Auf dem Weg als Anwält:in

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Causa Vincenz: Wie Vincenz und Stocker das letzte Wort nutzen

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Rund 90 Sekunden spricht Pierin Vincenz als persönlicher Schlusspunkt zum Obergericht. Er räumt ein, manches hätte besser laufen können. Zugleich hält er daran fest, im Interesse von Raiffeisen und Aduno gehandelt und diese nicht geschädigt zu haben. Dann bittet er das Obergericht um Freispruch.

Beat Stocker wählt eine andere Form. Sein Schlusswort wirkt auf die beiden Prozessbeobachter spontaner, persönlicher und deutlich ausführlicher. Eine weitere beschuldigte Person konzentriert sich auf die lange Verfahrensdauer und bittet das Gericht sinngemäss, das damalige Handeln anhand des damaligen Wissens zu beurteilen. Andere Beschuldigte verzichten darauf, ein Schlusswort zu halten.

Vom zweiten Parteivortrag zum letzten Wort

Die Aufnahme entsteht am 19. August 2026 unmittelbar nach den zweiten Parteivorträgen und den persönlichen Erklärungen der Beschuldigten vor dem Obergericht Zürich. Duri Bonin und Gregor Münch verfolgen das Verfahren als Prozessbeobachter. Sie kennen die umfangreichen Akten nicht und können deshalb weder die Beweislage noch die inhaltliche Tragfähigkeit der einzelnen Erklärungen abschliessend beurteilen.

Im Zentrum der Folge steht eine handwerkliche Frage der Strafverteidigung: Wie bereitet man einen Menschen auf den letzten persönlichen Auftritt vor, ohne daraus ein zweites Plädoyer oder eine auswendig gelernte Rede zu machen?

Darum geht es in dieser Folge

  • Weshalb die zweiten Parteivorträge und das letzte Wort unterschiedliche prozessuale Funktionen besitzen
  • Warum die Verteidigung in ihrem zweiten Parteivortrag nicht nochmals von vorne beginnen sollte
  • Weshalb die Kürze einer Replik Gelassenheit vermitteln kann, aber nichts über die Qualität der Argumente beweist
  • Warum Duri Bonin und Gregor Münch dieselben Plädoyers teilweise unterschiedlich beurteilen
  • Was Art. 347 StPO der beschuldigten Person persönlich garantiert
  • Weshalb das letzte Wort kein weiteres Verteidigungsplädoyer ist
  • Wie Pierin Vincenz Selbstkritik, die zentrale Verteidigungsposition und die Bitte um Freispruch verbindet
  • Warum Beat Stockers Auftritt spontan wirkt und dadurch zusätzliche Deutungsräume eröffnet
  • Weshalb ein rhetorisch starker Auftritt nicht mit einer überzeugenden Beweisführung gleichgesetzt werden darf
  • Wie ein weiterer Beschuldigter die damalige Wissenslage ins Zentrum seines Schlussworts stellt
  • Warum ein Verzicht auf das letzte Wort weder ein Schuldeingeständnis noch ein Zeichen fehlender Betroffenheit ist
  • Wie sich das letzte Wort vorbereiten lässt, ohne seine persönliche Wirkung zu verlieren

Die zweite Antwort der Parteien

Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellen und begründen die Parteien ihre Anträge. Art. 346 Abs. 2 StPO gibt ihnen Anspruch auf einen zweiten Parteivortrag. Die Verteidigung kann damit auf die Replik der Staatsanwaltschaft oder der Privatklägerschaft antworten und jene Punkte korrigieren, die aus ihrer Sicht nicht unwidersprochen bleiben dürfen.

Eine überzeugende zweite Wortmeldung entscheidet, welche Kernbotschaften dem Gericht nach allen Vorträgen verbleiben sollen. Duri Bonin bezeichnet diese Phase im Gespräch bildhaft als eine Art juristisches Schlusswort. Prozessual handelt es sich jedoch weiterhin um einen Parteivortrag der Verteidigung.

Duri und Gregor nehmen die Duplik von Lorenz Erni als pointiert und konzentriert wahr. Ihre Diskussion zeigt zugleich, wie relativ die Wirkung forensischer Rhetorik bleibt: Ein Vortrag, der den einen überzeugt, kann beim anderen Zweifel auslösen. Ob ein Argument trägt, entscheidet letztlich nicht sein Ton, sondern seine Verbindung zu den Akten, Beweisen und anwendbaren Rechtsnormen.

Das letzte Wort gehört der beschuldigten Person

Nach den Parteivorträgen verschiebt sich die Rolle. Art. 347 Abs. 1 StPO gibt der beschuldigten Person persönlich das Recht auf das letzte Wort. Über Art. 405 Abs. 1 StPO gilt dies auch in der mündlichen Berufungsverhandlung.

Das Bundesgericht bezeichnet das letzte Wort als Recht auf eine kurze persönliche Erklärung. Es dient nicht dazu, das Plädoyer der Verteidigung zu ergänzen oder einen weiteren Parteivortrag zu halten, auf den die übrigen Parteien nicht mehr antworten könnten. Die beschuldigte Person darf sprechen, muss es aber nicht.

Rechtlich richtet sich das letzte Wort an das Gericht. In einem öffentlichen und medial stark beachteten Verfahren wird es zugleich von Medien und Öffentlichkeit aufgenommen und interpretiert. Welche Wirkung es auf die Urteilsfindung besitzt, lässt sich von aussen nicht beurteilen.

Pierin Vincenz: drei Gedanken und ein Antrag

Nach der sinngemässen Wiedergabe von Duri Bonin und Gregor Münch konzentriert sich Pierin Vincenz auf drei Punkte:

  • Einzelne Dinge hätten rückblickend besser gemacht werden können.
  • Er habe im Interesse der betroffenen Gesellschaften gehandelt und diese nicht schädigen wollen.
  • Er bitte um Freispruch.

Das Schlusswort verbindet damit eine begrenzte persönliche Selbstkritik mit der zentralen Verteidigungsposition und einem eindeutigen Antrag. Vincenz versucht nicht, die einzelnen Transaktionen nochmals zu erklären. Duri und Gregor empfinden Inhalt und Länge als angemessen.

Beat Stocker: Wenn Spontaneität Deutungsräume öffnet

Beat Stocker beginnt nach Wahrnehmung der Gesprächspartner mit der Frage, ob er überhaupt ein Schlusswort halten solle. Sein Auftritt wirkt spontan. Ob er tatsächlich improvisiert oder bewusst auf diese Wirkung angelegt ist, wissen die beiden nicht.

Stocker spricht über seine Arbeit, die von ihm hinterlassenen Spuren und darüber, dass diese rückblickend unterschiedlich gelesen werden können. Er äussert sich zudem zu seinem Verhältnis zu Geld und zu dessen späterer Verwendung.

Ein solcher Auftritt kann persönlich und authentisch wirken. Jede zusätzliche Erklärung vergrössert aber auch die Fläche, auf der das Gericht und die Öffentlichkeit das Gesagte interpretieren. Duri Bonin sagt deshalb, er hätte als Verteidiger angesichts des spontan wirkenden Beginns geschwitzt.

Darin liegt die eigentliche Spannung: Ein letztes Wort soll persönlich sein, darf aber die bisherige Verteidigungsstrategie nicht unbeabsichtigt unterlaufen. Zu viel Kontrolle kann eine Rede steril machen. Zu viel Spontaneität kann neue Nebenbotschaften, Festlegungen oder Widerspruchsflächen schaffen.

Ein drittes Schlusswort und mehrere Verzichte

Eine weitere beschuldigte Person hält nach Wahrnehmung von Duri und Gregor ein kurzes und emotionales Schlusswort. Sie verweist auf die Dauer des Verfahrens von rund achteinhalb Jahren, bestreitet eine Täuschung oder Schädigung und bittet das Gericht sinngemäss, ihr Handeln anhand des damaligen Wissens zu beurteilen.

Diese letzte Bitte enthält einen strafrechtlich wichtigen Gedanken: Menschliches Handeln darf nicht allein aus der Rückschau bewertet werden. Entscheidend ist, was eine Person im damaligen Zeitpunkt wusste, wollte und in Kauf nahm. Ob dieser Einwand im konkreten Fall überzeugt, hängt wiederum von den Akten und Beweisen ab.

Andere beschuldigte Personen verzichten auf das letzte Wort. Auch das ist eine legitime Entscheidung. Aus dem Schweigen darf weder auf Schuld noch auf Gleichgültigkeit oder fehlende persönliche Betroffenheit geschlossen werden.

Der menschliche Moment vor der Urteilsberatung

Nach Jahren der Untersuchung, öffentlicher Berichterstattung und mehreren Verhandlungstagen verbleibt ein kurzer persönlicher Moment. Die beschuldigte Person weiss, dass das Gericht über strafrechtliche Verantwortung, Sanktionen, Vermögenswerte, berufliche Existenz und Ruf entscheiden wird.

Das erklärt, weshalb ein formal einfacher Satz zu den schwierigsten Sätzen eines Strafverfahrens gehören kann. Die Person soll selbst sprechen. Gleichzeitig weiss sie, dass jedes Wort gehört, interpretiert und möglicherweise mit früheren Aussagen verglichen wird.

Sieben Prüfsteine für das letzte Wort

  1. Das Ziel bestimmen: Was soll nach dem letzten Satz über die persönliche Haltung klar sein?
  2. Den persönlichen Beitrag finden: Was kann nur die beschuldigte Person sagen und nicht ihre Verteidigung?
  3. Eine Kernbotschaft wählen: Das letzte Wort muss nicht nochmals sämtliche Vorwürfe beantworten.
  4. Neue Tatsachen vermeiden: Unvorbereitete Behauptungen können neue Fragen und Widerspruchsflächen schaffen.
  5. Mit der Verteidigungsstrategie abgleichen: Das letzte Wort darf das Plädoyer nicht unbeabsichtigt relativieren.
  6. Laut vorbereiten, nicht auswendig lernen: Eine klare Struktur soll tragen, ohne die Person künstlich klingen zu lassen.
  7. Den Schlusssatz festlegen: Aufhören, sobald die stärkste persönliche Aussage ausgesprochen ist.

Die Reihe «Causa Vincenz»

Die Reihe begleitet das Berufungsverfahren als Anschauungsbeispiel dafür, wie Vorfragen, Befragungen, Beweisanträge, Plädoyers und persönliche Erklärungen im schweizerischen Strafprozess tatsächlich funktionieren.

Links und Quellen zu dieser Folge

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Hinweis

Diese Folge und diese Shownotes dienen der allgemeinen Information und Reflexion über die Causa Vincenz, die Prozessgeschichte, Rechtsmittel, Rückweisung, Berufung und Verfahrensführung im schweizerischen Strafprozess. Sie enthalten keine verbindliche Darstellung des laufenden Verfahrens, keine Aussage über Schuld oder Unschuld und keine offizielle Mitteilung eines Gerichts oder einer Behörde. Massgeblich sind die gesetzlichen Grundlagen, die amtlichen Entscheide und der konkrete Verfahrensstand.

Über Duri Bonin und Gregor Münch

Duri Bonin und Gregor Münch sind Rechtsanwälte und Strafverteidiger in Zürich. Sie verteidigen beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit.

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Kapitel

00:00 Kurzfristig zum Obergericht 01:00 Die zweiten Parteivorträge 03:12 Wie unterschiedlich Plädoyers wirken 03:45 Die letzten Worte beginnen 03:56 Pierin Vincenz bittet um Freispruch 04:31 Beat Stockers spontaner Auftritt 06:06 Drittes Schlusswort und Ausblick


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Über diesen Podcast

In diesem Podcast reflektiert Duri Bonin mit Gästen über Fragen rund um die Arbeit als Anwalt und Strafverteidiger: Was macht eine gute Anwältin aus? Wie organisiert man die Anwaltstätigkeit? Wie handhabt man den Umgang mit Klienten, Gegenanwälten, der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten? Was zeichnet ein gutes Plädoyer aus? Wie legt man sich eine Verteidigungsstrategie zurecht? Der spannenden Fragen sind vieler. Es ist ein Weg ins Urmenschliche, manchmal gar Allzumenschliche.

von und mit Duri Bonin

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