Causa Vincenz: Wie die Verteidigung die Berufungsverhandlung vorbereitet
Das Plädoyer vor Erstinstanz (Bezirksgericht) ist gehalten. Dann kommt das Urteil – und damit erstmals eine begründete Antwort darauf, welche Aktenstellen, Argumente und Fragen die erste Instanz für entscheidend hielt. Vor Obergericht muss die Verteidigung deshalb nicht einfach ihren ersten Vortrag wiederholen. Sie muss den Fall nochmals so ordnen, dass die zweite Instanz erkennt, wo das angefochtene Urteil ansetzt, was es nach Auffassung der Verteidigung verkennt und weshalb die beantragte Änderung gerechtfertigt ist.
Soll das Urteil Punkt für Punkt kritisiert werden? Soll die Verteidigung die Geschichte des Falls nochmals erzählen? Oder muss sie beides verbinden, ohne das erstinstanzliche Urteil zum Hauptprotagonisten des neuen Plädoyers zu machen?
Duri Bonin und Gregor Münch sprechen über die Vorbereitung einer Berufungsverhandlung aus der Praxis. Die Ausgangsfrage bezieht auch die Staatsanwaltschaft ein; vertieft wird vor allem die Perspektive der Verteidigung. Es geht um die Berufungserklärung, die Neuordnung des Plädoyers und die Vorbereitung der beschuldigten Person auf Befragung, Gerichtssaal, Öffentlichkeit und Entscheidungsdruck.
Die bevorstehende Berufungsverhandlung in der Causa Vincenz bildet den aktuellen Anlass. Die Folge beschreibt jedoch keine konkrete Verteidigungsstrategie einer am Verfahren beteiligten Partei, sondern untersucht allgemein, was gute Vorbereitung vor der zweiten Instanz verlangt.
Darum geht es in dieser Folge
- Weshalb auch ein überzeugendes erstinstanzliches Plädoyer vor Obergericht nicht einfach nochmals verlesen werden sollte
- Was die schriftliche Urteilsbegründung darüber zeigt, wie die erste Instanz Akten, Beweise und Parteivorbringen gewichtet hat
- Warum die Verteidigung nach dem Urteil entscheiden muss, ob sie den Fall neu erzählt oder einzelne Erwägungen systematisch angreift
- Weshalb es für ein Berufungsplädoyer kein allgemeingültiges Rezept gibt
- Wie das angefochtene Urteil einbezogen werden kann, ohne zum Hauptprotagonisten der Argumentation zu werden
- Warum Duri Bonin bereits die Berufungserklärung häufig ausführlich begründet
- Weshalb eine solche frühe Begründung eine strategische Entscheidung und keine allgemeine gesetzliche Pflicht ist
- Warum ein zweitinstanzliches Plädoyer häufig kürzer und stärker konzentriert ausfällt
- Wie eine frühe Besprechung der beschuldigten Person Orientierung geben und Druck abbauen kann
- Welche taktischen Fragen erst in zeitlicher Nähe zur Berufungsverhandlung abschliessend geklärt werden sollten
- Weshalb Gerichtssaal, Sitzordnung, Öffentlichkeit und räumliche Distanz die Belastung verstärken können
- Warum Nervosität und ein vorübergehend leerer Kopf in dieser Situation keine aussergewöhnlichen Reaktionen sind
- Wie Befragungssituationen und kritische Rückfragen trainiert werden können, ohne Antworten einzustudieren
- Weshalb eine kurze Urteilsberatung für sich allein nicht bedeutet, dass das Gericht die Parteivorträge ignoriert oder das Ergebnis bereits festgelegt hat
- Welcher organisatorische und mediale Aufwand bei der Berufungsverhandlung in der Causa Vincenz zu erwarten ist
Das Urteil verändert die Aufgabe der Verteidigung
Erstinstanzlich argumentiert die Verteidigung auf der Grundlage der Anklage, der Untersuchungsakten, der erhobenen Beweise und der eigenen Fallanalyse. Das Gericht fällt anschliessend sein Urteil. Erst aus dessen Begründung wird sichtbar, welchen Beweisen es gefolgt ist, welche Argumente es übernommen hat und welche Fragen es anders gewichtet hat als die Parteien. Diese Begründung verändert die Ausgangslage. Vor der zweiten Instanz spricht die Verteidigung nicht mehr nur über Anklage und Akten. Sie muss sich auch mit einer bereits vorhandenen gerichtlichen Beurteilung auseinandersetzen. Nach Art. 398 StPO können mit der Berufung namentlich Rechtsverletzungen, eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht überprüft nach Art. 404 StPO grundsätzlich die angefochtenen Punkte. Innerhalb dieses Berufungsgegenstands verfügt es über umfassende Kognition: Es beurteilt die Sache selbst und kontrolliert nicht bloss, ob die erste Instanz irgendwie vertretbar entschieden hat.
Den Fall neu erzählen oder das Urteil widerlegen?
Gregor Münch beschreibt die Schwierigkeit sehr konkret: Die Arbeit ist bereits einmal geleistet worden. Das erste Plädoyer war ausführlich, die Argumente schienen auf den Punkt gebracht. Trotzdem entsteht vor Obergericht ein neuer redaktioneller und juristischer Entscheid. Eine Möglichkeit besteht darin, die tragenden Argumente nochmals zusammenzufassen und anschliessend zu zeigen, weshalb bestimmte Erwägungen der Vorinstanz nicht überzeugen. Eine andere Möglichkeit ist, den Fall nochmals als zusammenhängende Geschichte zu erzählen und die Kritik am Urteil in dieses Narrativ einzuweben. Entscheidend ist, dass die Verteidigung nicht losgelöst von der Arbeit der ersten Instanz argumentiert. Ebenso wenig sollte sie sich in einer endlosen Abfolge von «Das Gericht sagt – die Verteidigung widerspricht» verlieren. Das Urteil gehört in das neue Plädoyer. Es darf aber nicht dessen Hauptfigur werden. Welche Form trägt, hängt vom konkreten Verfahren ab: von den angefochtenen Punkten, der Struktur des Urteils, der Aktenlage, den Beweisthemen und der Frage, welche Argumente vor der zweiten Instanz tatsächlich noch entscheidend sind.
Die Berufungserklärung als frühe Rahmung
Die Berufungserklärung bezeichnet nach Art. 399 Abs. 3 StPO insbesondere, ob das Urteil vollständig oder nur teilweise angefochten wird, welche Änderungen verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden. Eine vollständige materielle Berufungsbegründung ist damit nicht generell vorgeschrieben. Duri Bonin schildert eine weitergehende strategische Praxis: Er begründet die Berufungserklärung häufig bereits ausführlich. Damit soll die Sicht der Verteidigung sichtbar sein, wenn die Referentin oder der Referent mit der vertieften Bearbeitung des Verfahrens beginnt. Die Berufungserklärung wird so nicht nur zur Abgrenzung des Berufungsgegenstands. Sie kann den Fall früh strukturieren: Was ist angefochten? Welche Erwägung ist problematisch? Welche andere Lesart ergibt sich aus den Akten? Welche konkrete Änderung wird verlangt? Das ist keine allgemeingültige Methode und erst recht keine gesetzliche Erfolgsvoraussetzung. Es ist eine bewusste Entscheidung darüber, wann die Verteidigung ihren argumentativen Rahmen setzt.
Kürzer heisst nicht oberflächlicher
Gregor Münch geht davon aus, dass ein zweitinstanzliches Plädoyer tendenziell kürzer und konzentrierter sein kann. Das ist keine Rechtsregel. Es folgt aus der veränderten Kommunikationssituation. Das Berufungsgericht kennt die Akten, das erstinstanzliche Urteil, die Berufungserklärungen und die bisherigen Eingaben. Die Verteidigung muss deshalb nicht jede unbestrittene Grundlage nochmals ausführlich entwickeln. Sie darf jedoch auch nicht voraussetzen, dass sich ihre eigene Schlussfolgerung von selbst versteht.
Konzentration bedeutet, die entscheidenden Punkte sichtbar zu machen:
- Welche Teile des Urteils sind angefochten?
- Welche Erwägungen tragen den Entscheid?
- Wo liegt nach Auffassung der Verteidigung der entscheidende Fehler?
- Welche Aktenstelle oder welches Beweismittel verändert die Beurteilung?
- Welche konkrete Entscheidung soll das Obergericht treffen?
Ein kürzeres Plädoyer ist nur dann stärker, wenn seine Auswahl stimmt.
Nicht nur den Fall, sondern auch den Menschen vorbereiten
Die juristische Vorbereitung und die Vorbereitung der beschuldigten Person folgen unterschiedlichen Zeitachsen. Eine frühe Besprechung kann zunächst Orientierung schaffen: Wann findet die Verhandlung statt? Wer nimmt teil? Was geschieht in welcher Reihenfolge? Welche Rolle haben Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung? Wann kann die beschuldigte Person sprechen? Welche Entscheidungen müssen noch getroffen werden? Diese erste Orientierung kann Unsicherheit reduzieren. In zeitlicher Nähe zur Verhandlung wird die Vorbereitung konkreter. Dann geht es etwa um Aussage oder Schweigen, Vorfragen, die Befragung, das letzte Wort, Kleidung, Anreise, Wartezeiten, Pausen und den Umgang mit Öffentlichkeit.
Der Gerichtssaal wirkt mit
Eine Berufungsverhandlung besteht nicht nur aus Rechtsfragen und Akten. Auch der Raum wirkt: die erhöhte Position des Gerichts, die Distanz zwischen den Beteiligten, die formelle Atmosphäre und möglicherweise Publikum oder Medien im Rücken der beschuldigten Person. Für professionelle Verfahrensbeteiligte ist der Gerichtssaal ein Arbeitsort. Für eine beschuldigte Person ist er ein Ort, an dem über Freiheit, Beruf, Familie, Vermögen und Ruf entschieden wird. Auch Menschen, die im Alltag sicher auftreten, können unter diesem Druck nervös werden oder vorübergehend keinen klaren Gedanken fassen. Die Verteidigung kann diese Belastung nicht beseitigen. Sie kann aber verhindern, dass vermeidbare Überraschungen hinzukommen. Wer den Ablauf, den Raum und die möglichen Situationen bereits kennt, muss am Verhandlungstag weniger Unbekanntes gleichzeitig verarbeiten.
Befragung trainieren, Antworten nicht einstudieren
Bei einer mündlichen Berufungsverhandlung ist die Befragung der beschuldigten Person regelmässig ein eigenständiger Verfahrensschritt. Das Bundesgericht hat erwogen, dass die Befragung vor der Berufungsinstanz grundsätzlich nicht allein durch die erstinstanzliche Befragung ersetzt wird. Eine Befragung vorzubereiten bedeutet deshalb, die Situation erfahrbar zu machen. Die Verteidigung kann den Wechsel zwischen offenen und kritischen Fragen simulieren, Unterbrechungen einbauen und beobachten, was unter Druck geschieht. Sie kann mit der beschuldigten Person besprechen, wie sie reagiert, wenn sie eine Frage nicht versteht, sich nicht erinnert oder eine Pause benötigt. Nicht sinnvoll wäre es, Antworten auswendig zu lernen. Eine einstudierte Formulierung kann bereits zusammenbrechen, wenn die Frage anders gestellt wird. Sie erhöht zudem das Risiko, dass sich die beschuldigte Person auf die Wiedergabe eines Satzes konzentriert, statt die konkrete Frage zu beantworten oder von ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen.
Vorbereitetes Gericht, offener Ausgang
Die Mitglieder des Berufungsgerichts bereiten sich anhand der Akten, des angefochtenen Urteils und der Eingaben der Parteien vor. Eine seriöse Berufungsverhandlung wäre ohne diese Vorbereitung kaum möglich. Diese Arbeit kann zu vorläufigen Einschätzungen führen. Entscheidend bleibt, dass das Gericht gegenüber den Ergebnissen der Verhandlung und den Argumenten der Parteien offenbleibt. Eine vorläufige rechtliche oder tatsächliche Einschätzung ist nicht dasselbe wie eine endgültige Festlegung. Auch eine verhältnismässig kurze Urteilsberatung beweist für sich allein nicht, dass die Parteivorträge unbeachtet geblieben sind. Viele Fragen sind bereits aus den Akten und Eingaben bekannt und wurden in der Vorbereitung erkannt. Für die beschuldigte Person kann eine rasche Urteilseröffnung dennoch den Eindruck erwecken, die Verhandlung habe nichts mehr verändern können. Genau deshalb gehört auch dieser mögliche Ablauf in die Vorbereitung.
Praktischer Transfer: Vorbereitung auf zwei Ebenen
Den Fall vorbereiten
- Berufungsgegenstand, Anträge und rechtskräftige Punkte sauber voneinander trennen.
- Die tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils bestimmen.
- Entscheiden, ob eine zusammenhängende Neuerzählung oder eine systematische Kritik besser trägt.
- Das Urteil in die Argumentation einweben, ohne das gesamte Plädoyer nach dessen Gliederung auszurichten.
- Die entscheidenden Aktenstellen und Beweismittel mit der beantragten Änderung verbinden.
- Alles streichen, was für die zweite Instanz keine eigenständige Funktion mehr besitzt.
Die beschuldigte Person vorbereiten
- Ablauf, Rollen, Raum und mögliche Wartezeiten früh erklären.
- Aussage- oder Schweigestrategie, Vorfragen und letztes Wort rechtzeitig besprechen.
- Befragungssituationen und kritische Rückfragen realistisch simulieren.
- Keine Antworten auswendig lernen lassen.
- Nervosität als nachvollziehbare Reaktion einordnen und konkrete Pausen- oder Verständigungsstrategien vereinbaren.
Die Causa Vincenz vor der Berufungsverhandlung
Stand 31. Juli 2026 ist die Berufungsverhandlung in der Causa Vincenz vom 10. bis 21. August 2026 vor der I. Strafkammer des Obergerichts Zürich angesetzt. Das Verfahren wird unter der Geschäftsnummer SB250133-O geführt. Gegenstand sind die Berufungen gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2022 und das Nachtragsurteil vom 22. August 2022. Über die Berufungen und damit über die angefochtenen Teile der erstinstanzlichen Urteile ist noch nicht entschieden. Die Folge nimmt den bevorstehenden Termin zum Anlass, die Vorbereitung einer Berufungsverhandlung allgemein zu untersuchen. Sie enthält keine Aussage über den zu erwartenden Ausgang des konkreten Verfahrens.
Die Reihe «Causa Vincenz»
- Causa Vincenz: Was im 1’198-seitigen Urteil des Bezirksgerichts Zürich steht – Aufbau, Anträge, Dispositiv, Kosten und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Urteils
- Causa Vincenz: Fast neun Jahre bis zur Berufung – die Timeline – vom Beginn der Strafuntersuchung über Rückweisung und Bundesgericht bis zur neuen Berufungsverhandlung
- Causa Vincenz: Berufungsverhandlung trotz offenem Bundesgerichtsentscheid? – Sistierung, Ausstand, Beschleunigungsgebot und die Risiken offener Verfahrensfragen
- Causa Vincenz: So läuft das Berufungsverfahren – Anfechtungsumfang, Befragung, Parteivorträge, letztes Wort und Urteilseröffnung
Die Reihe untersucht, wie sich die Causa Vincenz prozessual entwickelt und was sich daran über Rechtsmittel, Verteidigung und richterliche Entscheidungsfindung im schweizerischen Strafprozess lernen lässt.
Links und Quellen zu dieser Folge
- Schweizerische Strafprozessordnung, insbesondere Art. 113, 128, 341, 398–405 und 346–347 StPO
- Obergericht Zürich: Verhandlungskalender und Verfahren SB250133-O
- Obergericht Zürich: Medieninformation zur Berufungsverhandlung in der Causa Vincenz vom 1. Juni 2026
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Hinweis
Diese Folge und diese Shownotes dienen der allgemeinen Information und Reflexion über die Causa Vincenz, die Prozessgeschichte, Rechtsmittel, Rückweisung, Berufung und Verfahrensführung im schweizerischen Strafprozess. Sie enthalten keine verbindliche Darstellung des laufenden Verfahrens, keine Aussage über Schuld oder Unschuld und keine offizielle Mitteilung eines Gerichts oder einer Behörde. Massgeblich sind die gesetzlichen Grundlagen, die amtlichen Entscheide und der konkrete Verfahrensstand.
Über Duri Bonin
Duri Bonin ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Zürich. Er verteidigt beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit.
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- Strafverteidigung und Kontakt
- Bücher zur Strafverteidigung, Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung
- Alle Folgen von «Auf dem Weg als Anwält:in»
Kapitel
00:37 Das alte Plädoyer nochmals halten? 01:10 Den Fall neu erzählen 01:38 Das Urteil verändert die Ausgangslage 03:33 Das Urteil in die Argumentation einweben 04:19 Die Berufungserklärung als frühe Rahmung 05:24 Dialog mit der zweiten Instanz 06:09 Kürzer und fokussierter plädieren 06:34 Die beschuldigte Person vorbereiten 07:36 Gerichtssaal und räumliche Wirkung 08:16 Nervosität und Belastung 08:43 Befragungssituationen trainieren 09:25 Die Vorbereitung des Gerichts erklären 10:38 Üben, nicht auswendig lernen 11:18 Kritische Rückfragen simulieren 11:31 Der besondere Aufwand am 10. August 12:06 Stimmen vor der Verhandlung
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