Auf dem Weg als Anwält:in

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Causa Vincenz: Beweisanträge – Fehler der Verteidigung oder bewusste Taktik?

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Am dritten Verhandlungstag erhalten die Parteien vor dem Obergericht Zürich Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen. Duri Bonin und Gregor Münch verfolgen die Szene aus dem Übertragungsraum. Stockers Verteidigung verweist nach ihrer Wahrnehmung auf frühere Anträge, die vor der Berufungsverhandlung von der Verfahrensleitung abgewiesen worden waren. Wenig später ist das Beweisverfahren geschlossen.

In diesem schmalen Zeitfenster steckt eine Rechtsfrage, die bis nach Lausanne reicht: Was muss eine Partei tun, wenn die Verfahrensleitung ihren Beweisantrag vor der Berufungsverhandlung bereits abgewiesen hat?

Duri Bonin und Gregor Münch berichten am Nachmittag des dritten Verhandlungstags aus der Villa Florhof. Die Folge rekonstruiert diesen Verfahrensmoment anhand ihrer Wahrnehmung aus dem Übertragungsraum. Wurden die Anträge damit gegenüber dem Gesamtgericht genügend erneuert? Wurden sie bewusst nicht mehr aufrechterhalten? Oder fehlte die nötige Klarheit unbeabsichtigt?

Darum geht es in dieser Folge

  • Weshalb der Moment vor dem Schluss des Beweisverfahrens rechtlich entscheidend sein kann
  • Welche Beweisanträge und Aktenergänzungen die Parteien nach Wahrnehmung von Duri Bonin und Gregor Münch verlangten
  • Warum ein früher schriftlich gestellter Antrag nicht in jeder Verfahrenslage genügt
  • Wie sich ein noch pendenter von einem bereits präsidial abgewiesenen Beweisantrag unterscheidet
  • Weshalb die Verfahrensleitung und das urteilende Gesamtgericht prozessual nicht dieselbe Instanz sind
  • Was Art. 331 Abs. 3, Art. 345 und Art. 405 Abs. 1 StPO für das Berufungsverfahren bedeuten
  • Warum die unterlassene Erneuerung grundsätzlich die spätere Rüge vor Bundesgericht kosten kann
  • Wie Bernhard Isenring nach Wahrnehmung der beiden Prozessbeobachter frühere Anträge ausdrücklich erneuerte
  • Was nach dem Schluss des Beweisverfahrens mit den Parteivorträgen folgt

Der letzte Moment für Beweisanträge

Nach Art. 345 StPO gibt das Gericht den Parteien vor Abschluss des Beweisverfahrens Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen. Über Art. 405 Abs. 1 StPO gilt diese Regel auch in der mündlichen Berufungsverhandlung.

Dieser Moment wirkt leicht wie eine formale Zwischenstation. Tatsächlich kann er darüber entscheiden, ob sich das urteilende Gesamtgericht nochmals mit einem abgewiesenen Beweisantrag befassen muss – und ob die Nichterhebung später vor Bundesgericht überprüft werden kann.

Das Recht der Parteien, Beweisanträge zu stellen, folgt aus Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO. Entscheidend ist jedoch, in welchem Zustand sich ein Antrag befindet.

Abgewiesen oder noch pendent?

Ein ordnungsgemäss gestellter und noch nicht beurteilter Beweisantrag bleibt grundsätzlich pendent. Er muss nicht allein deshalb nochmals vollständig vorgetragen werden, weil die Berufungsverhandlung beginnt.

Anders liegt es, wenn die Verfahrensleitung den Antrag bereits während der Vorbereitung abgewiesen hat. Art. 331 Abs. 3 StPO erlaubt, einen solchen Antrag an der Hauptverhandlung erneut zu stellen. Diese Möglichkeit gilt nach Art. 405 Abs. 1 StPO auch im Berufungsverfahren.

Die Erneuerung übergibt den Antrag von der instruierenden Verfahrensleitung an das urteilende Kollegialgericht. Unterbleibt sie, darf das Gesamtgericht grundsätzlich davon ausgehen, dass der Antrag nicht mehr aufrechterhalten wird.

Was vor Bundesgericht verloren gehen kann

Im Urteil 6B_830/2023 vom 26. Februar 2026 hält das Bundesgericht fest: Wer einen zuvor von der Verfahrensleitung abgewiesenen Beweisantrag an der Berufungsverhandlung nicht wiederholt, kann grundsätzlich nicht mehr rügen, das Berufungsgericht habe diesen Beweis in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht erhoben.

Technisch präzise geht nicht der frühere Schriftsatz verloren. Verloren geht grundsätzlich die Möglichkeit, die Nichterhebung dieses konkreten Beweises später in Lausanne überprüfen zu lassen. Das Bundesgericht begründet dies mit der fehlenden materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nach Art. 80 Abs. 1 BGG.

Der kantonale Spruchkörper muss Gelegenheit erhalten, selbst über den Antrag zu entscheiden. Ein Antrag in den Akten genügt dafür nicht, wenn ihn zuvor nur die Verfahrensleitung abgewiesen hat und er dem Gesamtgericht nicht nochmals unterbreitet wird.

Das Protokoll entscheidet mit

Das Bundesgerichtsurteil 6B_666/2024 vom 14. Mai 2025 zeigt eine zweite Schwierigkeit: Eine Partei kann später behaupten, sie habe an einem Beweisantrag festgehalten. Ergibt sich dies weder aus dem Verhandlungsprotokoll noch aus dem angefochtenen Urteil, fehlt der Rüge vor Bundesgericht regelmässig die tatsächliche Grundlage. Die sichere Verteidigungsarbeit endet deshalb nicht mit dem gesprochenen Antrag. Sie umfasst auch die Kontrolle, ob Antrag, Begründung und gerichtlicher Entscheid korrekt protokolliert wurden. Fehlt die Erneuerung im Protokoll, muss die Berichtigung unverzüglich verlangt werden.

Was Duri Bonin und Gregor Münch beobachtet haben

Nach ihrer Wahrnehmung verwies die Verteidigung Beat Stockers auf frühere Beweisanträge, die vor der aktuellen Berufungsverhandlung präsidial abgewiesen worden sein sollen. Im weiteren Austausch blieb für die Prozessbeobachter unklar, ob die Äusserung als ausdrückliche Erneuerung gegenüber dem Gesamtgericht gemeint und verstanden wurde.

Duri Bonin und Gregor Münch betonen ihre Erkenntnisgrenze: Sie befanden sich nicht im Gerichtssaal, sondern verfolgten die Verhandlung über die Videoübertragung. Die Folge stellt deshalb keinen Verfahrensfehler fest. Sie zeigt, weshalb bereits der Unterschied zwischen einem Verweis und einem förmlichen Antrag rechtlich erheblich sein kann.

Bernhard Isenring wählte nach ihrer Einschätzung die eindeutigere Variante: Er erklärte ausdrücklich, dass er bereits gestellte Anträge erneuere, und begründete sie nochmals kurz. Damit war für Gericht, Gegenparteien und Protokoll klar, was dem Gesamtgericht zur Entscheidung unterbreitet wurde.

Die gerichtliche Amtspflicht bleibt bestehen

Die versäumte Erneuerung nimmt einer Partei grundsätzlich die spätere Rüge. Sie beseitigt aber nicht jede Pflicht des Berufungsgerichts zur Beweisergänzung.

Sind frühere Beweiserhebungen rechtsfehlerhaft, unvollständig oder unzuverlässig, oder sind zusätzliche Beweise für die Beurteilung erforderlich, muss die Berufungsinstanz nach Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO tätig werden. Eine notwendige unmittelbare Beweisabnahme nach Art. 343 Abs. 3 StPO kann ebenfalls von Amtes wegen geboten sein.

Diese Pflicht ist kein allgemeines Rettungsnetz für einen nicht erneuerten Parteiantrag. Sie betrifft eine eigenständige Verantwortung des Gerichts und setzt voraus, dass die gesetzlichen Bedingungen für eine zwingende Beweiswiederholung oder -ergänzung erfüllt sind.

Praxis: So bleibt der Antrag erhalten

Für die Verteidigung ist die sichere Vorgehensweise kurz:

  1. Den bereits abgewiesenen Antrag ausdrücklich gegenüber dem Gesamtgericht erneuern.
  2. Die frühere Eingabe und die präsidiale Ablehnung eindeutig bezeichnen.
  3. Klarstellen, dass an Antrag und Begründung festgehalten wird; neue Entwicklungen knapp ergänzen.
  4. Einen Entscheid des Gesamtgerichts verlangen.
  5. Kontrollieren, ob Antrag und gerichtliche Behandlung im Protokoll erscheinen.

Eine mögliche Formulierung lautet:

«Die mit früherer Eingabe gestellten und von der Verfahrensleitung abgewiesenen Beweisanträge werden hiermit gegenüber dem Gesamtgericht ausdrücklich erneuert. An den Anträgen und ihrer Begründung wird festgehalten.»

Nicht die Länge des erneuten Vortrags schützt den Rechtsweg. Entscheidend sind Eindeutigkeit, Zuordenbarkeit und Protokollierung.

Wenn Jahre an einem Satz hängen

Ein Strafverfahren kann während Jahren geführt und auf Tausenden Seiten dokumentiert werden. Trotzdem kann die spätere Überprüfung eines Beweisthemas an einem Satz hängen, der innerhalb weniger Sekunden ausgesprochen werden muss.

Darin liegt die menschliche und berufliche Spannung dieses Verfahrensmoments: Wer plädiert, muss gleichzeitig zuhören, die Reaktion des Gerichts erfassen, die eigene bisherige Prozessführung überblicken und erkennen, ob aus einem scheinbar nebensächlichen Austausch eine endgültige Weichenstellung entsteht.

Nach dem Schluss des Beweisverfahrens beginnt die nächste Phase der Berufungsverhandlung: die angekündigten, umfangreichen Parteivorträge von Staatsanwaltschaft, Privatklägerschaften und Verteidigungen.

Die Reihe «Causa Vincenz»

Die Reihe verfolgt, wie Verfahrensrecht, Verteidigungsstrategie, Öffentlichkeit und menschlicher Entscheidungsdruck in einem aussergewöhnlich umfangreichen Schweizer Strafverfahren ineinandergreifen.

Links und Quellen zu dieser Folge

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Hinweis

Diese Folge und diese Shownotes dienen der allgemeinen Information und Reflexion über die Causa Vincenz, die Prozessgeschichte, Rechtsmittel, Rückweisung, Berufung und Verfahrensführung im schweizerischen Strafprozess. Sie enthalten keine verbindliche Darstellung des laufenden Verfahrens, keine Aussage über Schuld oder Unschuld und keine offizielle Mitteilung eines Gerichts oder einer Behörde. Massgeblich sind die gesetzlichen Grundlagen, die amtlichen Entscheide und der konkrete Verfahrensstand.

Über Duri Bonin und Gregor Münch

Duri Bonin und Gregor Münch sind Rechtsanwälte und Strafverteidiger in Zürich. Sie verteidigen beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit.

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Kapitel

00:00 Letzte Beweisanträge 02:30 Stockers Verteidigung verweist 03:31 Fehler oder Taktik? 04:18 Was das Bundesgericht verlangt 06:56 Schluss und nächste Plädoyers


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Über diesen Podcast

In diesem Podcast reflektiert Duri Bonin mit Gästen über Fragen rund um die Arbeit als Anwalt und Strafverteidiger: Was macht eine gute Anwältin aus? Wie organisiert man die Anwaltstätigkeit? Wie handhabt man den Umgang mit Klienten, Gegenanwälten, der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten? Was zeichnet ein gutes Plädoyer aus? Wie legt man sich eine Verteidigungsstrategie zurecht? Der spannenden Fragen sind vieler. Es ist ein Weg ins Urmenschliche, manchmal gar Allzumenschliche.

von und mit Duri Bonin

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