Causa Vincenz: Wer prägt das Narrativ vor dem Urteil?
Die Kommentarspalte hat ihr Urteil bereits gefällt. Das Gericht noch nicht.
Unmittelbar vor der Eröffnung der Berufungsverhandlung trifft Pierin Vincenz am Obergericht Zürich ein. Kameras richten sich auf ihn, Bilder werden ausgewählt und innert Sekunden in die Liveticker geladen. Duri Bonin und Gregor Münch beobachten diesen Vorgang vor Ort. Aus einer alltäglichen Ankunft entsteht augenblicklich ein öffentliches Ereignis.
Duri und Gregor vertreten keine Partei dieses Verfahrens. Sie begleiten die Berufungsverhandlung als Prozessbeobachter und sprechen aus der Perspektive zweier Strafverteidiger.
Darum geht es in dieser Folge
- Wie aus einer Ankunft innert Sekunden eine Mediengeschichte entsteht
- Weshalb auch das Fotografieren und Filmen für Medienschaffende eine eigentümliche Situation sein kann
- Warum die Kommentarspalten zu den kritischen Stellungnahmen von Marcel Niggli und Peter V. Kunz besonders heftig reagieren
- Weshalb fachliche Kritik nicht schon deshalb Litigation-PR ist, weil sie einer beschuldigten Person nützt
- Warum Likes und Kommentare kein repräsentatives Bild der öffentlichen Meinung ergeben
- Welche Adressaten Litigation-PR überhaupt erreichen soll
- Weshalb die 36-Monats-Grenze für den Strafvollzug entscheidend sein kann
- Warum auch eine höhere Strafe prozessual weiterhin möglich bleibt
- Weshalb eine öffentliche Gegenreaktion von der rechtlichen Entscheidung des Gerichts zu trennen ist
Wenn die Ankunft zum Inhalt wird
Noch bevor im Gerichtssaal verhandelt wird, produzieren die Medien die ersten Bilder. Kameras begleiten Pierin Vincenz vom Fahrzeug zum Eingang. Wenig später erscheinen die Aufnahmen in den Livetickern.
Duri wechselt dabei kurz die Perspektive. Das Kameraspalier ist für die fotografierte Person belastend. Aber auch die Tätigkeit der Kameraleute wirkt aus der Nähe eigentümlich: Einem Menschen eine Kamera vor das Gesicht zu halten, ist Teil des Berufs und bleibt doch ein invasiver Vorgang.
Die Szene zeigt, wie sich ein Strafverfahren ausserhalb des Gerichtssaals verdoppelt. Im Gericht wird über Beweise und Rechtsfragen verhandelt. Vor dem Gebäude entsteht gleichzeitig die öffentliche Erzählung des Prozesses.
Unabhängige Kritik oder Litigation-PR?
Ausgangspunkt des Gesprächs ist der von Arthur Rutishauser und Jorgos Brouzos verfasste Artikel über die möglichen Ausgänge des Berufungsverfahrens. Darin werden auch die kritischen Einschätzungen der Rechtsprofessoren Marcel Niggli und Peter V. Kunz aufgegriffen.
In den Kommentarspalten wird daraus teilweise der Verdacht, die Professoren könnten im Interesse von Pierin Vincenz sprechen. Dafür gibt es keine belegten Hinweise. Duri bezeichnet Niggli als unabhängigen Geist; Gregor erklärt ausdrücklich, auch er glaube nicht an eine bezahlte Stellungnahme.
Die Bezeichnung Litigation-PR beschreibt strategische Kommunikation im Umfeld eines Rechtsstreits. Sie setzt mehr voraus als den Umstand, dass eine öffentlich geäusserte Rechtsmeinung einer Partei nützen könnte. Entscheidend wären namentlich Auftrag, Koordination, Zielsetzung und Adressat. Eine unabhängige fachliche Kritik wird nicht nachträglich zur Litigation-PR, nur weil eine Partei sie aufgreifen könnte.
Was Kommentarspalten tatsächlich zeigen
Gregor beschreibt die Reaktionen als Ausdruck einer «kochenden Volksseele». Er relativiert sogleich selbst: Kommentarspalten sind nicht repräsentativ. Wer besonders empört ist, schreibt eher einen Kommentar als jemand, der den Rechtsstaat seinen gewöhnlichen Gang gehen lassen will. Viele Likes zeigen, dass eine Aussage Resonanz erzeugt. Sie beweisen nicht, dass sie eine gesellschaftliche Mehrheit abbildet.
Gerade bei Strafverfahren besteht die Gefahr, drei Dinge miteinander zu vermischen:
- die rechtliche Kritik an Anklage und erstinstanzlichem Urteil;
- die öffentliche Bewertung der beschuldigten Personen;
- die Frage, was das Berufungsgericht aufgrund der Akten und des Rechts entscheiden muss.
Kann Kritik zum Bumerang werden?
Die Bumerangfrage stellt sich zunächst auf der Ebene der öffentlichen Kommunikation. Wer eine Kampagne für eine mildere Strafe wahrnimmt, kann darauf mit einer umso stärkeren Forderung nach Härte reagieren. Das Gegenbild lautet dann: Eine strenge Strafe müsse zeigen, dass gesellschaftlicher Status nicht vor Konsequenzen schütze.
Ob diese Wahrnehmung zutrifft, ist eine andere Frage. Eine fachlich begründete Kritik verliert ihre Berechtigung nicht dadurch, dass sie unpopulär ist. Umgekehrt wird eine Kampagne nicht allein dadurch überzeugend, dass sie von angesehenen Personen getragen wird.
Duri fragt deshalb nach dem Adressaten: Soll die öffentliche Stimmung beeinflusst werden, besteht das Risiko eines Gegenframings. Soll das Gericht angesprochen werden, gelten andere Massstäbe. Ein unabhängiges Gericht darf sich weder von einer Kampagne für Milde noch von einer öffentlichen Forderung nach Härte leiten lassen.
Was die 36-Monats-Grenze bedeutet
Im Blick-Artikel prognostiziert Duri eine Strafe um 36 Monate oder knapp darunter. Diese Schwelle ist für den Vollzug wichtig:
- Eine vollständig bedingte Freiheitsstrafe ist nach Art. 42 StGB grundsätzlich bis höchstens zwei Jahre möglich.
- Eine Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens drei Jahren kann nach Art. 43 StGB teilweise bedingt ausgesprochen werden.
- Die teilbedingte Möglichkeit reicht somit bis einschliesslich 36 Monate.
Die im Gespräch verwendete Formulierung «unter 36 Monate» ist eine strategische Zuspitzung. Gesetzlich präzise liegt die obere Grenze des teilbedingten Vollzugs bei drei Jahren einschliesslich. Massgeblich bleiben ausserdem sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen und die konkrete Strafzumessung. Art. 42 und 43 StGB
Auch eine höhere Strafe bleibt möglich
Pierin Vincenz wurde erstinstanzlich zu 45 Monaten, Beat Stocker zu 48 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hatte für beide je sechs Jahre verlangt. Sowohl die beschuldigten Personen als auch die Staatsanwaltschaft erhoben Berufung.
Das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO greift nur, wenn ein Rechtsmittel ausschliesslich zugunsten der beschuldigten Person erhoben wurde. Soweit die Staatsanwaltschaft das Urteil zu deren Nachteil angefochten hat, ist eine Verschärfung deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen. Welche Punkte das Obergericht überprüfen darf, bestimmt sich nach dem konkreten Anfechtungsumfang gemäss Art. 404 StPO.
Duri erläutert im Gespräch, dass für eine Strafe in der von der Staatsanwaltschaft verlangten Höhe nach seiner Einschätzung zentrale Freisprüche aufgehoben oder Tatkomplexe strenger beurteilt werden müssten. Das ist eine Prognose zur konkreten Fallstruktur, keine allgemeine prozessrechtliche Voraussetzung. Art. 391 und 404 StPO
Keine rechtliche Gegenreaktion
Gregor fragt am Schluss, ob das Narrativ einer erwarteten Strafreduktion eine Gegenreaktion auslösen könnte. Diese Frage beschreibt eine Befürchtung, keine Feststellung über das Gericht. Die I. Strafkammer ist nach Art. 30 BV unabhängig und unparteiisch. Die Strafe ist nach Art. 47 StGB aufgrund des Verschuldens und der gesetzlich vorgesehenen Strafzumessungsfaktoren festzusetzen. Öffentlicher Ärger über Professoren, Medienberichte oder Verteidigungspositionen ist kein Strafzumessungskriterium. Ein rechtmässiges Berufungsurteil ist weder eine Bestätigung noch eine Widerlegung der Kommentarspalten. Es muss sich aus dem Verfahrensstoff und dem Recht ergeben.
Praxischeck für Litigation-PR
- Klären, ob eine Stellungnahme unabhängig oder auftragsgebunden erfolgt.
- Fachliche Argumente, Prognosen und Kommunikationsziele auseinanderhalten.
- Den tatsächlichen Adressaten bestimmen: Öffentlichkeit, Gegenpartei oder Verfahrensbehörde.
- Das wahrscheinlichste Gegenframing vor der Publikation prüfen.
- Likes und Kommentare nicht als repräsentative Meinungsumfrage behandeln.
- Die Unschuldsvermutung auch bei zugespitzter Kommunikation wahren.
- Schwellenwerte und Rechtsfolgen juristisch exakt formulieren.
- Öffentliche Wirkung und gerichtliche Entscheidung nicht miteinander verwechseln.
Die Reihe «Causa Vincenz»
- Causa Vincenz: Die letzten Tage vor der Berufungsverhandlung
- Causa Vincenz: Wie die Verteidigung die Berufungsverhandlung vorbereitet
- Causa Vincenz: So läuft das Berufungsverfahren
- Causa Vincenz: Fast neun Jahre bis zur Berufung – die Timeline
Links und Quellen
- Verhandlungskalender des Obergerichts Zürich: SB250133-O
- Arthur Rutishauser und Jorgos Brouzos: Prozess gegen Pierin Vincenz – diese Urteile sind möglich
- NZZ-Interview mit Marcel Niggli zur Anklage und zum erwarteten Ausgang
- SRF-Interview mit Peter V. Kunz
- Blick: Duri Bonins Prognose zur möglichen Strafhöhe
- Schweizerische Strafprozessordnung
- Schweizerisches Strafgesetzbuch
- Bundesverfassung
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Einordnung
Duri Bonin und Gregor Münch vertreten keine Partei der Causa Vincenz. Die erstinstanzlichen Urteile sind nicht rechtskräftig. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung. Die Folge unterscheidet zwischen Medienwahrnehmung, juristischen Positionen und dem rechtlich offenen Ausgang des Berufungsverfahrens.
Über Duri Bonin und Gregor Münch
Duri Bonin und Gregor Münch sind Rechtsanwälte und Strafverteidiger in Zürich. Sie verteidigen beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit.
Mehr erfahren
- Strafverteidigung und Kontakt
- Bücher zur Strafverteidigung, Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung
- Alle Folgen von «Auf dem Weg als Anwält:in»
Kapitel
00:00 Ankunft vor laufenden Kameras 00:41 Bilder und Liveticker 01:00 Falsche Strafkammer in der SonntagsZeitung 01:11 Professorenkritik und Leserreaktionen 02:33 Litigation-PR oder unabhängige Kritik? 03:04 Wie repräsentativ sind Kommentarspalten? 03:16 Die Schwelle von 36 Monaten 03:56 Berufung der Staatsanwaltschaft und offener Ausgang 04:36 Kann öffentliche Kritik zurückschlagen?
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