Würdest du Patrick F. verteidigen? Moral und Rolle im Strafprozess (Letters to a Young Lawyer 11)
«Würdest du Patrick F. verteidigen?»
Mit dieser Frage eröffnete Duri Bonin auf LinkedIn eine Diskussion, die weit über den konkreten Aargauer Strafprozess hinausführt. Gegen den ehemaligen Grossrat ist vor dem Bezirksgericht Baden Anklage erhoben worden. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm gegenüber mehreren Personen unter anderem schwerste Sexualdelikte und mehrfachen versuchten Mord vor; der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe. Ein gerichtliches Urteil liegt nicht vor.
Duri Bonin und Nina Langner besprechen nicht die Beweise dieses Verfahrens. Sie nehmen den Fall zum Anlass für eine Grundfrage der Strafverteidigung: Wie kann man einen Menschen engagiert verteidigen, dem man schwerste Straftaten vorwirft? Die üblichen Antworten – Recht auf Verteidigung und Unschuldsvermutung – sind richtig. Die Folge fragt weiter: Welches berufliche Rollenverständnis ist nötig, damit aus diesen Sätzen gelebte Strafverteidigung wird?
Darum geht es in dieser Folge
- Weshalb die Frage «Wie kannst du so jemanden verteidigen?» bereits eine Vorentscheidung über Schuld enthält.
- Warum Strafverteidiger:innen ihre persönliche Moral nicht abgeben, im Verfahren aber eine besondere Rollenverantwortung übernehmen.
- Was Duri Bonin mit «Moral im Verfahren» meint.
- Weshalb Vertretung keine Billigung und Loyalität keine Kumpanei ist.
- Warum Verteidigung nicht nur auf Freispruch zielt, sondern auch Beweisverwertung, rechtliche Qualifikation, Strafzumessung, Massnahmen und Nebenfolgen betrifft.
- Was Art. 128 StPO verlangt, wenn er die Verteidigung allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet.
- Weshalb eine Verteidigerin professionell entscheiden muss und dennoch kein unkritisches Sprachrohr ihrer Mandantschaft ist.
- Wann Distanz zum Standpunkt des Mandanten taktisch begründet sein kann – und wann sie zur Selbstentlastung der Verteidigung vor Gericht wird.
- Warum ein besonders schwerer Vorwurf kein tieferes Beweismass und keinen geringeren Verfahrensschutz rechtfertigt.
- Wie weit das schweizerische Anwaltsgeheimnis reicht, wenn eine zukünftige schwere Tat angekündigt wird.
- Warum Suizidgedanken und Gewaltankündigungen in Haft psychologische Schulung, Erfahrung und Intervision verlangen.
- Weshalb eine Mandatsablehnung zulässig sein kann, die soziale Ächtung der übernehmenden Verteidigung aber eine rechtsstaatlich notwendige Rolle beschädigt.
- Welche Grenze nach Duris Herzinfarkt stärker ins Blickfeld gerückt ist: nicht die moralische, sondern die Grenze der eigenen Kraft und Zeit.
Vertretung ist keine Billigung
Eine Verteidigerin muss die vorgeworfene Tat weder gutheissen noch den Mandanten für sympathisch halten. Sie muss auch nicht behaupten, sie kenne die «absolute Wahrheit». Ihre Aufgabe ist konkreter: Sie prüft, ob der Vorwurf bewiesen ist, ob Beweise rechtmässig erhoben und verwertbar sind, ob die Anklage den Sachverhalt genügend umschreibt, welche rechtliche Qualifikation zutrifft und welche Sanktion gesetzmässig und verhältnismässig ist.
Damit verteidigt sie nicht die Tat. Sie verteidigt den Menschen gegen eine staatliche Beschuldigung und sorgt dafür, dass ein Urteil nur innerhalb der rechtsstaatlichen Regeln zustande kommt.
Die Aussage «Ich verteidige nur Unschuldige» funktioniert deshalb höchstens als Pointe. Wer nur erwiesenermassen Unschuldigen Verteidigung zugestehen wollte, müsste schon vor dem Verfahren wissen, wie dieses auszugehen hat. Gerade diese Abkürzung soll der Strafprozess verhindern.
Art. 128 StPO: parteilich innerhalb des Rechts
Art. 128 StPO formuliert die Stellung der Verteidigung klar: Sie ist in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet.
Das bedeutet einerseits bewusste Parteilichkeit. Die Verteidigung muss nicht gleichzeitig Staatsanwaltschaft, Gericht und Vertretung der geschädigten Person sein. Andererseits bleibt sie rechtlich gebunden. Beweise vernichten, Spuren beseitigen, Zeugen beeinflussen oder weitere Straftaten fördern gehört nicht zur Verteidigung.
Auch die Rolle der Staatsanwaltschaft verlangt Präzision. Sie ist im Vorverfahren nicht bloss die Instanz, welche «das Schlimmste behauptet». Nach Art. 6 Abs. 2 StPO muss sie belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt untersuchen. Erhebt sie Anklage, vertritt sie den staatlichen Strafanspruch; das Gericht entscheidet. Die gezielte Interessenwahrung durch die Verteidigung bleibt innerhalb dieser Rollenverteilung ein notwendiges Gegengewicht.
Loyal, aber kein unkritisches Sprachrohr
Loyalität verlangt keine Identifikation. Eine Verteidigerin vertritt die rechtlichen Interessen ihrer Mandantschaft, nicht automatisch deren Sprache, Weltsicht oder gewünschte Begründung.
Das Bundesgericht verlangt eine sachkundige, engagierte und wirksame Interessenwahrung. Die Verteidigungsstrategie und die sachgerechten Prozesshandlungen liegen grundsätzlich im professionellen Ermessen der Verteidigung. Sie soll diese möglichst im Einvernehmen mit der beschuldigten Person entwickeln, darf aber juristisch unvertretbare Schritte ablehnen.
Umgekehrt darf sich die Verteidigung nicht vom eigenen Mandanten distanzieren, nur um dem Gericht zu signalisieren: «Ich gehöre ebenfalls zu den Guten.» Das Bundesgericht hielt in einem Zürcher Fall fest, dass ein Verteidiger, dem die weitere Vertretung unzumutbar erscheint, um Entlassung aus dem amtlichen Mandat ersuchen kann. Er darf nicht stattdessen seine Strategie und Zweifel an den Erfolgsaussichten zum Nachteil des Mandanten offenlegen.
Die Verteidigung ist damit weder Befehlsempfängerin noch Nebenanklägerin. Sie trägt Verantwortung für eine professionelle Strategie und bleibt dem Interesse der beschuldigten Person verpflichtet.
Je schwerer der Vorwurf, desto genauer das Verfahren
Schwere Vorwürfe erzeugen den Wunsch nach rascher moralischer Eindeutigkeit. Im Strafprozess darf ihre Schwere das Beweismass nicht senken. Sie erhöht vielmehr die Bedeutung sorgfältiger Beweisprüfung, klarer Anklage, wirksamer Verteidigung und verhältnismässiger Sanktion.
Das gilt auch für Geständnisse. Art. 160 StPO verpflichtet Staatsanwaltschaft und Gericht, deren Glaubwürdigkeit zu prüfen und die näheren Tatumstände abzuklären. Ein Geständnis beendet die rechtliche Prüfung nicht. Druck kann Aussagen hervorbringen; er garantiert weder ihre Richtigkeit noch ihre Vollständigkeit.
Eine engagierte Verteidigung richtet sich dabei nicht gegen die Würde der als geschädigt bezeichneten Personen. Ihre Rechte und jene der beschuldigten Person heben einander nicht auf. Beweise können kritisch geprüft werden, ohne andere Verfahrensbeteiligte herabzusetzen.
Anwaltsgeheimnis und angekündigte Straftat
Im zweiten Teil des Gesprächs wird aus der beruflichen Normalfrage ein echtes Pflichtendilemma: Was geschieht, wenn ein Mandant nicht von einer vergangenen Tat berichtet, sondern eine konkrete zukünftige Gewalttat ankündigt?
Der besprochene Brief "Is There an Absolute Morality?" von Alan Dershowitz zieht zwischen vergangenen und zukünftigen Straftaten eine klare Grenze. Auf das schweizerische Recht lässt sich diese Aussage nicht übertragen. Art. 13 BGFA und Art. 321 StGB unterscheiden nicht pauschal danach, ob eine anvertraute Information Vergangenes oder Zukünftiges betrifft. Entscheidend sind der berufliche Zusammenhang und die gesetzlichen Gründe, welche eine Offenbarung erlauben oder rechtfertigen können.
Das Berufsgeheimnis ist stark, aber nicht mit dem Satz «absolut oder wertlos» vollständig beschrieben. Eine Offenbarung kann insbesondere aufgrund einer konkreten Einwilligung der berechtigten Person oder einer schriftlichen Entbindung durch die Aufsichtsbehörde zulässig sein. Besondere gesetzliche Mitteilungsrechte und Mitteilungspflichten bleiben vorbehalten. Bei einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für ein höherwertiges Rechtsgut kann zudem Art. 17 StGB als Rechtfertigungsgrund in Betracht fallen. Eine abstrakte Befürchtung genügt nicht.
Vor einer externen Mitteilung stehen die Möglichkeiten innerhalb des Vertrauensverhältnisses: die Gefahr konkretisieren, auf den Mandanten einwirken, seine Zustimmung zu einer Schutzmassnahme anstreben und nach dem mildesten wirksamen Vorgehen suchen. Die Folge löst dieses tragische Dilemma bewusst nicht mit einer Parole auf.
Die realere Grenzsituation: Verzweiflung in Haft
Näher an der Praxis liegt eine andere Situation: Eine inhaftierte Person äussert Suizidgedanken, wirkt psychisch entgleist oder droht mit Gewalt gegen andere.
Dann genügt juristisches Wissen allein nicht. Die Verteidigung muss einschätzen, wie konkret und unmittelbar die Gefahr ist, wie klar die Person urteilen kann und welche Hilfe innerhalb des Mandats möglich ist. Zugleich darf sie das Vertrauensverhältnis nicht vorschnell preisgeben. Schon die Mitteilung an den psychiatrisch-psychologischen Dienst einer Haftanstalt kann die Frage auslösen: notwendige Fürsorge im Interesse des Mandanten oder unzulässige Offenbarung?
Duri Bonin und Nina Langner benennen hier eine Lücke der Berufsausbildung. Strafverteidiger:innen benötigen neben Verfahrenskenntnissen auch Vorbereitung auf Suizidalität, Aggression, psychische Krisen und Menschenführung unter Extremdruck. Fachliche Intervision wäre kein Luxus, sondern ein Instrument wirksamer Verteidigung.
Mandate ablehnen – ohne die Rolle zu beschädigen
Die grundsätzliche Antwort auf die Ausgangsfrage lautet: Ein schwerer oder moralisch abstossender Vorwurf ist für sich allein kein Grund, ein Mandat abzulehnen.
Daraus folgt keine Pflicht, jedes Mandat anzunehmen. Zeit, Erfahrung, Gesundheit, Interessenkonflikte und die Anforderungen des Verfahrens können dagegensprechen. Wer innerlich so stark gegen den Mandanten oder den Vorwurf eingestellt ist, dass eine loyale Interessenwahrung nicht möglich bleibt, sollte das Mandat nicht übernehmen oder rechtzeitig und diskret beenden. Was nicht geht, ist eine formelle Übernahme bei gleichzeitiger Gegenverteidigung aus moralischer Selbstentlastung.
Ebenso wenig darf die Öffentlichkeit Verteidiger:innen sozial ächten, weil sie eine unbeliebte beschuldigte Person vertreten. Kritik an einer konkreten Verteidigungshandlung ist möglich. Die blosse Mandatsübernahme zu verurteilen, greift dagegen die Funktion der Strafverteidigung selbst an.
Praktischer Transfer: Die Rollenprüfung vor und während des Mandats
- Vorwurf und Person trennen: Welche Delikte werden tatsächlich vorgeworfen, in welchem Stadium befindet sich das Verfahren und welche Aufgaben stehen an?
- Rollenfähigkeit prüfen: Kann die persönliche Bewertung von der rechtlichen Prüfung getrennt werden, ohne demonstrative Distanzierung vor Gericht?
- Kompetenz und Kapazität prüfen: Reichen Erfahrung, Zeit, personelle Ressourcen und Belastbarkeit für eine engagierte Verteidigung?
- Strategie und Instruktion klären: Welche Entscheidungen trifft die Mandantschaft selbst, welche liegen im professionellen Ermessen der Verteidigung?
- Krisen konkretisieren: Bei Suizid- oder Gewaltankündigungen sind Ernsthaftigkeit, Unmittelbarkeit, Urteilsfähigkeit, vertrauliche Schutzmöglichkeiten und die Rechtsgrundlage jeder externen Mitteilung getrennt zu prüfen.
- Die ehrliche Konsequenz ziehen: Ist wirksame Interessenwahrung nicht möglich, ist das Mandat abzulehnen oder geordnet zu beenden – ohne belastende Interna offenzulegen und ohne den Mandanten moralisch preiszugeben.
Die menschliche Bedeutung
Wer öffentlich mit schwersten Vorwürfen verbunden wird, kann lange vor einem Urteil auf eine einzige Zuschreibung reduziert werden. Haft, mediale Berichterstattung, beruflicher Verlust und soziale Isolation wirken bereits während des Verfahrens. Die Verteidigung erinnert daran, dass eine beschuldigte Person mehr ist als die Anklage gegen sie.
Zugleich stehen hinter Sexual- und Gewaltdelikten Menschen, die durch die angeklagten Handlungen schwer verletzt worden sein sollen. Eine rechtsstaatliche Verteidigung muss ihre Würde nicht angreifen, um die Beweise kritisch zu prüfen. Gerade die Trennung von Person, Vorwurf und Beweis ermöglicht ein Verfahren, das weder vorverurteilt noch bagatellisiert.
Die Reihe «Letters to a Young Lawyer»
- Alan Dershowitz: «Letters to a Young Lawyer» – lesen oder nicht lesen? – Das Buch als Spiegel für anwaltliches Handwerk und Haltung.
- Vorsicht vor Ratschlägen? | Letters to a Young Lawyer 2 – Perspektive, Interesse und Übertragbarkeit gut gemeinter Ratschläge.
- Wähle deine Vorbilder vorsichtig | Letters to a Young Lawyer 3 – Heldenkult, Prinzipien und kritische Vorbilder.
- Wie viel Nähe braucht gute Strafverteidigung? | Letters to a Young Lawyer 4 – Leidenschaft, professionelle Distanz und Gleichgültigkeit.
- Wähle deine Feinde gut | Letters to a Young Lawyer 5 – Konfliktfähigkeit, Unabhängigkeit und Macht.
- Mach nicht einfach das, worin du am besten bist | Letters to a Young Lawyer 6 – Talent, Lebendigkeit, Prestige und berufliche Passung.
- Nicht mittrotten im Strafverfahren | Letters to a Young Lawyer 7 – Autonome Entscheidungen, Prioritäten und Kurskorrektur.
- Massgeschneiderte Strafverteidigung | Letters to a Young Lawyer 8 – Einvernahme, Kooperation und Strategie ohne Standardschema.
- Macht Geld unfrei? | Letters to a Young Lawyer 9 – Wirtschaftliche Abhängigkeit und anwaltliche Freiheit.
- Nicht jedes Risiko lohnt sich: Freiheit, Ruf und Lebenszeit | Letters to a Young Lawyer 10 – Unersetzliche Güter, verschobene Grenzen und die Perspektive beschuldigter Personen.
Die Reihe fragt nicht, ob Alan Dershowitz in allem recht hat. Seine Briefe dienen Duri Bonin und Nina Langner als Reibungsfläche: Was trägt im schweizerischen Strafverfahren, was muss übersetzt werden und wo zeigt sich ein blinder Fleck?
Links und Quellen zu dieser Folge
- Ausgangspunkt der Diskussion: LinkedIn-Beitrag «Würdest du Patrick F. verteidigen?»
- SRF zum Verfahrensstand und zur Anklage gegen den ehemaligen Aargauer Grossrat
- Schweizerische Strafprozessordnung: Art. 6, Art. 10, Art. 128 und Art. 160 StPO
- Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte: Art. 13 BGFA
- Schweizerisches Strafgesetzbuch: Art. 17 und Art. 321 StGB
- Bundesgericht, Urteil 7B_146/2025 vom 23. Mai 2025, E. 3.3.2
- Bundesgericht, Urteil 6B_76/2020 und 6B_122/2020 vom 10. März 2020, E. 3.3 und 4.2
- Alan M. Dershowitz: «Letters to a Young Lawyer»
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Hinweis
Diese Folge und diese Shownotes dienen der allgemeinen Information und Reflexion über die Rolle der Strafverteidigung, das Berufsgeheimnis und die Frage, ob schwere Vorwürfe die Bereitschaft zur Mandatsübernahme beeinflussen dürfen. Der erwähnte Aargauer Strafprozess gegen den ehemaligen Grossrat Patrick F. ist vor dem Bezirksgericht Baden hängig. Die Darstellung stützt sich auf öffentlich zugängliche Berichte zur Anklage; sie enthält keine Aussage über Schuld oder Unschuld und keine offizielle Mitteilung eines Gerichts oder einer Behörde. Bis zu einer allfälligen rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung. Massgeblich sind die gesetzlichen Grundlagen, die amtlichen Entscheide und der konkrete Verfahrensstand.
Über Duri Bonin und Nina Langner
Duri Bonin und Nina Langner sind Rechtsanwälte und Strafverteidigerinnen in Zürich. Sie verteidigen beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit.
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- Strafverteidigung und Kontakt
- Bücher zur Strafverteidigung, Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung
- Alle Folgen von «Auf dem Weg als Anwält:in»
Kapitel
00:00 Wie kann man «so jemanden» verteidigen? 02:28 Moral im Verfahren 04:25 Loyalität, Strategie und Distanz 07:28 Verteidigung ist mehr als Freispruch 07:52 Vertretung ist keine Billigung 09:56 Der Staat muss rechtmässig beweisen 11:36 Art. 128 StPO und das Sprachrohr 14:13 Verteidigung dient dem Rechtsstaat 15:50 Nur Unschuldige verteidigen? 16:38 Geständnisse unter Druck 17:38 Priester und Beichtgeheimnis 19:29 Anwaltsgeheimnis bei Zukunftsplänen 22:57 Die angekündigte Gewalttat 23:45 Suizidgefahr und Fürsorge in Haft 25:15 Fehlende Schulung und Intervision 27:09 Erfahrung und Rollenverantwortung 30:05 Würden sie Patrick F. verteidigen? 32:25 Grenzen, Kapazität und Mandatsende
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