Causa Vincenz: «Kein Anspruch auf Fehler der Staatsanwaltschaft»
Um 15 Uhr geht die Berufungsverhandlung weiter. Um 16.45 Uhr unterbricht der Vorsitzende die Verhandlung und ordnet eine zwanzigminütige Pause an. Duri Bonin und Gregor Münch gehen direkt aus dem Gerichtssaal zur Zwischenaufnahme. Ihnen bleiben zehn Minuten, um zu ordnen, was soeben vorgebracht wurde.
Die Staatsanwaltschaft hat keine eigenen Vorfragen gestellt. Sie antwortet aber detailliert auf die Anträge und Einwände der Verteidigungen. Im Zentrum stehen der Beizug von Professor Andreas Donatsch, Strafantragsfrist und Verjährung, der Ursprung der Strafuntersuchung, mögliche Folgen einer Bankgeheimnisverletzung und die Verwertbarkeit von FINMA-Akten. Das Obergericht hat über diese Vorfragen zum Zeitpunkt der Aufnahme noch nicht entschieden.
Darum geht es in dieser Folge
- Weshalb die Staatsanwaltschaft keine eigenen Vorfragen stellt, aber ausführlich auf jene der Verteidigungen antwortet
- Warum der Vorsitzende einen Teil des Vortrags stoppt und den betreffenden Einstellungsantrag den späteren Hauptplädoyers zuordnet
- Wie die Staatsanwaltschaft den Beizug von Andreas Donatsch zur Qualitätskontrolle der Anklage erklärt
- Weshalb Ausstand, Verfahrensfairness und eine behauptete Nichtigkeit unterschiedliche Rechtsfragen darstellen
- Warum die Bezahlung eines Parteigutachtens noch nichts über die Unabhängigkeit und Tragfähigkeit seines Inhalts aussagt
- Welche Auseinandersetzungen um Strafantragsfrist und Verjährung weitergeführt werden
- Ob die Strafuntersuchung durch Beiträge von Lukas Hässig oder durch die nach einer internen Untersuchung eingereichte Strafanzeige ausgelöst wurde
- Was eine behauptete Bankgeheimnisverletzung für die Verwertbarkeit später erhobener Beweise bedeuten könnte
- Wie die Staatsanwaltschaft auf die Einwände gegen die Verwendung von FINMA-Akten reagiert
- Weshalb die konkrete Tätigkeit von Andreas Donatsch ohne Offenlegung der Arbeitsabläufe ein umstrittener Punkt bleibt
Der Vorsitzende bestimmt den Verfahrensmoment
Der Vortrag der Staatsanwaltschaft ist vorbereitet, die schriftlichen Plädoyernotizen sind verteilt. Der Vorsitzende unterbricht aber sogleich: Der erste Themenblock zu einer beantragten Einstellung soll nicht bei den Vorfragen, sondern erst im Rahmen der Hauptplädoyers behandelt werden.
Die Szene zeigt, wie wichtig die Verfahrensleitung in einem umfangreichen Berufungsprozess ist: Nicht jede entscheidende Frage wird bereits am Anfang beantwortet. Zugleich kennen die übrigen Parteien durch die verteilten Plädoyernotizen nun einen Teil der späteren Argumentation und können sich darauf einstellen.
Andreas Donatsch: Ausstand, Fairness und Qualitätskontrolle
Beim Beizug von Professor Andreas Donatsch müssen mehrere Ebenen auseinandergehalten werden. Das Obergericht wies die gegen beteiligte Staatsanwälte gestellten Ausstandsbegehren mit Beschluss vom 31. Oktober 2024 ab. Im Ausstandsverfahren war zu beurteilen, ob objektive Gründe für den Anschein der Befangenheit bestanden. Nicht abschliessend entschieden wurde damit, ob der Beizug der externen Fachperson in jeder Hinsicht prozessual unbedenklich war.
Die Verteidigung argumentierte vor Obergericht weitergehend mit groben Verfahrensverletzungen, dem Fairnessgebot und einer möglichen Nichtigkeit. Die Staatsanwaltschaft beschreibt Donatschs Tätigkeit demgegenüber als Qualitätskontrolle: Er habe Anklageentwürfe gelesen und Rückmeldungen gegeben, die endgültige Anklage aber nicht selber verfasst. Verantwortet und unterzeichnet hätten sie die zuständigen Staatsanwälte.
Die zugespitzte Antwort der Staatsanwaltschaft lautet zusammengefasst: Niemand habe Anspruch auf Fehler der Strafverfolgungsbehörde; Fehlervermeidung sei nicht unfair. Der Ausgangspunkt überzeugt: Eine Staatsanwaltschaft darf und soll die Qualität ihrer Arbeit sichern. Damit ist die eigentliche Frage aber noch nicht beantwortet. Entscheidend bleibt, welche Aufgabe die externe Fachperson hatte, welche Rückmeldungen sie gab, was davon übernommen wurde und welche verfahrensrechtlichen Folgen sich daraus ergeben.
Interne Mitarbeit oder externer Einfluss?
Die Staatsanwaltschaft zieht einen Vergleich mit internen Mitarbeitenden: Auch Assistenzstaatsanwält:innen oder wissenschaftliche Mitarbeiter:innen können Entwürfe vorbereiten, solange die verantwortlichen Staatsanwälte den Inhalt prüfen, vertreten und unterzeichnen.
Duri Bonin und Gregor Münch sehen einen Unterschied. Ein beigezogener emeritierter Strafrechtsprofessor besitzt eine andere institutionelle Stellung als eine interne Assistenzperson. Gregor bezeichnet den tatsächlichen Umfang seines Beitrags als «Dunkelfeld». Denkbar seien Kommentare und Änderungsvorschläge in den Entwürfen. Ohne Kenntnis der Arbeitschronologie lässt sich nicht beurteilen, wie weit die Qualitätskontrolle tatsächlich reichte.
Diese Unklarheit entscheidet nicht automatisch über Ausstand, Nichtigkeit oder Unverwertbarkeit. Sie berührt aber das Vertrauen in die Nachvollziehbarkeit der Anklageentstehung. Transparenz ersetzt die rechtliche Prüfung nicht. Sie schafft erst die Grundlage dafür.
Bezahlt ist nicht gekauft
Duri Bonin stört sich an der wiederholten Bezeichnung von Rechtsgutachten der Verteidigung als «gekaufte Parteigutachten». Ein Parteigutachten wird von einer Partei beauftragt und bezahlt. Daraus folgt nicht, dass auch sein Ergebnis gekauft ist.
Ob ein Rechtsgutachten überzeugt, entscheidet sich an anderen Fragen: Welche Annahmen legt es offen? Welche Quellen verarbeitet es? Setzt es sich mit Gegenargumenten auseinander? Sind seine Schlussfolgerungen aus der rechtlichen Analyse ableitbar? Eine abwertende Etikettierung kann diese inhaltliche Prüfung nicht ersetzen.
Duri und Gregor weisen zugleich auf ihre begrenzte Aktenkenntnis hin. Sie können aus dem Gerichtssaal über Vortrag, Argumentationsweise und Reaktionen berichten. Ob ein Gutachten inhaltlich trägt, lässt sich nur anhand des Gutachtens und der vollständigen Akten beurteilen.
Hässig-Artikel oder Strafanzeige?
Ein weiterer Streitpunkt betrifft den Ursprung der Strafuntersuchung. Die Verteidigung fragt, ob Medienberichte von Lukas Hässig auf einer Bankgeheimnisverletzung beruhten und ob daraus gewonnene Folgebeweise verwertbar sind. Die Staatsanwaltschaft hält dagegen, für die Untersuchung sei nicht der Medienartikel, sondern die nach einer internen Untersuchung eingereichte Strafanzeige massgeblich gewesen.
Das nicht rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Zürich hält fest, dass am 20. Dezember 2017 nach einer internen Untersuchung Strafanzeige erstattet und am 22. Dezember 2017 die Strafuntersuchung eröffnet wurde. Das Bezirksgericht mass den Medienartikeln für die Untersuchungseröffnung und die spätere Beweiserhebung keine entscheidende Bedeutung bei. Im Berufungsverfahren wird nun erneut darum gestritten, ob diese Beurteilung trägt.
Selbst eine rechtswidrige private Informationsbeschaffung führt nicht automatisch zur Unverwertbarkeit aller später erhobenen Beweise. Zu prüfen sind unter anderem die Möglichkeit einer rechtmässigen staatlichen Beweiserhebung, die Schwere der konkret untersuchten Straftat, die erforderliche Interessenabwägung und der tatsächliche Kausalzusammenhang zu den Folgebeweisen. Die Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, dass die Abwägung für eine Verwertung spreche.
FINMA-Akten: Wie weit reicht die Unverwertbarkeit?
Auch die Verwendung von Erkenntnissen aus dem FINMA-Verfahren bleibt umstritten. Das Bezirksgericht hatte die Problematik bereits behandelt. Es verwendete insbesondere Einvernahmen aus dem FINMA-Verfahren und den darauf beruhenden Schlussbericht der Prüfungsbeauftragten grundsätzlich nicht zulasten der Beschuldigten.
Damit ist nicht das gesamte FINMA-Dossier automatisch unverwertbar. Zu unterscheiden ist zwischen eigens unter aufsichtsrechtlichem Mitwirkungsdruck geschaffenen Aussagen und unabhängig davon bestehenden Dokumenten oder Beweisen. Das Bundesgericht hat diese Unterscheidung in seinem französischsprachigen Urteil 7B_45/2022 vom 21. Juli 2025 für ein anderes Verfahren weiter präzisiert.
Im Berufungsverfahren stellt sich nun erneut die Frage, welche Unterlagen konkret betroffen sind und ob auch daraus gewonnene Folgebeweise ausscheiden. Die Staatsanwaltschaft hat geantwortet.
Was die Vorfragen für die beschuldigten Personen bedeuten
Vorfragen sind keine juristische Aufwärmübung. Sie können bestimmen, welche Beweise das Gericht berücksichtigen darf, ob einzelne Anklagekomplexe weiterbehandelt werden und auf welcher Grundlage die spätere Befragung und die Hauptplädoyers stattfinden.
Für beschuldigte Personen geht es deshalb nicht bloss um den Aufbau eines Verhandlungstages. Es geht darum, ob das Verfahren auf einer fairen, überprüfbaren und rechtmässigen Grundlage weitergeführt wird. Gerade nach jahrelanger Verfahrensdauer besitzt jede offene Vorfrage eine konkrete menschliche Bedeutung.
Die Reihe «Causa Vincenz vor Obergericht»
- «Causa Vincenz: So läuft das Berufungsverfahren» – der Ablauf der zweiten Instanz von den Vorfragen bis zur Urteilseröffnung
- «Causa Vincenz: Wie die Verteidigung die Berufungsverhandlung vorbereitet» – Plädoyer, Aktenarbeit und Vorbereitung der beschuldigten Person
- «Causa Vincenz: Darf die Staatsanwaltschaft Prof. Donatsch zur ‹Qualitätskontrolle› der Anklage beiziehen?» – Ausstand, Parteiöffentlichkeit und die rechtliche Ausgangslage des Donatsch-Streits
Die Reihe begleitet die Berufungsverhandlung und fragt, wie ein aussergewöhnlich umfangreiches Schweizer Strafverfahren vor zweiter Instanz tatsächlich geführt, bestritten und entschieden wird.
Links und Quellen zu dieser Folge
- Obergericht Zürich: Berufungsverhandlung SB250133-O
- Obergericht Zürich: Medieninformation vom 1. Juni 2026 zur Berufungsverhandlung
- Obergericht Zürich: Medienmitteilung vom 8. November 2024 zum Ausstandsentscheid UA240018
- Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2022 und Nachtragsurteil vom 22. August 2022, DG200213
- Schweizerische Strafprozessordnung
- Bundesgerichtsurteil 7B_45/2022 vom 21. Juli 2025 zu FINMA-Auskünften und Selbstbelastungsfreiheit
- Bundesgerichtsurteil 6B_749/2020 vom 18. Mai 2022 zur Verwertung privat erlangter Beweise
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Hinweis
Diese Folge und diese Shownotes dienen der allgemeinen Information und Reflexion über die Causa Vincenz, die Prozessgeschichte, Rechtsmittel, Rückweisung, Berufung und Verfahrensführung im schweizerischen Strafprozess. Sie enthalten keine verbindliche Darstellung des laufenden Verfahrens, keine Aussage über Schuld oder Unschuld und keine offizielle Mitteilung eines Gerichts oder einer Behörde. Massgeblich sind die gesetzlichen Grundlagen, die amtlichen Entscheide und der konkrete Verfahrensstand.
Über Duri Bonin und Gregor Münch
Duri Bonin und Gregor Münch sind Rechtsanwälte und Strafverteidiger in Zürich. Sie verteidigen beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit.
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- Strafverteidigung und Kontakt
- Bücher zur Strafverteidigung, Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung
- Alle Folgen von «Auf dem Weg als Anwält:in»
Kapitel
00:00 Direkt aus dem Gericht 00:38 Replik auf Seite zwölf gestoppt 01:19 Donatsch, Ausstand und Fairness 03:33 Strafantragsfrist und Verjährung 03:50 Streit um «gekaufte Gutachten» 04:56 Hässig-Artikel oder Strafanzeige? 05:57 Verwertbarkeit der FINMA-Akten 06:16 Was tat der Qualitätsmanager? 08:04 Versäumnis ohne «Big Bang»? 09:13 Schluss
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