Auf dem Weg als Anwält:in

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Rückfallrisiko: Wie verlässlich sind die Instrumente zur Rückfallprognose? | Gefahr ist kein Gefühl 3

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Vier Jahre in einer stationären therapeutischen Massnahme. Nun steht die bedingte Entlassung zur Diskussion. Im Gutachten steht: «Das Rückfallrisiko ist hoch.» Auf welchem Instrument beruht diese Einschätzung – und was ist über dessen Verlässlichkeit bekannt?

Duri Bonin und Thierry Urwyler untersuchen in Teil 3 der Reihe «Gefahr ist kein Gefühl» die Grundlagen der Rückfallprognose. Ausgangspunkt ist der fiktive Fall einer wegen schwerer Körperverletzung verurteilten Person in einer Massnahme nach Art. 59 StGB. Für ihre bedingte Entlassung ist nach Art. 62 Abs. 1 StGB massgebend, ob ihr Zustand eine Bewährung in Freiheit rechtfertigt.

Thierry Urwyler ist Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Zürich. Seine Habilitationsschrift «Gefahr und Risikonachweis im Präventionsstrafrecht» entwickelt Anforderungen an den Nachweis solcher Risiken.

Darum geht es in dieser Folge

  • Was ein Risikoinstrument als Entscheidungshilfe für Sachverständige leistet
  • Weshalb eine Prognose beliebiger neuer Straftaten eine andere Frage beantwortet als eine Prognose schwerer Gewalttaten
  • Welche Verantwortung die Prüfung der Beweiseignung nach Art. 139 StPO begründet
  • Warum Urwyler das Vertrauen in das Methodenwissen von Sachverständigen hinterfragt
  • Was an der Dittmann-Liste, auch Basler Kriterienkatalog genannt, wissenschaftlich geprüft werden muss
  • Weshalb bei FOTRES die konkrete Version und die dazugehörigen Untersuchungen entscheidend sind
  • Warum eine richtige Risikoreihenfolge noch keine verlässliche Prozentangabe liefert
  • Was Trennschärfe, Kalibrierung und Fairness verständlich erklärt bedeuten
  • Weshalb ein statistischer Zusammenhang mit roten Socken keinen überzeugenden Risikofaktor ergibt
  • Wie passende Vergleichsgruppen und gemeinsame Studien mehrerer Schweizer Einrichtungen die Prüfung verbessern könnten

Welchen Rückfall soll das Instrument vorhersagen?

Ein Risikoinstrument ordnet Informationen über eine Person anhand festgelegter Kriterien. Seine Aussagekraft hängt davon ab, für welche Personen und welche späteren Ereignisse das Verfahren untersucht wurde.

Wertet eine Studie jeden neuen Strafregistereintrag als Rückfall, untersucht sie etwas anderes als eine Studie erneuter schwerer Körperverletzungen. Allgemeine Rückfälligkeit lässt sich nicht ohne zusätzliche Begründung als Wahrscheinlichkeit einer schweren Gewalttat lesen. Duri Bonins Vergleich: Ein Thermometer kann ausgezeichnet funktionieren und für die Frage nach dem Blutdruck dennoch ungeeignet sein.

Urwyler vertritt für den rein präventiven Freiheitsentzug eine Ausrichtung an Risiken schwerer Straftaten im Sinne des Katalogs von Art. 64 Abs. 1 StGB. Das ist seine rechtswissenschaftliche These, keine unbestrittene Voraussetzung jeder Massnahme nach Art. 59 StGB.

Beweiseignung: Was das Recht bereits verlangt

Art. 139 Abs. 1 StPO verlangt für die Beweiserhebung im Strafverfahren wissenschaftlich und erfahrungsbezogen geeignete sowie rechtlich zulässige Beweismittel. Urwylers Einwand: Die Formel «wissenschaftlich anerkannt» lässt offen, wer welche Leistungsfähigkeit nachgewiesen hat und wie viel Unsicherheit rechtlich hinnehmbar ist.

Das Bundesgericht verlangt bereits eine eigenständige gerichtliche Prüfung, die auch die Qualität der Prognoseinstrumente erfasst. Methodenwahl und Schlussfolgerungen müssen nachvollziehbar sein. Instrumente bleiben Hilfsmittel einer differenzierten Einzelfallanalyse (BGE 149 IV 325, E. 4.2 und 4.4.1).

Urwylers Modell konkretisiert und verschärft die Anforderungen an den empirischen Nachweis. Seine Kritik bedeutet kein bereits geltendes pauschales Verbot der besprochenen Instrumente.

Dittmann-Liste: Was wurde tatsächlich untersucht?

Die Dittmann-Liste strukturiert die fachliche Beurteilung von Risiko- und Schutzfaktoren. Der veröffentlichte Katalog nennt selbst Anforderungen an Fachwissen, Erfahrung und die Grenzen seiner Anwendung.

Urwyler verlangt veröffentlichte Untersuchungen zur prognostischen Leistung. Zu unterscheiden sind die Beschreibung eines Instruments, die Forschung zu einzelnen Risikofaktoren und die Prüfung des gesamten Beurteilungsverfahrens.

Zur Einordnung der scharfen Kritik gehört: Dietiker, Dittmann und Graf berichteten bereits 2007 über eine Untersuchung von 64 Sexualstraftätern, die auch auf dem Basler Kriterienkatalog beruhende Gutachterurteile einbezog. Das ist keine umfassende Validierung jeder späteren Version. Entscheidend bleibt, welche Leistung der tatsächlich verwendeten Fassung für die konkrete Frage belegt ist.

FOTRES: Die Versionsnummer gehört zur Prüfung

Urwyler unterscheidet FOTRES 2.0, 3.0 und 4.0. Eine Untersuchung von Rossegger und Mitautor:innen aus dem Jahr 2011 bezog 109 in der Schweiz aus der Haft entlassene Gewalt- und Sexualstraftäter ein. Tim Räz ordnet diese Untersuchung der Version 2.0 zu und problematisiert in seiner wissenschaftlichen Analyse die Übertragung auf die veränderte Version 3.0.

Der Anbieter führt heute FOTRES 4.0. Im Gutachten genügt deshalb der Instrumentenname allein nicht. Welche Version wurde eingesetzt? Welche Studien beziehen sich darauf? Was wurde an Kriterien, Gewichtungen oder Berechnungen verändert? Urwyler fordert Leistungsnachweise auch für weiterentwickelte Fassungen. Ein Handbuch dokumentiert die Methode; eine Untersuchung der Vorhersageleistung beantwortet eine zusätzliche Frage.

Drei Leistungsfragen – verständlich erklärt

  1. Trennschärfe: Werden Personen mit späteren Rückfällen tendenziell höher eingestuft als Personen ohne Rückfall? Das Instrument soll Risiken sinnvoll ordnen. Diese Reihenfolge sagt noch nicht, ob das absolute Risiko beispielsweise 10 oder 40 Prozent beträgt.
  2. Kalibrierung: Stimmen Wahrscheinlichkeiten mit beobachteten Häufigkeiten überein? Wenn vielen vergleichbaren Personen für dieselbe Straftat, denselben Zeitraum und vergleichbare Bedingungen ein Risiko von 20 Prozent zugeordnet wird, sollten im Durchschnitt ungefähr 20 von 100 entsprechend rückfällig werden. In einer einzelnen Gruppe müssen es nicht genau 20 sein. Die Zahl ist ein Erklärungsbeispiel, kein Studienergebnis und keine rechtliche Eingriffsschwelle.
  3. Fairness: Funktioniert die Einschätzung für unterschiedliche Personengruppen angemessen? Urwyler fragt etwa nach möglichen Verzerrungen bei Menschen ohne Schweizer Staatsbürgerschaft. Das ist eine Prüfungsfrage, kein belegter Befund für jedes besprochene Instrument.

Was rote Socken mit der Prognose zu tun haben

Urwyler verwendet bewusst ein überzeichnetes Beispiel: In einer untersuchten Gruppe könnten Menschen mit roten Socken zufällig häufiger rückfällig werden. Das erklärt noch nicht, weshalb die Socken mit einer erneuten Straftat zusammenhängen sollten.

Sein Modell verlangt zusätzlich eine fachlich begründbare Verbindung zwischen den erfassten Merkmalen und dem Rückfallgeschehen. Die plausible Erklärung ersetzt ihrerseits die empirische Prüfung nicht: Was trägt das Merkmal nachweislich zur Prognose bei?

Für wen gelten die Ergebnisse?

Eine Studie mit jungen Männern beantwortet nicht automatisch die Prognosefrage bei einer 75-jährigen Frau. Alter, Geschlecht, Delikt, Beobachtungszeit und Lebensbedingungen können die Übertragbarkeit begrenzen. Auch ausländische Daten müssen auf ihre Aussagekraft für den Schweizer Anwendungskontext geprüft werden.

Urwyler wirbt für aktuelle Schweizer Daten und gemeinsame Untersuchungen mehrerer Einrichtungen. Einheitlich dokumentierte Fälle könnten über die Jahre grössere Vergleichsgruppen ermöglichen. Dafür braucht es eine Zusammenarbeit, die über einzelne Institutionen hinausreicht.

Was für den Menschen in der Massnahme auf dem Spiel steht

Die Prognose beeinflusst die Aussicht auf ein Leben ausserhalb der Einrichtung. Eine systematische Überschätzung kann die Grundlage für weiteren Freiheitsentzug verzerren. Eine Unterschätzung kann den Schutz möglicher Betroffener verfehlen.

Nach Art. 56 Abs. 2 StGB muss der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte zur Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten verhältnismässig sein. Dafür muss erkennbar sein, was die Prognose aussagt und wo ihre Grenzen liegen.

Sechs Fragen für die Prüfung eines Gutachtens

  1. Welches Instrument wurde in welcher Version verwendet?
  2. Welche Straftat, welcher Zeitraum und welche Bedingungen nach einer Entlassung werden beurteilt?
  3. Welche veröffentlichten Untersuchungen belegen die Leistung dieser Fassung?
  4. Wie gut passen die untersuchten Personen und Lebensbedingungen zum vorliegenden Fall?
  5. Was ist über Trennschärfe, Kalibrierung und mögliche Gruppenunterschiede bekannt?
  6. Wie werden die Ergebnisse und ihre Grenzen in die konkrete Einzelfallbeurteilung übersetzt?

Für die Verteidigung werden methodische Einwände überprüfbar, wenn sie die Version, das untersuchte Ereignis oder die Übertragbarkeit konkret benennen. Ein Verweis auf den Ruf eines Instruments beantwortet diese Fragen nicht.

Die Reihe «Gefahr ist kein Gefühl»

Die Reihe fragt, wie ein Rückfallrisiko bestimmt, wissenschaftlich belegt und rechtlich bewertet werden muss. Diese Folge untersucht das Instrument. Als nächsten Schwerpunkt kündigt das Gespräch dessen richtige Anwendung im Einzelfall an.

Links und Quellen zu dieser Folge

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Über Duri Bonin

Duri Bonin ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Zürich. Er verteidigt beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit.

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Kapitel

00:00 Bücherhinweis und Ausgangsfall 01:17 Was ein Risikoinstrument leistet 01:49 Welche Rückfälle werden erfasst? 03:30 Beweiseignung nach Art. 139 StPO 05:32 Fachwissen und rechtliche Verantwortung 08:18 Dittmann-Liste und FOTRES auf dem Prüfstand 11:26 Trennschärfe, Kalibrierung und Fairness 14:23 Sortieren, Wetter und Jassen 18:14 Für wen gelten die Studiendaten? 18:54 Gemeinsam Schweizer Daten erheben 20:03 Übertragbarkeit: das Medikamentenbeispiel 21:00 Ausblick: die Anwendung im Einzelfall 21:21 Abschluss und weitere Folgen


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Über diesen Podcast

In diesem Podcast reflektiert Duri Bonin mit Gästen über Fragen rund um die Arbeit als Anwalt und Strafverteidiger: Was macht eine gute Anwältin aus? Wie organisiert man die Anwaltstätigkeit? Wie handhabt man den Umgang mit Klienten, Gegenanwälten, der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten? Was zeichnet ein gutes Plädoyer aus? Wie legt man sich eine Verteidigungsstrategie zurecht? Der spannenden Fragen sind vieler. Es ist ein Weg ins Urmenschliche, manchmal gar Allzumenschliche.

von und mit Duri Bonin

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