Causa Vincenz: Lorenz Erni fordert einen Freispruch
Sechs Jahre Freiheitsstrafe stehen gegen den Antrag auf vollständigen Freispruch. Dazwischen liegt ein Dreieck.
Die Staatsanwaltschaft zeichnet darin einen scheinbar einfachen Geldfluss: Eine Käuferin bezahlt den Kaufpreis an die Verkäuferseite. Von dort gelangt ein Teil des Geldes verdeckt an eine Führungsperson der Käuferin. Für die Anklage ist dieser Rückfluss eine wirtschaftliche Rückvergütung, die dem kaufenden Unternehmen zugestanden hätte.
Lorenz Erni greift nicht nur einzelne Pfeile dieses Bildes an. Er stellt die rechtliche Grundfrage: Weshalb soll der private Gewinn Pierin Vincenz’ automatisch der Käuferin gehört haben?
Lorenz Ernis Antrag: vollständiger Freispruch
Lorenz Erni verteidigt Pierin Vincenz in der laufenden Berufungsverhandlung vor dem Obergericht Zürich. Er verlangt nicht lediglich eine tiefere Strafe. Er beantragt den vollständigen Freispruch; beim Komplex Commtrain macht er zusätzlich Verjährung geltend.
Sein Plädoyer umfasst über 100 Seiten. Rund zwei Drittel des Hauptvortrags befassen sich mit Commtrain und Investnet. Diese Gewichtung ist strategisch: Erni führt den Fall nicht primär über Nachtclubs, Kreditkarten oder private Reisen, sondern über die grossen Transaktionen und deren rechtliche Zuordnung.
Darum geht es in dieser Folge
- Weshalb Lorenz Erni den vollständigen Freispruch für Pierin Vincenz verlangt
- Warum eine verletzte Offenlegungspflicht noch keine Herausgabepflicht beweist
- Weshalb eine mögliche Herausgabepflicht nicht ohne Weiteres einen strafrechtlichen Vermögensschaden begründet
- Warum Tatzeitpunkt und Verjährung beim Betrug durch Unterlassen getrennt geprüft werden müssen
- Weshalb zeitgenössische Verträge, Bankunterlagen, Steuerdeklarationen und Notizen für die Beweiswürdigung wichtig sind
- Warum die Verteidigung bei den privaten Auslagen weniger geschlossen argumentiert
- Weshalb die Staatsanwaltschaft die eingängigere Gesamtgeschichte erzählt, Erni aber mehrere tragende Zwischenschritte angreift
Vier Fragen, die nicht zusammenfallen dürfen
Ernis Verteidigung trennt vier Ebenen:
- Musste Pierin Vincenz eine Beteiligung oder einen Interessenkonflikt offenlegen?
- Stand ein daraus erzielter Vorteil zivilrechtlich einem Unternehmen zu?
- Entstand dem Unternehmen durch die fehlende Information ein strafrechtlich relevanter Vermögensschaden?
- Erkannte Vincenz diese rechtliche und wirtschaftliche Zuordnung und nahm er eine Schädigung zumindest in Kauf?
Bei Commtrain anerkennt die Verteidigung eine Offenlegungspflicht. Sie bestreitet aber, dass daraus automatisch eine Herausgabepflicht, ein Schaden und ein entsprechender Vorsatz folgen.
Diese Unterscheidung ist strafrechtlich zentral. Ein Betrug durch Unterlassen setzt eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln voraus. Hinzukommen müssen eine arglistige Täuschung durch Schweigen, ein Irrtum, eine dadurch verursachte Vermögensverfügung, ein Vermögensschaden, Vorsatz und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Ein Verstoss gegen gute Unternehmensführung ersetzt diese Tatbestandsmerkmale nicht.
Das neue Bundesgerichtsurteil ist kein Automatismus
Die Staatsanwaltschaft beruft sich auf das Bundesgerichtsurteil 6B_760/2024 und 6B_761/2024 vom 24. Juni 2026. Dieses betrifft nicht die Causa Vincenz, sondern einen angestellten Rechtsanwalt, der Einnahmen über eine eigene Gesellschaft vereinnahmt haben soll.
Das Bundesgericht bejahte im dortigen Sachverhalt die rechtliche Möglichkeit eines Betrugs durch Unterlassen. Es hielt aber auch fest, dass Art. 321b OR allein nicht für jeden Arbeitnehmer eine Garantenstellung begründet. Entscheidend war die besondere, weitgehend selbstständige Stellung des betroffenen «Salaried Partner» und seine gesteigerte Verantwortung für das Vermögen der Arbeitgeberin.
Das Urteil entscheidet die Causa Vincenz deshalb nicht vorweg. Für jeden Transaktionskomplex bleiben Rechtsverhältnis, Handlungspflicht, funktionaler Zusammenhang der Zahlung, Irrtum, Verfügung, Schaden und Vorsatz gesondert zu prüfen. Zudem behandelte das Bundesgericht zeitlich getrennte Unterlassungen nicht pauschal als ein einziges Dauerdelikt.
Commtrain: Investition oder verdeckte Rückvergütung?
Bei Commtrain liegt der Hauptkampf nicht bei der fehlenden Offenlegung. Diese räumt die Verteidigung ein. Gestritten wird darüber, was aus dieser Pflichtverletzung folgt.
Die Staatsanwaltschaft deutet den privaten Beteiligungsgewinn wirtschaftlich als Rückfluss aus dem von Aduno finanzierten Kaufpreis. Nach ihrer Konstruktion hätte dieser Vorteil der Käuferin zugestanden.
Erni hält dagegen: Vincenz und Beat Stocker hätten eigenes Kapital investiert, tatsächliche Aktien gehalten und ein Verlustrisiko getragen. Die spätere Zahlung sei deshalb der Erlös einer privaten Beteiligung und nicht automatisch eine heimliche Preisreduktion zugunsten der Käuferin.
Damit wird die Bezeichnung «Retrozession» selbst zum Streitpunkt. Entscheidend ist nicht das Etikett, sondern der Rechtsgrund der Zahlung: Entstand der Vorteil wegen eigener Aktien, eigenem Kapital und eigenem Risiko? Oder wurde er aufgrund der beruflichen Funktion und Einflussnahme ausgerichtet?
Auch die Verjährung hängt an einer präzisen zeitlichen Einordnung. Erni bestreitet, dass der strafrechtliche Schwerpunkt nachträglich auf den späteren Zahlungseingang verschoben werden könne.
Investnet: auffälliger Geldfluss gegen eine dokumentierte Darlehensspur
Bei Investnet stehen sich zwei Erklärungen gegenüber. Die Staatsanwaltschaft sieht in der Zahlung von Beat Stocker an Pierin Vincenz den Anteil an einem verdeckten Beteiligungsgewinn. Die Verteidigung spricht von einem Darlehen.
Für die Anklage ist die zeitliche Nähe zwischen Stockers Zahlungseingang und der Weiterleitung an Vincenz ein starkes Indiz. Erni stellt dem einen konkreten Darlehensvertrag, Bankunterlagen, eine Steuerdeklaration, mehrere Entwürfe und zeitgenössische Notizen gegenüber. Zudem unterscheidet er zwischen diesem Darlehen und einer Vereinbarung über mögliche spätere Finanzierungen.
Ein Vertrag beweist seinen wirtschaftlichen Hintergrund nicht aus sich heraus. Umgekehrt darf eine auffällige zeitliche Abfolge die vorhandenen Dokumente nicht unsichtbar machen. Das Gericht muss klären, welche Erklärung sich in der Gesamtheit der damaligen Unterlagen widerspruchsfreier hält.
GCL, Eurokaution und Arena Thun
Bei GCL erscheint die Position der Staatsanwaltschaft stark. Dafür sprechen nicht allein spätere Zahlungen, sondern insbesondere die behauptete Einflussnahme auf den Kredit, das Vorkaufsrecht von Cashgate und die Frage, wann Vincenz ein eigenes wirtschaftliches Interesse erhielt. Die Verteidigung hält dagegen, dass normale Führungstätigkeit erst dann strafrechtlich relevant werde, wenn sie mit einem bereits bestehenden oder versprochenen privaten Vorteil verknüpft war.
Bei Eurokaution konzentriert sich der Streit auf eine vorgelagerte Tatsachenfrage: War Vincenz noch an der ReImagine beteiligt, als diese Gesellschaft bei Eurokaution einstieg? Die Verteidigung verweist auf E-Mails, Buchhaltung und Steuerdeklarationen, die für ein Ausscheiden im Jahr 2013 sprechen sollen.
Bei Arena Thun scheint die Verteidigung vorn zu liegen. Nachrichten zwischen Stocker und Ferdinand Locher können zeigen, was diese beiden Personen erwogen. Sie beweisen aber noch nicht, dass Vincenz von einer vorgesehenen Zahlung wusste, sie verlangte oder eine geschäftliche Handlung gerade wegen dieses Vorteils vornahm.
Die privaten Auslagen bleiben eine Schwachstelle
Ernis Berufungsplädoyer behandelt die privaten Auslagen vergleichsweise knapp. Er unterscheidet zu Recht zwischen «firmenüblich» und «geschäftsmässig begründet»: Selbst wenn bestimmte Ausgaben innerhalb eines Unternehmens geduldet wurden, folgt daraus noch nicht, dass jede einzelne Ausgabe einen geschäftlichen Zweck besass.
Eine sichtbare Kontrolle oder Visierung kann für Wissen und Vorsatz bedeutsam sein. Sie macht eine private Ausgabe aber nicht automatisch geschäftlich. Fehlende Originalbelege, unklare Teilnehmerangaben, neutrale Händlerbezeichnungen und nicht konkretisierte Geschäftszwecke bleiben deshalb für die Verteidigung problematisch.
Eine bessere Geschichte ist noch kein besserer Beweis
Die Staatsanwaltschaft besitzt nach Duri Bonin das stärkere Gesamtbild. Ihr Dreieck reduziert einen ausserordentlich umfangreichen Fall auf einen verständlichen Mechanismus.
Genau darin liegt auch das Risiko: Commtrain ist nicht Investnet. Eine privat finanzierte Aktienbeteiligung ist nicht ohne Weiteres dasselbe wie eine verdeckte Provision. Ein Darlehen ist nicht dasselbe wie ein Beteiligungserlös. Eine nachträglich entstandene Beteiligung ist nicht dasselbe wie ein bereits vor der Transaktion versprochener Vorteil. Und eine Idee von Beat Stocker ist keine Vereinbarung mit Pierin Vincenz.
Erni erzählt die weniger elegante Geschichte. Sie besteht aus Unterschieden, Verträgen, Buchungen, Daten und alternativen Erklärungen. Im Strafprozess kann gerade diese Unübersichtlichkeit entscheidend sein. Nicht die Verteidigung muss eine lückenlose Gegengeschichte beweisen. Das Gericht darf einen belastenden Sachverhalt nur annehmen, wenn nach der Beweiswürdigung keine unüberwindlichen Zweifel verbleiben.
Die Reihe «Causa Vincenz»
- Causa Vincenz: So läuft das Berufungsverfahren – Ablauf, Anfechtungsumfang, Befragung, Plädoyers und Urteilseröffnung
- Causa Vincenz: Die 1’198 Seiten des erstinstanzlichen Urteils – Aufbau, Dispositiv, Sanktionen und Beweiswürdigung
- Causa Vincenz: Das Bundesgericht korrigiert das Zürcher Obergericht – weshalb das Berufungsverfahren durchgeführt werden muss
Die Reihe begleitet die Causa Vincenz nicht als Ersatz für die gerichtliche Beweiswürdigung, sondern als fortlaufende Analyse von Strafverfahren, Verteidigungsstrategie, Anklageführung und Urteilsfindung.
Links und Quellen zu dieser Folge
- Obergericht Zürich: Berufungsverhandlung SB250133-O
- Bezirksgericht Zürich: erstinstanzliches Urteil DG200213 vom 11. April 2022
- Bundesgericht, Urteile 7B_256/2024 und 7B_347/2024 vom 17. Februar 2025
- Bundesgericht, Urteile 6B_760/2024 und 6B_761/2024 vom 24. Juni 2026
- BGE 144 IV 294 zu Retrozessionen und ungetreuer Geschäftsbesorgung
- Schweizerisches Strafgesetzbuch: insbesondere Art. 11, Art. 146 und Art. 158 StGB
- Schweizerisches Obligationenrecht: insbesondere Art. 184, Art. 321b und Art. 400 OR
- Schweizerische Strafprozessordnung: insbesondere Art. 10 StPO
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Hinweis
Diese Folge und diese Shownotes dienen der allgemeinen Information und Reflexion über die Causa Vincenz, die Prozessgeschichte, Rechtsmittel, Rückweisung, Berufung und Verfahrensführung im schweizerischen Strafprozess. Sie enthalten keine verbindliche Darstellung des laufenden Verfahrens, keine Aussage über Schuld oder Unschuld und keine offizielle Mitteilung eines Gerichts oder einer Behörde. Massgeblich sind die gesetzlichen Grundlagen, die amtlichen Entscheide und der konkrete Verfahrensstand.
Über Duri Bonin und Gregor Münch
Duri Bonin und Gregor Münch sind Rechtsanwälte und Strafverteidiger in Zürich. Sie verteidigen beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit.
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