Auf dem Weg als Anwält:in

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Causa Vincenz: So antwortet Pierin Vincenz vor Obergericht

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Wenn die eigene Darstellung stimmt – lügt dann der Zeuge? Auf diese gefährliche Alternative läuft eine Frage des Obergerichts nach der Erinnerung von Duri Bonin und Gregor Münch hinaus. Pierin Vincenz übernimmt die Prämisse nicht. Ob Johannes Rüegg-Stürm gelogen habe, müsse man diesen selbst fragen; er masse sich darüber kein Urteil an.

In diesem kurzen Moment verdichtet sich eine zentrale Aufgabe jeder Beschuldigtenbefragung: antworten, ohne sich eine fremde Behauptung zu eigen zu machen; erklären, ohne über das Wissen oder die Motive anderer Personen zu spekulieren.

Der zweite Verhandlungstag beginnt mit Entscheidungen

Oberrichter Christian Prinz setzt die Berufungsverhandlung am 11. August 2026 um 10 Uhr fort. Das Obergericht weist die behandelten Vorfragen ab oder erklärt, einzelne Punkte im Endentscheid zu beurteilen. Dazu gehören namentlich Fragen der Verjährung und diverser Beweisanträge.

Danach eröffnet das Obergericht das Beweisverfahren. Im Zentrum stehen die Befragungen der beschuldigten Personen.

Darum geht es in dieser Folge

  • Wie das Obergericht mit den am ersten Verhandlungstag gestellten Vorfragen umgeht
  • Welche Wirkung hohe Strafanträge unmittelbar vor einer Befragung auf eine beschuldigte Person haben können
  • Warum Pierin Vincenz auch im Berufungsverfahren persönlich befragt wird
  • Wie detailliert das Obergericht nach Wahrnehmung der Prozessbeobachter vorbereitet ist
  • Welche Fragen zu den umstrittenen Auslagen und den laut Anklage nicht offengelegten Beteiligungen gestellt werden
  • Weshalb kritische Fragen und eine faire Befragung kein Widerspruch sind
  • Wie Pierin Vincenz auf den möglichen Widerspruch zur Aussage von Johannes Rüegg-Stürm reagiert
  • Wann ausführliche Aussagen erklären – und wann sie neue Angriffsflächen schaffen
  • Warum frühere Aussagen bei jeder neuen Befragung sorgfältig aufgearbeitet werden müssen
  • Welche Bedeutung der persönliche Eindruck gegenüber schriftlichen Einvernahmeprotokollen besitzt
  • Weshalb am Nachmittag insbesondere die Befragung von Beat Stocker interessiert

Bekanntgabe der Strafanträge

Nach Behandlung der Vorfragen fragt die Verfahrensleitung die Parteien, ob diese wünschen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Anträge bekannt gibt. Das verlangt Art. 340 Abs. 2 StPO. Duri Bonin verwendet diese Möglichkeit vor erster Instanz mitunter bewusst, wenn die Staatsanwaltschaft ihr beantragtes Strafmass bis dahin nicht bekannt gegeben hat. Im Berufungsverfahren sind die Anträge regelmässig bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren und den Berufungserklärungen bekannt.

Die Befragung im Berufungsverfahren ist keine Formsache

Das Obergericht darf nicht allein deshalb auf die Befragung einer beschuldigten Person verzichten, weil diese bereits vor erster Instanz ausgesagt hat. Art. 341 Abs. 3 StPO gilt grundsätzlich auch in der mündlichen Berufungsverhandlung. Das Bundesgericht versteht die Befragung nicht nur als Beweiserhebung. Sie schützt zugleich die Subjektstellung der beschuldigten Person: Der Mensch, über den entschieden wird, soll dem Gericht seine Sicht persönlich darlegen können und nicht zum blossen Gegenstand eines Aktenverfahrens werden.

Die Befragung darf sich auf die noch umstrittenen Punkte konzentrieren. Nach der Beobachtung von Duri und Gregor fragt das Obergericht Pierin Vincenz am Vormittag detailliert zu zwei Komplexen:

  • Auslagen, deren geschäftliche Berechtigung umstritten ist
  • laut Anklage nicht offengelegte wirtschaftliche Beteiligungen

Die Präzision der Fragen lässt eine intensive Aktenkenntnis erkennen. Einzelne Nachfragen sind unangenehm und bringen Pierin Vincenz unter erheblichen Erklärungsdruck.

Kritisch und trotzdem fair

Eine faire Befragung muss nicht weich sein. Sie darf präzise nachfassen, Widersprüche aufgreifen und eine Erklärung verlangen. Duri Bonin bewertet es als positiv, dass Oberrichter Christian Prinz seine vorläufige Irritation teilweise erkennen lässt. Eine beschuldigte Person kann nur gezielt auf einen kritischen Punkt eingehen, wenn sie versteht, was das Gericht daran beschäftigt. Eine vollkommen neutral klingende Frage kann demgegenüber verdecken, worauf sie zielt. Die Offenheit einer Frage ist allerdings kein Hinweis auf das spätere Urteil. Sie zeigt zunächst nur, welchen Punkt das Gericht für erklärungsbedürftig hält. Ob die Antwort überzeugt, gehört zur abschliessenden Beweiswürdigung.

Die Falle in der Zeugenfrage

Nach der Schilderung von Gregor Münch wird Pierin Vincenz mit einer Aussage des früheren Raiffeisen-Verwaltungsratspräsidenten Johannes Rüegg-Stürm konfrontiert. Dieser soll erklärt haben, nicht genau gewusst zu haben, wofür bestimmte Spesen angefallen seien. Vincenz stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Zweck sei bekannt gewesen.

Daraus entsteht eine klassische Befragungsfrage: Wenn die eigene Darstellung stimmt, sagt dann der Zeuge die Unwahrheit?

Pierin Vincenz lässt sich nach der Beobachtung der beiden Strafverteidiger nicht auf diese Alternative festlegen. Er verweist darauf, dass Rüegg-Stürm selbst zu seiner Aussage befragt werden müsse, und enthält sich eines Urteils über dessen Wahrheitsgehalt.

Die Reaktion ist verteidigungstechnisch interessant: Vincenz bleibt bei seiner eigenen Wahrnehmung, ohne über das Wissen oder die Motive eines anderen Menschen zu spekulieren.

Aussagen oder schweigen?

Eine beschuldigte Person darf schweigen und muss sich nicht selbst belasten. Dieses Recht gilt während des gesamten Verfahrens. Die Entscheidung, ob und wie weit sie aussagt, ist dennoch selten abstrakt zu beantworten.

Ausführliche Aussagen eröffnen die Möglichkeit, Akten, Abläufe und scheinbare Widersprüche persönlich zu erklären. Gleichzeitig erzeugt jede Antwort eine neue überprüfbare Aussage. Sie kann mit Dokumenten, fremden Aussagen und früheren eigenen Angaben verglichen werden.

Wer bereits im Vorverfahren und vor erster Instanz ausführlich ausgesagt hat, kann später weiterhin schweigen. Die früheren rechtmässig erhobenen Aussagen verschwinden dadurch jedoch nicht. Ein Strategiewechsel muss deshalb sorgfältig überlegt werden.

Persönlicher Eindruck oder Protokoll?

Duri Bonin stellt eine weiterführende Frage: Weshalb legt das Gericht bei der beschuldigten Person grossen Wert auf den persönlichen Eindruck, während es bei Zeuginnen und Zeugen häufig auf schriftliche Protokolle abstellt? Ein Protokoll überliefert den Inhalt einer Aussage, aber nur begrenzt ihre Entstehung. Tonfall, Zögern, Blickkontakt, spontane Korrekturen und der Kontext einer Antwort gehen teilweise verloren. Rechtlich muss das Berufungsgericht allerdings nicht jeden Personalbeweis wiederholen. Eine erneute Befragung ist insbesondere geboten, wenn der unmittelbare Eindruck für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Entscheidend ist nicht nur, was eine Person gesagt hat, sondern ob das Urteil in besonderem Mass davon abhängt, wie die Aussage zustande kam.

Praxis: Sechs Fragen vor einer gerichtlichen Befragung

  1. Welche Aussagen wurden bisher wann und gegenüber welcher Behörde gemacht?
  2. Welche Abweichungen bestehen zwischen den eigenen Aussagen, den Akten und fremden Darstellungen?
  3. Welche Punkte verlangen eine persönliche Erklärung – und welche nicht?
  4. Enthält eine erwartbare Frage eine Prämisse, die nicht ungeprüft übernommen werden darf?
  5. Was weiss die beschuldigte Person aus eigener Wahrnehmung, und wo müsste sie über andere Menschen spekulieren?
  6. Wie bleibt eine Antwort präzise, ohne auswendig gelernt zu wirken?

Gute Vorbereitung bedeutet nicht, Antworten einzustudieren. Sie schafft Klarheit über die eigene Aussagegeschichte, die offenen Konfliktpunkte und das Recht, auf einzelne Fragen keine Antwort zu geben.

Die Reihe «Causa Vincenz»

Die Reihe untersucht, wie ein aussergewöhnlich umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren tatsächlich geführt, verteidigt, beurteilt und öffentlich wahrgenommen wird.

Links und Quellen zu dieser Folge

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Hinweis

Diese Folge und diese Shownotes dienen der allgemeinen Information und Reflexion über die Causa Vincenz, die Prozessgeschichte, Rechtsmittel, Rückweisung, Berufung und Verfahrensführung im schweizerischen Strafprozess. Sie enthalten keine verbindliche Darstellung des laufenden Verfahrens, keine Aussage über Schuld oder Unschuld und keine offizielle Mitteilung eines Gerichts oder einer Behörde. Massgeblich sind die gesetzlichen Grundlagen, die amtlichen Entscheide und der konkrete Verfahrensstand.

Über Duri Bonin und Gregor Münch

Duri Bonin und Gregor Münch sind Rechtsanwälte und Strafverteidiger in Zürich. Sie verteidigen beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit.

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Kapitel

00:00 Vorfragen sind entschieden 01:05 Strafanträge vor der Befragung 02:14 Persönlicher Eindruck von Beweisen 02:41 Pierin Vincenz vor Obergericht 04:52 Zeugenwiderspruch pariert 05:33 Aussagen oder schweigen? 08:01 Beat Stocker folgt am Nachmittag


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Über diesen Podcast

In diesem Podcast reflektiert Duri Bonin mit Gästen über Fragen rund um die Arbeit als Anwalt und Strafverteidiger: Was macht eine gute Anwältin aus? Wie organisiert man die Anwaltstätigkeit? Wie handhabt man den Umgang mit Klienten, Gegenanwälten, der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten? Was zeichnet ein gutes Plädoyer aus? Wie legt man sich eine Verteidigungsstrategie zurecht? Der spannenden Fragen sind vieler. Es ist ein Weg ins Urmenschliche, manchmal gar Allzumenschliche.

von und mit Duri Bonin

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