Causa Vincenz: «Möchten Sie auch gerne etwas sagen, was wir schon gehört haben?»
9.36 Uhr: 24 Minuten bis zur Fortsetzung
Neben dem Obergericht plätschert ein Brunnen. Noch liegt der Platz im Schatten. Um 10 Uhr soll die I. Strafkammer die Berufungsverhandlung in der Causa Vincenz fortsetzen und bekanntgeben, wie sie mit den Vorfragen umgeht, die den gesamten ersten Verhandlungstag beansprucht haben.
Duri Bonin und Gregor Münch nutzen die verbleibenden 24 Minuten für eine Prognose. Wird das Obergericht bereits jetzt über Verjährung, Strafantragsfrist und die Verwertbarkeit bestimmter FINMA-Unterlagen entscheiden? Was geschieht mit dem Antrag, die Anklage wegen der nicht transparenten Mitwirkung einer externen Fachperson für nichtig zu erklären? Und welche Fragen darf das Gericht dem Endurteil vorbehalten?
Die Aufnahme endet bewusst vor der Antwort. Sie dokumentiert den Moment, in dem die Argumente ausgetauscht sind, der Entscheid aber noch aussteht.
Darum geht es in dieser Folge
- Weshalb die Vorfragen den gesamten ersten Tag der Berufungsverhandlung in Anspruch nahmen
- Warum es bei Vorfragen keinen automatischen zweiten Parteivortrag gibt
- Wie eine kurze weitere Stellungnahme von Lorenz Erni die zweite Runde für sämtliche Parteien öffnete
- Weshalb die ausführliche Replik der Staatsanwaltschaft erneut den Beizug von Andreas Donatsch ins Zentrum rückte
- Warum eine externe Qualitätskontrolle weder automatisch zur Nichtigkeit der Anklage führt noch ohne weitere Prüfung als unproblematisch gelten kann
- Wie Duri Bonin die Erfolgsaussichten der Einwände zu Verjährung und Strafantragsfrist einschätzt
- Weshalb offen ist, ob einzelne Fragen sofort oder zusammen mit dem Endurteil entschieden werden
- Warum die Verwertbarkeit bestimmter FINMA-Unterlagen vor den Befragungen geklärt werden könnte
- Was das Bundesgerichtsurteil 7B_267/2023 über den richtigen Zeitpunkt einer Verwertungsentscheidung sagt
- Wo die Grenze zwischen Beobachtung, persönlicher Prognose und gerichtlicher Entscheidung verläuft
Wie sich eine zweite Runde öffnete
Zu den Vorfragen besteht kein automatischer zweiter Parteivortrag. Werden in einer Stellungnahme neue erhebliche Gesichtspunkte vorgebracht, muss den betroffenen Parteien aufgrund des rechtlichen Gehörs aber Gelegenheit zur Äusserung gegeben werden.
Nach der Wahrnehmung von Duri Bonin und Gregor Münch verwies der Vorsitzende zunächst auf diese beschränkte Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme. Nachdem Lorenz Erni nochmals kurz das Wort erhalten hatte, konnten schliesslich auch die weiteren Parteien replizieren.
Die Folge beschreibt, wie unterschiedlich kurz oder ausführlich diese Wortmeldungen ausfielen. Wertungen über Ton, Geduld oder Verhandlungsführung bleiben dabei persönliche Eindrücke der beiden Prozessbeobachter – keine amtliche Dokumentation des Gerichtsgeschehens.
Andreas Donatsch und der Nichtigkeitsantrag
Besonders viel Raum nahm erneut der Beizug von Professor Andreas Donatsch ein. Die Verteidigung leitet aus der nach ihrer Auffassung nicht ausreichend transparenten Mitwirkung der externen Fachperson schwerwiegende verfahrensrechtliche Konsequenzen bis hin zur behaupteten Nichtigkeit der Anklage ab.
Das Obergericht hatte am 31. Oktober 2024 Ausstandsbegehren gegen beteiligte Staatsanwälte abgewiesen. Damit war nach seiner ausdrücklichen Einordnung jedoch nicht abschliessend entschieden, ob der Beizug der externen Fachperson in jeder Hinsicht verfahrensrechtlich unbedenklich war.
Duri Bonin hält den Nichtigkeitsantrag persönlich für wenig aussichtsreich. Die Länge und Intensität der staatsanwaltschaftlichen Replik zeigen für ihn dennoch, welches Gewicht die Staatsanwaltschaft diesem Punkt beimisst.
Verjährung und Strafantrag: sofort oder im Endurteil?
Duri Bonin prognostiziert, dass die Einwände zur Verjährung und zur Rechtzeitigkeit des Strafantrags abgewiesen werden. Seine Überlegung: Das Gericht hätte entsprechende Fragen auch selbst aufwerfen können, wenn es darin ein offensichtliches Prozesshindernis gesehen hätte.
Diese Beobachtung ist kein verlässlicher Hinweis auf den Ausgang. Das Schweigen des Gerichts schafft kein Präjudiz. Die Prognose bleibt deshalb klar von der noch ausstehenden Entscheidung zu trennen.
Auch der Zeitpunkt ist offen. Betrifft eine mögliche Einstellung nur einzelne Anklagepunkte, kann sie nach Art. 329 Abs. 5 StPO zusammen mit dem Urteil ergehen. Das Obergericht muss somit einordnen, welche Fragen bereits als eigenständige Vorfragen entscheidungsreif sind und welche so eng mit der materiellen Beurteilung zusammenhängen, dass sie erst im Endurteil beantwortet werden.
FINMA-Unterlagen: entscheiden, bevor gefragt wird
Bei den FINMA-Unterlagen kommt eine zusätzliche Schwierigkeit hinzu. Wenn das Gericht in den bevorstehenden Befragungen mit Aktenstellen arbeiten will, deren Verwertbarkeit bestritten ist, kann der Zeitpunkt des Entscheids selbst für die Fairness des Verfahrens bedeutsam werden.
Im Urteil 7B_267/2023 vom 24. Mai 2024 beanstandete das Bundesgericht, dass eine Berufungsinstanz erst nach ihren eigenen Einvernahmen über die Verwertbarkeit entschieden hatte. Dadurch waren dem Beschuldigten und einem Zeugen bereits unverwertbare Aktenstellen vorgehalten und protokolliert worden.
Der Entscheid beantwortet nicht, ob die in der Causa Vincenz umstrittenen FINMA-Unterlagen materiell verwertbar sind. Er stützt aber den Grundsatz, dass ein Berufungsgericht streitige Verwertungsfragen vor seinen eigenen Beweiserhebungen klären muss, wenn andernfalls möglicherweise unverwertbare Aktenstellen in Befragungen verwendet würden.
Was Vorfragen für beschuldigte Personen bedeuten
Vorfragen wirken technisch, bestimmen aber den weiteren Weg des Verfahrens. Sie können darüber entscheiden, ob ein Anklagepunkt weiterverfolgt wird, welche Unterlagen im Prozess verwendet werden dürfen und womit eine beschuldigte Person bei ihrer Befragung konfrontiert werden kann.
Ein unverwertbarer Vorhalt lässt sich nicht dadurch ungeschehen machen, dass er später aus dem Protokoll oder den Akten entfernt wird. Das Recht kann Wissen nicht aus den Köpfen der Beteiligten löschen. Umso wichtiger ist es, die Reihenfolge einzuhalten: zuerst über die Verwendung entscheiden, danach befragen.
Praxis: Vorfragen in fünf Schritten prüfen
- Welcher konkrete rechtliche Einwand wird erhoben?
- Welchen Entscheid und welche Rechtsfolge verlangt die Partei?
- Muss die Frage vor der weiteren Beweisaufnahme geklärt werden?
- Welche Folgen hätte eine Gutheissung für Akten, Befragungen oder einzelne Anklagepunkte?
- Handelt es sich um einen Parteistandpunkt, eine Beobachtung oder bereits um eine gerichtliche Feststellung?
Diese Trennung verhindert, dass eine prozessuale Forderung vorschnell wie ein bereits gefällter Entscheid behandelt wird.
Die Reihe «Causa Vincenz»
- Causa Vincenz: So läuft das Berufungsverfahren – Anfechtungsumfang, Befragung, Plädoyers und Urteilseröffnung vor der zweiten Instanz
- Causa Vincenz: Zurück an den Absender – die frühere Rückweisung des Verfahrens und ihre Konsequenzen
- Causa Vincenz: Die Staatsanwaltschaft auf dem Weg ans Bundesgericht – Analyse der Beschwerde gegen den Rückweisungsentscheid
Die Reihe verfolgt, wie Verfahrensrecht, Beweisführung und menschliche Belastung in einem aussergewöhnlich umfangreichen Schweizer Strafverfahren ineinandergreifen.
Links und Quellen zu dieser Folge
- Obergericht Zürich: Berufungsverhandlung SB250133-O
- Schweizerische Strafprozessordnung
- Bundesgerichtsurteil 7B_267/2023 vom 24. Mai 2024 zur Behandlung unverwertbarer Beweise
- Bundesgerichtsurteil 7B_211/2022 vom 12. März 2024 zur Verfolgungsverjährung und Teileinstellung
- Obergericht Zürich zum Ausstandsverfahren UA240018
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Hinweis
Diese Folge und diese Shownotes dienen der allgemeinen Information und Reflexion über die Causa Vincenz, die Prozessgeschichte, Rechtsmittel, Rückweisung, Berufung und Verfahrensführung im schweizerischen Strafprozess. Sie enthalten keine verbindliche Darstellung des laufenden Verfahrens, keine Aussage über Schuld oder Unschuld und keine offizielle Mitteilung eines Gerichts oder einer Behörde. Massgeblich sind die gesetzlichen Grundlagen, die amtlichen Entscheide und der konkrete Verfahrensstand.
Über Duri Bonin und Gregor Münch
Duri Bonin und Gregor Münch sind Rechtsanwälte und Strafverteidiger in Zürich. Sie verteidigen beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit.
Mehr erfahren
- Strafverteidigung und Kontakt
- Bücher zur Strafverteidigung, Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung
- Alle Folgen von «Auf dem Weg als Anwält:in»
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00:00 24 Minuten vor dem Entscheid 00:37 Replikrecht bei Vorfragen 02:25 Die Staatsanwaltschaft repliziert 02:51 Donatsch rückt ins Zentrum 02:55 Antrag auf Nichtigkeit 03:20 Prognose des Obergerichts 03:43 Verjährung und Strafantrag 04:13 FINMA-Akten vor den Befragungen
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