatgutachten muss inhaltlich ernst genommen werden
Bonin und Urwyler kritisieren die schwächere Stellung privat eingeholter fachlicher Stellungnahmen. Urwyler spricht sich dafür aus, ihnen Beweismittelqualität zuzuerkennen. Das ist seine rechtspolitische Position.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis gelten Privatgutachten im Strafprozess als Parteivorbringen und sind einem amtlichen Gutachten nicht gleichgestellt. Ihre konkreten Einwände können jedoch dessen Schlüssigkeit erschüttern oder zusätzliche Abklärungen erforderlich machen. Das Etikett «Privatgutachten» erledigt eine begründete methodische Kritik nicht (BGE 141 IV 369, E. 6.2; bestätigt im Urteil 6B_917/2024 vom 19. August 2026, E. 2.3.6).
Art. 189 StPO sieht eine Ergänzung, Verbesserung oder den Beizug weiterer Sachverständiger vor, wenn ein Gutachten unvollständig oder unklar ist, erhebliche Abweichungen zwischen Sachverständigen bestehen oder Zweifel an seiner Richtigkeit aufkommen. Für die Verteidigung kommt es darauf an, den Mangel und seine mögliche Bedeutung für das Ergebnis konkret darzulegen.
Warum Urwyler den Hexenprozess-Vergleich zurückweist
Gegen Ende des Gesprächs spitzt Bonin seine Kritik zu: Bewege sich die Gutachterpraxis auf dem Niveau von Hexenprozessen? Urwyler widerspricht. Die Verwendung empirisch gestützter Instrumente sei ein Fortschritt gegenüber einer rein unstrukturierten fachlichen Einschätzung.
Sein Einwand richtet sich gegen unzureichende Kontrolle und verdeckte Unsicherheit. Besonders anspruchsvoll seien die Fälle zwischen den eindeutigeren Extremen. Gerade dort müsse sichtbar werden, wie sicher eine Einschätzung ist und welche rechtliche Bedeutung die verbleibende Unsicherheit hat.
Die im Gespräch angesprochene Anwendung von «in dubio pro reo» auf den Risikonachweis ist rechtlich umstritten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt der Grundsatz nicht unmittelbar für die Prognoseentscheidung als solche (Urteil 6B_582/2017, E. 3.3.2). Urwylers Anforderungen an ein strengeres Risiko-Beweisrecht sind davon zu unterscheiden.
Hinter dem Punktwert steht ein Mensch
Im Ausgangsfall geht es darum, ob eine Person nach vier Jahren eine Chance auf Bewährung in Freiheit erhält. Art. 62 Abs. 1 StGB knüpft die bedingte Entlassung daran, ob ihr Zustand diese Bewährung rechtfertigt. Über die Entlassung entscheidet die zuständige Behörde nach Art. 62d StGB; das Gutachten liefert eine fachliche Grundlage, keinen eigenen Freiheitsentscheid.
Ein überschätztes Risiko kann zu einem ungerechtfertigten weiteren Freiheitsentzug beitragen. Ein unterschätztes Risiko kann den Schutz anderer Menschen gefährden. Methodische Sorgfalt dient beiden Seiten.
Zur öffentlichen Debatte gehört eine wichtige Präzisierung: Ein methodisch mangelhaftes Gutachten bedeutet nicht automatisch, dass sein Ergebnis falsch oder der Freiheitsentzug ungerechtfertigt ist. Urwyler hat dies auch zu seinem Interview in der «NZZ am Sonntag» vom 13. September 2026 klargestellt.
Sechs Fragen für die Prüfung eines Rückfallgutachtens
- Welches Instrument wurde in welcher Version und nach welchem Manual eingesetzt?
- Wie ist jedes entscheidende Merkmal definiert, und welche konkrete Aktenstelle oder Aussage trägt seine Bewertung?
- Welche gegenläufigen Informationen wurden geprüft, und wie wurden sie gewichtet?
- Was ist über die Übereinstimmung verschiedener Beurteilender unter Praxisbedingungen bekannt?
- Welche Unsicherheit bleibt, und wie könnte sie das Ergebnis oder dessen rechtliche Bedeutung verändern?
- Welche konkrete Ergänzung oder fachliche Überprüfung ist nötig, um einen erkannten Mangel zu klären?
Im Strafverfahren können diese Fragen eine Stellungnahme nach Art. 188 StPO und begründete Anträge nach Art. 189 StPO strukturieren. Die Begründung muss bis zu den tragenden Tatsachen und Bewertungsregeln zurückverfolgt werden können.
Die Reihe «Gefahr ist kein Gefühl»
- Teil 1: Prof. Thierry Urwyler: Wann ist ein Rückfallrisiko «hoch»? – Welche Straftat, welcher Zeitraum und welches Leben nach einer Entlassung beurteilt werden müssen.
- Teil 2: Thierry Urwyler: Wie viel deiner Freiheit darf Sicherheit kosten? – Wie sich die Risikobewertung verändert, wenn man zugleich mögliche Opfer und die eigene Freiheit mitdenkt.
- Teil 3: Rückfallrisiko: Wie verlässlich sind die Instrumente zur Rückfallprognose? – Welche Leistungsnachweise für Dittmann-Liste, FOTRES und andere Instrumente erforderlich sind.
Die Reihe untersucht, welches Risiko einen präventiven Freiheitsentzug rechtfertigen kann, wie dieses Risiko nachgewiesen wird und wer die Verantwortung für den Entscheid trägt. Nach den Grundlagen der Instrumente steht hier ihre überprüfbare Anwendung im Mittelpunkt. Als nächsten Schwerpunkt kündigt das Gespräch die Sicherheit der ausgewiesenen Zahlen an.
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Links und Quellen zu dieser Folge
- Thierry Urwyler: Gefahr und Risikonachweis im Präventionsstrafrecht – Verlagsseite, 2026; insbesondere Rz. 627–628 und 650–668 zur gerichtlichen Kontrolle, Manualanwendung und Feldreliabilität.
- Schweizerisches Strafgesetzbuch: Art. 56 Abs. 2, Art. 59, Art. 62 Abs. 1 und Art. 62d.
- Schweizerische Strafprozessordnung: Art. 184 Abs. 1 und 3, Art. 188 und Art. 189.
- Bundesgericht, Urteil 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018, E. 2.2.3 und 3.3.2: Prognoseinstrumente und rechtliche Prüfung.
- Bundesgericht, BGE 141 IV 369, Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015, E. 6.1–6.2: Beweiswürdigung und Privatgutachten.
- Bundesgericht, Urteil 6B_917/2024 vom 19. August 2026, E. 2.3.6: Stellung von Privatgutachten.
- Kindbom Land und Mitautor:innen: Field reliability of the Psychopathy Checklist-Revised among life-sentenced prisoners in Sweden: A follow-up study, 2026, DOI: 10.1037/lhb0000664; öffentlich zugänglicher Abstract.
- Hogrefe: PCL-R – Zweck, Aufbau und Bezugsberechtigung.
- «Ein Drittel der Gutachten ist problematisch»: Interview mit Thierry Urwyler in der NZZ am Sonntag, Gina Bachmann und Daniel Foppa, 13. September 2026; Printtitel: «Es geht um schwere Fehler», S. 14. Ergänzender Kontext zur öffentlichen Debatte.
- Thierry Urwylers Präzisierung zum Zeitungsvorspann und zur fehlenden Schweizer Datengrundlage.
- Thierry Urwyler an der Universität Zürich.
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Über Duri Bonin
Duri Bonin ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Zürich. Er verteidigt beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit.
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- Strafverteidigung und Kontakt
- Bücher zur Strafverteidigung, Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung
- Alle Folgen von «Auf dem Weg als Anwält:in»
Kapitel 00:00 Bücherhinweis und der fiktive Ausgangsfall 01:44 Warum Plausibilität nicht genügt 02:09 Der Streit um Privatgutachten 03:39 Ein Instrument richtig anwenden 04:41 Woher kommt jeder Risikopunkt? 06:30 Wer kennt die Bewertungsregeln? 07:43 Wie zuverlässig sind die Bewertungen? 08:56 Studien und Schweizer Datenlücken 09:44 Derselbe Fall, ein anderes Risiko 11:06 Wer wählt die sachverständige Person? 12:24 Messfehler und ihre rechtliche Bedeutung 15:26 Was Schulung und Transparenz ändern können 16:12 Hexenprozesse? Urwyler widerspricht 17:44 Ausblick: Wie sicher sind die Zahlen?
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