Auf dem Weg als Anwält:in

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Thierry Urwyler: Wie viel deiner Freiheit darf Sicherheit kosten? | Gefahr ist kein Gefühl 2

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Wie viel deiner Freiheit darf Sicherheit kosten?

Nach dem Auftakt der Reihe «Gefahr ist kein Gefühl» blieb Duri Bonin eine Passage im Ohr. Thierry Urwyler hatte vorgeschlagen, Menschen dazu zu befragen, welches Rückfallrisiko sie für einen präventiven Freiheitsentzug als hoch genug ansehen. Nur kurz erwähnt wurde dabei eine entscheidende Bedingung: Die Befragten sollen die Frage aus der Perspektive der «doppelten Betroffenheit» beantworten.

Was bedeutet das konkret?

Die naheliegende Frage lautet: Welches Risiko einer schweren Straftat ist für die Gesellschaft noch vertretbar? Wer sie beantwortet, denkt sich gewöhnlich als mögliches Opfer. Die eigene Sicherheit steht im Vordergrund; die Freiheit, die zur Risikovermeidung eingeschränkt wird, scheint zunächst einen anderen Menschen zu betreffen.

Urwylers Vorschlag verändert diese Ausgangslage. Die befragte Person soll nicht wissen, auf welcher Seite sie selbst stehen wird. Sie könnte Opfer einer Straftat werden, die nicht verhindert wurde. Sie könnte aber ebenso zu den Menschen gehören, die aufgrund einer Risikoeinschätzung festgehalten werden, obwohl sie im bezeichneten Freiheitsszenario nicht rückfällig geworden wären.

Erst wenn beide Möglichkeiten ernst genommen werden, wird aus einem einseitigen Sicherheitswunsch eine tatsächliche Güterabwägung.

Warum die gewöhnliche Frage verzerrt sein kann

Die meisten Menschen rechnen eher damit, von einer Straftat betroffen zu sein, als selbst in eine stationäre therapeutische Massnahme zu geraten. Werden sie abstrakt nach einem vertretbaren Risiko gefragt, können sie deshalb ihre eigenen Interessen einseitig optimieren: möglichst viel Sicherheit für sich, während andere den Preis in Form eines Freiheitsentzugs tragen.

Thierry Urwyler sieht diese Gefahr nicht nur bei Bevölkerungsbefragungen. Auch Personen in Strafjustiz und Justizvollzug entscheiden nicht in einem wertungsfreien Raum. Hinzu kommt eine Reputationslast: Eine nach einer Entlassung begangene schwere Straftat ist sichtbar und wird dem früheren Entscheid zugerechnet. Der Freiheitsentzug eines Menschen, der in Freiheit nicht rückfällig geworden wäre, bleibt dagegen ein unbeobachtbares Gegenereignis.

Die beiden möglichen Fehler erscheinen dadurch nicht gleich deutlich. Gerade deshalb muss das Befragungsdesign beide Seiten ausdrücklich sichtbar machen.

Die Perspektive der doppelten Betroffenheit

Die Idee lehnt sich an den «Schleier des Nichtwissens» an: Eine Regel soll beurteilt werden, ohne dass man weiss, welche eigene Position man später unter dieser Regel einnehmen wird. Für die Risikoschwelle bedeutet das: Die befragte Person soll sich sowohl als mögliches Opfer als auch als mögliche Adressatin eines präventiven Freiheitsentzugs denken.

Thierry Urwyler erläutert dies im Gespräch mit zwei Gedankenexperimenten.

Im ersten Beispiel hat eine Person zwei Kinder. Das eine könnte eine schwere Straftat begehen, das andere könnte von dieser Tat betroffen sein. Unabhängig davon, wie die Risikoschwelle gesetzt wird, kann die Entscheidung eines der beiden Kinder schwer treffen. Die befragte Person kann die Freiheit der gefährdenden Person nun ebenso wenig ausblenden wie den Schutz der gefährdeten Person.

Das zweite Gedankenexperiment richtet die Frage unmittelbar an die befragte Person: Wie viele Tage Freiheitsentzug würdest du selbst hinnehmen, um zu verhindern, dass dir eine bestimmte Straftat widerfährt?

Auch diese Frage zwingt zu einem Wechsel zwischen beiden Rollen. Die befragte Person muss sich vorstellen, was es bedeutet, nicht mehr selbst über das eigene Leben bestimmen zu können. Gleichzeitig muss sie die Folgen der befürchteten Straftat ernst nehmen.

Diese Versuchsanordnungen sind keine rechtlichen Entscheidungstests. Sie sollen verhindern, dass Befragte nur jene Belastung berücksichtigen, die sie selbst voraussichtlich trifft.

Was 35 von 100 und 65 von 100 bedeuten

Duri Bonin konkretisiert die Überlegung anhand der in Folge 1 diskutierten Schwelle von 35 Prozent. Diese Zahl ist weder im Gesetz festgelegt noch eine bundesgerichtliche Schwelle oder das Ergebnis einer Schweizer Bevölkerungsstudie. Sie ist in Urwylers Modell eine rein illustrative Annahme für das erste Jahr eines präventiven Freiheitsentzugs und den Beispielsfall einer schweren Körperverletzung.

Angenommen, ein für die konkrete Straftat, den Zeitraum und das Entlassungsszenario geeignetes Modell weist 100 hinreichend vergleichbaren Personen ein Risiko von 35 Prozent zu. Bei guter Kalibrierung wären über viele solche Gruppen hinweg im Mittel ungefähr 35 Rückfälle und ungefähr 65 rückfallfreie Verläufe zu erwarten. In einer konkreten Gruppe müssen es nicht exakt 35 und 65 sein. Welche einzelne Person zu welcher Gruppe gehören würde, lässt sich im Voraus nicht bestimmen.

Die Sicherheitsfrage lautet: Wie lassen sich die möglichen Taten verhindern?

Die Freiheitsfrage lautet zugleich: Welchen Eingriff mutet der Staat jenen Personen zu, die trotz Einstufung oberhalb der Interventionsschwelle im bezeichneten Freiheitsszenario nicht rückfällig geworden wären?

Wer nur die erste Zahl betrachtet, macht die Folgen falsch-positiver Einstufungen unsichtbar. Wer nur die zweite betrachtet, blendet mögliche Opfer aus. Die doppelte Betroffenheit verlangt, beide Folgen gleichzeitig auszuhalten.

Dabei ist begrifflich zu präzisieren: Eine probabilistische Prognose von 35 Prozent behauptet nicht, jede einzelne Person werde rückfällig. Dass eine Person nicht rückfällig wird, macht die Wahrscheinlichkeitsangabe daher nicht automatisch falsch. «Falsch positiv» bezeichnet hier die binäre interventionsbezogene Einstufung: Eine Person überschreitet die rechtliche Eingriffsschwelle und wird festgehalten, obwohl sie im bezeichneten Freiheitsszenario nicht rückfällig geworden wäre.

Weshalb extreme Schwellen wenig überzeugen

Wer nicht weiss, auf welcher Seite er selbst stehen wird, dürfte nach Urwylers Einschätzung weniger leicht eine Schwelle an einem äusseren Ende der Skala wählen.

Eine sehr tiefe Schwelle gewichtet den Schutz vor Straftaten besonders stark. Sie nimmt dafür in Kauf, dass viele Menschen festgehalten werden, die in Freiheit nicht rückfällig geworden wären. Eine sehr hohe Schwelle schützt die Freiheit stärker, akzeptiert aber ein grösseres Risiko nicht verhinderter Straftaten.

Urwyler nennt als Beispiele Schwellen von 10 oder 80 Prozent. Beide Extreme erscheinen ihm wenig plausibel, weil sie die Belastung jeweils einer Seite stark herabsetzen. Welche Schwelle Menschen unter der Bedingung doppelter Betroffenheit tatsächlich wählen würden, ist jedoch empirisch offen.

Was die Forschung bisher zeigt

Für die Schweiz liegt nach Urwylers Untersuchung keine entsprechende Schwellenwertstudie vor. Ausländische Studien liefern erste Anhaltspunkte, lassen sich aber nicht unmittelbar auf das schweizerische Massnahmenrecht übertragen.

Mossman und Hart liessen Studierende abwägen, ob sie lieber mit einem Messer angegriffen oder für unterschiedlich lange Zeit unfreiwillig untergebracht würden. Stevenson und Mayson stellten US-Befragten die Belastungen kurzer Haft und verschiedener Straftaten gegenüber. Weitere Untersuchungen zeigen, dass Tatgewicht und Rechenkompetenz die gewählte Gewichtung falsch-positiver und falsch-negativer Entscheidungen beeinflussen und dass Prognosefehler häufig unterschätzt werden.

Die Befunde stützen damit den methodischen Grundgedanken: Die Antwort hängt nicht nur von der Risikozahl ab, sondern auch davon, welche Folgen sichtbar gemacht werden und aus welcher Rolle die Person entscheidet. Sie liefern jedoch keine fertige Risikoschwelle für die Schweiz.

Was eine Befragung leisten könnte – und was nicht

Eine methodisch durchdachte Befragung könnte einen empirischen Anhaltspunkt dafür liefern, wie Menschen Freiheit und Sicherheit gewichten, wenn sie nicht einseitig von ihrer voraussichtlichen gesellschaftlichen Rolle ausgehen dürfen.

Sie müsste mindestens:

  • sachlich über die Folgen des Opferwerdens und des Freiheitsentzugs informieren;
  • unterschiedliche Straftaten und Schweregrade abbilden;
  • beide möglichen Rollen persönlich erfahrbar machen;
  • die Folgen einer gewählten Schwelle für 100 vergleichbare Personen visualisieren;
  • verschiedene Dauern des Freiheitsentzugs unterscheiden;
  • mit repräsentativen Stichproben arbeiten und wiederholt werden.

Das Ergebnis wäre weder eine neue Rechtsnorm noch ein unmittelbar verbindlicher Prozentwert. Eine Bevölkerungsmehrheit kann grundrechtliche Grenzen nicht beseitigen. Ebenso wenig kann eine Umfrage die Verhältnismässigkeitsprüfung oder die Beurteilung des konkreten Einzelfalls ersetzen.

Sie könnte aber eine Wertung offenlegen, die heute häufig hinter Begriffen wie «hoch», «vertretbar» oder «Gesamtwürdigung» verborgen bleibt. Die zuständige Entscheidinstanz müsste sich dann mit einem transparent erhobenen Ausgangswert auseinandersetzen, statt die Risikoschwelle ausschliesslich aus der eigenen Intuition zu gewinnen.

Der rechtliche Rahmen bleibt qualitativ und einzelfallbezogen

Art. 56 Abs. 2 StGB verlangt, dass der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Das Gesetz nennt keinen Prozentwert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die zuständige Entscheidinstanz das Gutachten selbständig prüfen und eigenverantwortlich entscheiden. Urwylers Modell ist ein wissenschaftlicher Vorschlag, diese bislang offene Wertung transparenter und empirisch anschlussfähiger zu machen.

Die Folge führt damit nicht zu einer fertigen Zahl. Sie führt zu einer anspruchsvolleren Frage: Würden wir dieselbe Risikoschwelle wählen, wenn wir nicht wüssten, auf welcher Seite sie uns selbst trifft?

Sechs Fragen für die Praxis

  1. Wird das Risiko nur aus der Perspektive möglicher Opfer beurteilt?
  2. Wie viele vergleichbare Personen würden im bezeichneten Freiheitsszenario voraussichtlich nicht rückfällig?
  3. Welcher Freiheitsentzug wird diesen Personen zur Risikovermeidung zugemutet?
  4. Werden absolute Risiken und beide möglichen Fehlerfolgen sichtbar gemacht?
  5. Begründet die Entscheidinstanz die rechtliche Schwelle selbst?
  6. Bleiben Grundrechte, mildere Mittel und die konkreten Umstände eigenständiger Teil der Prüfung?

Die doppelte Betroffenheit gibt auf diese Fragen noch keine fertige Antwort. Sie verändert aber den Standpunkt, von dem aus nach der Antwort gesucht wird.

Eine Risikoschwelle ist nicht schon deshalb ausgewogen, weil sie mehr Sicherheit verspricht. Sie muss auch dann vertretbar erscheinen, wenn man selbst zu den Menschen gehört, deren Freiheit für dieses Versprechen eingeschränkt wird.

Über Thierry Urwyler

Thierry Urwyler ist ausserordentlicher Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Zürich. Seine Habilitationsschrift «Gefahr und Risikonachweis im Präventionsstrafrecht – Eine Untersuchung zur stationären Massnahme nach Art. 59 StGB» entwickelt Grundlagen eines evidenzbasierten Risiko-Beweisrechts und untersucht das Verhältnis von Freiheit und Sicherheit im Massnahmenrecht.

Quellen und weiterführende Links

Podcast

Die Podcasts «Auf dem Weg als Anwält:in» sind unter duribonin.ch/podcast und auf allen üblichen Podcastplattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach «Duri Bonin» suchen und abonnieren.

Über Duri Bonin

Duri Bonin ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Zürich. Er verteidigt beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit.

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Kapitel

00:00 Die doppelte Betroffenheit 01:22 Warum einseitige Befragungen verzerren 06:28 35 Rückfälle – und 65 rückfallfreie Verläufe


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Über diesen Podcast

In diesem Podcast reflektiert Duri Bonin mit Gästen über Fragen rund um die Arbeit als Anwalt und Strafverteidiger: Was macht eine gute Anwältin aus? Wie organisiert man die Anwaltstätigkeit? Wie handhabt man den Umgang mit Klienten, Gegenanwälten, der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten? Was zeichnet ein gutes Plädoyer aus? Wie legt man sich eine Verteidigungsstrategie zurecht? Der spannenden Fragen sind vieler. Es ist ein Weg ins Urmenschliche, manchmal gar Allzumenschliche.

von und mit Duri Bonin

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