Causa Vincenz: Das Plädoyer der Staatsanwaltschaft – sechs Jahre für Vincenz und Stocker?
126 Seiten, 293 Absätze – und ein roter Pfeil
126 Seiten. 293 nummerierte Absätze. Mehr als 400 Fussnoten. Am Ende fordert die Staatsanwaltschaft für Pierin Vincenz und Beat Stocker je sechs Jahre Freiheitsstrafe. Hinzu kommen höhere Strafen für weitere Beschuldigte sowie Einziehungen und staatliche Ersatzforderungen in Millionenhöhe.
Die einzige eigentliche Visualisierung des Plädoyers besteht aus zwei Dreiecken. Die Käuferin bezahlt den Kaufpreis an die Verkäuferseite. Von dort führt ein roter Pfeil zu einer Person zurück, die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft gerade die Interessen der Käuferin hätte wahren müssen.
Dieses Dreieck ist kein Beweis. Es ist ein Erklärungsmodell. Seine Stärke liegt darin, einen ausserordentlich komplexen Wirtschaftsstrafprozess auf eine verständliche Grundthese zu reduzieren. Seine Schwäche liegt in derselben Vereinfachung: Das Modell muss für jede Transaktion, jede Zahlung und jede beteiligte Person gesondert bewiesen werden.
Duri Bonin und Gregor Münch analysieren das Plädoyer aus der Perspektive von Strafverteidigern. Sie zeigen, welche rechtliche Kette die Staatsanwaltschaft konstruiert, wo ihr neue Rechtsprechung hilft und an welchen Stellen aus einem überzeugenden Bild noch kein bewiesener Straftatbestand folgt.
Das Plädoyer gibt die Position der Staatsanwaltschaft wieder. Es ist weder eine gerichtliche Feststellung noch das Urteil des Obergerichts.
Darum geht es in dieser Folge
- Weshalb die Staatsanwaltschaft auf 126 Seiten nicht den gesamten Prozess wiederholt, sondern gezielte Korrekturen des erstinstanzlichen Urteils verlangt
- Warum private Reisen, Anwaltsrechnungen und Cabaretbesuche nicht moralisch, sondern nach Geschäftszweck, Abrechnungssystem und Vorsatz zu beurteilen sind
- Wie das Dreieck aus Käuferin, Verkäuferseite und verdeckt beteiligter Führungsperson die fünf Unternehmenstransaktionen erklären soll
- Weshalb die Staatsanwaltschaft bestimmte Zahlungen als wirtschaftliche Preisreduktionen oder herausgabepflichtige Rückvergütungen versteht
- Welche zusätzlichen Voraussetzungen ein Betrug durch Unterlassen verlangt
- Was das Bundesgerichtsurteil 6B_760/2024 für die Causa Vincenz bedeutet – und was es gerade nicht entscheidet
- Warum Commtrain, GCL, Investnet, Eurokaution und Arena Thun nicht einfach fünf Varianten desselben Falls sind
- Wie die Staatsanwaltschaft von einer Offenlegungspflicht über Irrtum, Arglist und Gewerbsmässigkeit zu je sechs Jahren Freiheitsstrafe gelangt
- Weshalb die eigene öffentliche Kommunikation von Beschuldigten bei der Beurteilung einer medialen Vorverurteilung relevant, aber nicht allein entscheidend ist
- Warum Einziehung, Restitution, Ersatzforderung und Zuweisung an Geschädigte rechtlich auseinanderzuhalten sind
- Weshalb die entscheidende Verteidigungsfrage lautet, ob jeder Pfeil des Modells tatsächlich durch Beweise getragen wird
Das Dreieck der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft erkennt in Commtrain, GCL, Investnet, Eurokaution und Arena Thun ein gemeinsames wirtschaftliches Muster:
Eine Käuferin – je nach Geschäft Raiffeisen, Aduno oder Cashgate – bezahlt Geld an die Verkäuferseite. Personen, die gegenüber der Käuferin besondere Treue-, Rechenschafts- oder Vermögensfürsorgepflichten besitzen sollen, partizipieren nach dem Vorwurf der Staatsanwaltschaft verdeckt an dieser Verkäuferseite.
Die Staatsanwaltschaft qualifiziert die entsprechenden Zahlungen wirtschaftlich als Rückvergütungen aus dem von der Käuferin finanzierten Kaufpreis. Daraus leitet sie ab, der jeweilige Vorteil hätte der Käuferin als Preisreduktion oder Herausgabeanspruch zugestanden.
Das ist die zentrale These. Es ist aber keine automatische Rechtsfolge. Eine Beteiligung kann auch eigenes Kapital, Risiko, Aufbauarbeit, Beratung oder eine unabhängige wirtschaftliche Position abbilden. Deshalb muss für jede Zahlung geklärt werden, in welchem funktionalen Zusammenhang sie mit der Tätigkeit für die Käuferin stand.
Vom roten Pfeil zum gewerbsmässigen Betrug
Die staatsanwaltschaftliche Argumentation lässt sich in acht Schritten darstellen:
- Pierin Vincenz und Beat Stocker sollen gegenüber den beteiligten Unternehmen besondere Treue- und Vermögensfürsorgepflichten besessen haben.
- Sie sollen finanzielle Vorteile von der Verkäuferseite erhalten oder daran verdeckt beteiligt gewesen sein.
- Diese Vorteile seien wirtschaftlich Preisreduktionen oder herausgabepflichtige Rückvergütungen gewesen.
- Mit dem jeweiligen Geldeingang habe eine Pflicht zur Offenlegung, Rechenschaft und Herausgabe bestanden.
- Durch das Schweigen seien die betroffenen Unternehmen über ihre Ansprüche im Irrtum geblieben.
- Weil sie diese Ansprüche nicht geltend gemacht hätten, sei ihnen ein Vermögensschaden entstanden.
- Verdeckte Beteiligungen, Treuhandstrukturen und das besondere Vertrauensverhältnis begründeten nach Auffassung der Staatsanwaltschaft die Arglist.
- Die wiederholte und auf erhebliche Einnahmen ausgerichtete Vorgehensweise erfülle die Qualifikation des gewerbsmässigen Betrugs und erlaube die Abschöpfung der Erlöse.
Für einen Betrug durch Unterlassen reicht eine gewöhnliche vertragliche Informationspflicht jedoch nicht. Erforderlich sind eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln und eine besondere Verantwortung für das geschützte Vermögen. Zusätzlich müssen arglistige Täuschung durch Schweigen, Irrtum, Vermögensverfügung, Schaden, Vorsatz und Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden.
Was das neue Bundesgerichtsurteil sagt
Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Argumentation unter anderem auf das Bundesgerichtsurteil 6B_760/2024 und 6B_761/2024 vom 24. Juni 2026.
Der Entscheid betrifft nicht die Causa Vincenz. Im beurteilten Fall hatte ein als «Salaried Partner» tätiger Rechtsanwalt Einnahmen über eine eigene Gesellschaft vereinnahmt, ohne seine Arbeitgeberin darüber zu informieren.
Das Bundesgericht bestätigte im konkreten Fall die rechtliche Möglichkeit eines Betrugs durch Unterlassen. Es hielt aber ausdrücklich fest, dass Art. 321b OR allein nicht jeden Arbeitnehmer zum Garanten für das Vermögen seiner Arbeitgeberin macht. Ausschlaggebend waren die selbstständige Stellung des Rechtsanwalts, seine Entscheidungsbefugnisse und seine besondere Verantwortung für Personal, Ressourcen und Mandate.
Der Entscheid gibt der Staatsanwaltschaft damit ein Argument, aber keine Abkürzung. Für jeden Komplex der Causa Vincenz bleiben die konkrete Garantenstellung, der funktionale Zusammenhang der Zahlung, der Herausgabeanspruch und sämtliche Elemente des Betrugs gesondert zu prüfen.
Fünf Transaktionen – fünf Beweislagen
Commtrain
Commtrain ist der Anker des staatsanwaltschaftlichen Modells. Aduno bezahlte nach der Darstellung im Plädoyer sieben Millionen Franken für die Aktien. Ein erheblicher Teil soll anschliessend über die Verkäuferseite an die von Vincenz und Stocker beherrschte iFM geflossen sein. Das Bezirksgericht folgte der Anklage in diesem Komplex bereits in wesentlichen Punkten. Die Staatsanwaltschaft verlangt zusätzlich eine weitergehende rechtliche Würdigung.
GCL
Bei GCL unterscheidet die Staatsanwaltschaft inzwischen zwischen den Interessen von Raiffeisen sowie jenen von Aduno und Cashgate. Sie zieht ihre Berufungsanträge wegen bestimmter Vermögensdelikte zulasten von Raiffeisen zurück, hält aber an anderen Vorwürfen fest. Das stärkt die Glaubwürdigkeit ihres Vortrags, zeigt jedoch zugleich, dass sich nicht jeder Geldfluss in dasselbe Dreieck einordnen lässt.
Investnet
Bei Investnet stehen die Put-Option, Zahlungen an Peter Wüst und Andreas Etter sowie eine nach Auffassung der Staatsanwaltschaft verdeckte Beteiligung von Stocker und Vincenz im Zentrum. Entscheidend bleibt nicht nur, ob Geld floss. Zu klären ist auch, was die Beteiligten wussten, welche Pflichten sie trafen und welcher Anteil eines Gewinns welchem Verhalten zugerechnet werden kann.
Eurokaution
Die Staatsanwaltschaft macht geltend, ein behaupteter Gewinnanteil sei wirtschaftlich eine Preisreduktion zugunsten von Aduno gewesen. Daneben stützt sie sich auf interne Nachrichten, wonach Stocker das Unternehmen kritisch beurteilt haben soll. Daraus leitet sie die weitergehende These ab, Aduno habe für 5,6 Millionen Franken ein wertloses Unternehmen gekauft.
Diese Nullwertthese ist ambitioniert. Ein wirtschaftlich angeschlagenes Unternehmen kann aufgrund von Kunden, Bewilligungen, Technologie oder Zukunftschancen dennoch einen Wert besitzen. Massgeblich ist die Bewertung aus damaliger Sicht – nicht der spätere Misserfolg.
Arena Thun
Beim nicht zustande gekommenen Erwerb der Arena Thun stützt sich die Staatsanwaltschaft besonders auf einen Chat von Ferdinand Locher. Dieser mag ein belastendes Indiz sein. Er beweist für sich allein jedoch noch nicht, was Pierin Vincenz wusste, was ihm angeboten wurde oder ob er eine entsprechende Vereinbarung akzeptierte. Hier liegt eine besonders anspruchsvolle Beweiskette vor.
Private Auslagen: Firmenkarte ist noch kein Vorsatz
Bei Reisen nach London, Marrakesch, Graz und New York, bei Anwaltsrechnungen und bei Ausgaben in Cabarets oder Stripclubs stellt sich zunächst die Frage nach dem geschäftlichen Zweck.
Eine private Zahlung mit einer Firmenkreditkarte begründet das Risiko einer falschen Verbuchung. Sie beweist aber nicht automatisch Eventualvorsatz. Entscheidend sind das konkrete Abrechnungssystem, Kontroll- und Korrekturmechanismen, eingereichte Belege sowie das Wissen der betreffenden Person.
Auch ein mögliches Reputationsrisiko ist nicht mit einem strafrechtlichen Vermögensschaden gleichzusetzen. Nicht jede gesellschaftsrechtlich unkluge oder schlecht dokumentierte Ausgabe erfüllt einen Vermögensstraftatbestand.
Warum die Staatsanwaltschaft je sechs Jahre verlangt
Die Staatsanwaltschaft will private Auslagen und Transaktionsgewinne nicht als vollständig getrennte Bereiche behandelt wissen. Nach ihrer Darstellung nutzten Vincenz und Stocker in beiden Bereichen ihre berufliche Stellung für persönliche Vorteile.
Eine Gesamtfreiheitsstrafe setzt nach Art. 49 Abs. 1 StGB allerdings voraus, dass das Gericht für die einzelnen Delikte konkret gleichartige Strafen ausfällen würde. Eine einheitliche Erzählung ersetzt diese Prüfung nicht.
Um je sechs Jahre zu erreichen, müsste das Obergericht mehrere Schritte mitgehen: zusätzliche Schuldsprüche, eine Ausweitung auf gewerbsmässigen Betrug, eine strengere Beurteilung privater Auslagen und eine andere Gewichtung der medialen Belastung.
Zur Medienfrage ist die Rechtslage differenziert. Eigene Interviews oder Podcastauftritte beseitigen eine bereits erlittene mediale Vorverurteilung nicht automatisch. Sie können aber bei der Frage eine Rolle spielen, wodurch die öffentliche Aufmerksamkeit ausgelöst oder verstärkt wurde. Inhalt, Intensität, Dauer und konkrete Belastung bleiben entscheidend.
Einziehung: der möglicherweise stärkste Angriff
Besonders bedeutsam ist der Angriff auf den erstinstanzlichen Einziehungsentscheid.
Sind konkrete deliktische Vermögenswerte noch vorhanden, können sie nach Art. 70 StGB eingezogen oder der verletzten Person zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Sind sie nicht mehr vorhanden, kann nach Art. 71 StGB eine Ersatzforderung des Staates festgesetzt werden. Eine spätere Verwendung zugunsten geschädigter Personen richtet sich nach Art. 73 StGB.
Die Staatsanwaltschaft vertritt die Hauptposition, die verdeckten Erlöse seien vollständig deliktischer Herkunft, weil rechtmässige Leistungen bereits durch Löhne und Honorare abgegolten worden seien. Eventualiter verlangt sie eine Schätzung des deliktischen Anteils.
Diese Schätzung ist nicht selbstverständlich. Nach dem Bundesgerichtsurteil 6B_887/2016 vom 6. Oktober 2016, E. 4.4.3 erlaubt Art. 70 Abs. 5 StGB keine Schätzung ins Blaue, wenn gerade unklar ist, welcher Anteil aus Straftaten und welcher aus legalen Leistungen stammt. Deliktsbezug und eine tragfähige Berechnungsgrundlage müssen feststehen.
Was das Plädoyer stark macht
Das Plädoyer ist gefährlich für die Verteidigung, weil es dem Obergericht einen klaren Entscheidungsweg anbietet. Aus unterschiedlichen Verträgen, Gesellschaften, Beteiligungen und Zahlungen wird ein verständliches Dreieck.
Stark ist auch, dass die Staatsanwaltschaft nicht an jedem Berufungspunkt festhält. Wo sie Anträge zurückzieht oder ihre Argumentation beschränkt, erscheint die verbleibende Position selektiver und glaubwürdiger.
Die Schwäche liegt in der Gefahr der Übervereinheitlichung. Commtrain, GCL, Investnet, Eurokaution und Arena Thun beruhen nicht auf identischen wirtschaftlichen Beziehungen. Ein Modell kann die Prüfung strukturieren. Es darf die transaktionsbezogene Beweiswürdigung nicht ersetzen.
Verfahrensstand
Das Obergericht Zürich beurteilt die Causa Vincenz im laufenden Berufungsverfahren SB250133-O. Das Bezirksgericht Zürich sprach 2022 erstinstanzliche Schuldsprüche und Freisprüche aus. Die angefochtenen Teile sind nicht rechtskräftig. Das Bundesgericht entschied 2025 nicht über Schuld oder Unschuld, sondern verpflichtete das Obergericht zur Durchführung des Berufungsverfahrens.
Für Pierin Vincenz, Beat Stocker und sämtliche weiteren beschuldigten Personen gilt die Unschuldsvermutung.
Die Reihe «Causa Vincenz»
- Causa Vincenz: Was im 1’198-seitigen Urteil des Bezirksgerichts Zürich steht – Aufbau, Anträge, Ergebnisse und Dimension des nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteils
- Causa Vincenz: So läuft das Berufungsverfahren – Anfechtungsumfang, Befragungen, Plädoyers und Urteil der zweiten Instanz
- Causa Vincenz: Beat Stocker vor Obergericht – die Illusion vom Dialog – Aussagekonstanz, punktuelles Schweigen und öffentliche Prozessbeobachtung
Die Reihe untersucht, wie ein aussergewöhnlich umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren in den Akten, im Gerichtssaal und für die betroffenen Menschen tatsächlich funktioniert.
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Hinweis
Diese Folge und diese Shownotes dienen der allgemeinen Information und Reflexion über die Causa Vincenz, die Prozessgeschichte, Rechtsmittel, Rückweisung, Berufung und Verfahrensführung im schweizerischen Strafprozess. Sie enthalten keine verbindliche Darstellung des laufenden Verfahrens, keine Aussage über Schuld oder Unschuld und keine offizielle Mitteilung eines Gerichts oder einer Behörde. Massgeblich sind die gesetzlichen Grundlagen, die amtlichen Entscheide und der konkrete Verfahrensstand.
Über Duri Bonin und Gregor Münch
Duri Bonin und Gregor Münch sind Rechtsanwälte und Strafverteidiger in Zürich. Sie verteidigen beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit.
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