Causa Vincenz: So läuft das Berufungsverfahren
Am 10. August 2026 beginnt vor dem Zürcher Obergericht die Berufungsverhandlung in der Causa Vincenz. Verhandelt wird nicht einfach der gesamte Strafprozess von vorne. Welche Schuld- und Freisprüche, Sanktionen, Zivilforderungen oder Kostenfolgen nochmals beurteilt werden, hängt davon ab, was mit der Berufung angefochten wurde.
Die Strafverteidiger Duri Bonin und Gregor Münch nehmen diesen bevorstehenden Gerichtstermin zum Anlass, den Ablauf eines Berufungsverfahrens zu erklären: von der Berufungsanmeldung und der Berufungserklärung über Vorfragen, Beweisanträge und die Befragung der beschuldigten Person bis zu den Parteivorträgen, dem letzten Wort und der Urteilseröffnung.
Dabei geht es nicht nur um Verfahrensschritte. Die Folge untersucht eine Grundfrage richterlicher Entscheidungsfindung: Das Obergericht muss die Akten und das erstinstanzliche Urteil gründlich kennen, um den Fall beurteilen zu können. Zugleich muss es gegenüber den Argumenten der Parteien und den Ergebnissen der Berufungsverhandlung offenbleiben. Vorbereitung ist unverzichtbar – sie darf aber nicht zur Vorfestlegung werden.
Darum geht es in dieser Folge
- Warum die Berufung eine zweite Beurteilung, aber keine vollständige Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens ist
- Weshalb das Obergericht nicht mit einem leeren Tisch beginnt
- Welche Bedeutung das erstinstanzliche Urteil, die Untersuchungsakten, die Verhandlungsprotokolle und die bisherigen Plädoyers haben
- Was «vollständige Kognition» bedeutet – und weshalb sie nur innerhalb der angefochtenen Punkte gilt
- Wie die Berufungserklärung festlegt, welche Teile des Urteils zur Überprüfung stehen
- Welche Rolle die Anschlussberufung und weitere prozessuale Weichenstellungen spielen
- Wie das Referentensystem am Obergericht Zürich funktioniert
- Weshalb eine gründliche Vorbereitung noch keine unzulässige Vorbefassung bedeutet
- Warum die Richterinnen und Richter trotz vorläufiger Einschätzungen innerlich offen bleiben müssen
- Welche Vorfragen vor der eigentlichen Beweisabnahme behandelt werden können
- Weshalb die Befragung der beschuldigten Person in der Berufungsverhandlung mehr als eine Formalität ist
- Wie Parteivorträge, Replik, Duplik und das letzte Wort aufeinander folgen
- Warum das letzte Wort vorbereitet werden sollte, ohne zu einem zweiten Plädoyer zu werden
- Was für eine mündliche und was für eine schriftliche Urteilseröffnung spricht
- Weshalb eine kurze Urteilsberatung bei beschuldigten Personen den Eindruck erwecken kann, das Ergebnis habe schon vorher festgestanden
- Wie belastend das Warten auf einen Entscheid über eine mehrjährige Freiheitsstrafe sein kann
- Warum die Verteidigung bei einer schriftlichen Eröffnung häufig das Überbringen und Einordnen der Nachricht übernimmt
- Was die 30-tägige Beschwerdefrist vor Bundesgericht bei einem umfangreichen Berufungsurteil praktisch bedeutet
- Weshalb KI ein grosses Urteil erschliessen helfen, die eigene juristische Lektüre aber nicht ersetzen kann
Eine zweite Chance – aber wofür?
Gregor Münch bezeichnet das Berufungsverfahren zu Beginn als zweite Chance oder zweiten Vorschlag für ein Urteil. Das Bild trifft einen Teil der Sache: Ein erstinstanzliches Strafurteil muss nicht das letzte Wort bleiben. Die Parteien können verlangen, dass eine unabhängige zweite Instanz das Urteil überprüft. Ganz neu beginnt das Verfahren trotzdem nicht. Die Untersuchung wurde durchgeführt. Die Anklage liegt vor. Das erstinstanzliche Gericht hat vielleicht Beweise abgenommen, Plädoyers gehört und ein begründetes Urteil gefällt. All das verschwindet mit der Berufung nicht. Die Berufung ist deshalb keine Wiederholung des ersten Prozesses mit denselben Rollen und demselben Ausgangspunkt. Sie ist eine neue gerichtliche Beurteilung auf der Grundlage eines bereits weit fortgeschrittenen Verfahrens. Das macht sie anspruchsvoll. Das Obergericht muss zur Kenntnis nehmen, was die erste Instanz gedacht und entschieden hat. Gleichzeitig darf es diese Beurteilung nicht zur unbewussten Vorgabe machen. Es muss sich innerhalb des Berufungsgegenstands ein eigenes Urteil bilden.
Kein Neustart bei null
Das Obergericht erhält nicht nur das Dispositiv und die schriftliche Urteilsbegründung. Ihm werden die Verfahrensakten übermittelt: Einvernahmen, Urkunden, Gutachten, Eingaben, Protokolle der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und weitere Beweismittel. Hinzu kommen die Anträge und Argumente, welche die Parteien bereits vor der ersten Instanz vorgebracht haben. Für die Verteidigung hat das eine doppelte Bedeutung. Einerseits muss sie das Rad nicht vollständig neu erfinden. Andererseits genügt es nicht, das erstinstanzliche Plädoyer nochmals vorzulesen. Das begründete Urteil ist inzwischen Teil der Auseinandersetzung. Wer Berufung führt, muss wissen, wo die erste Instanz den Sachverhalt anders würdigt, welche Argumente sie verwirft, welche Beweise sie wie gewichtet und wo ihre rechtliche Begründung angreifbar erscheint. Die Berufung ist kein Neubeginn ohne Geschichte. Aber sie ist auch keine Kontrolle aus der Distanz.
Vollständige Kognition innerhalb des Berufungsgegenstands
Nach Art. 398 StPO kann mit der Berufung grundsätzlich geltend gemacht werden, das erstinstanzliche Urteil beruhe auf einer Rechtsverletzung, einer unvollständigen oder unrichtigen Feststellung des Sachverhalts oder sei unangemessen. Für Urteile, die ausschliesslich Übertretungen betreffen, gelten Einschränkungen. Das Berufungsgericht überprüft nach Art. 404 StPO grundsätzlich nur die angefochtenen Punkte. Wer die Berufung auf die Strafe, einzelne Schuldsprüche, Kosten oder andere Teile beschränkt, nimmt die übrigen Teile grundsätzlich aus dem Berufungsverfahren heraus. Zugunsten der beschuldigten Person kann das Berufungsgericht ausnahmsweise auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Innerhalb der angefochtenen Punkte verfügt das Berufungsgericht über umfassende Kognition. Es prüft nicht nur, ob die erste Instanz vertretbar entschieden hat. Es beurteilt die Sache selbst. Gerade bei der Beweiswürdigung ist das entscheidend. Das Obergericht darf sich nicht damit begnügen, die Überlegungen der ersten Instanz auf offensichtliche Fehler zu kontrollieren. Soweit der Schuldpunkt Gegenstand der Berufung ist, muss es sich selbst fragen, was bewiesen ist, welche Aussagen überzeugen, wie die Beweismittel zusammenwirken und ob erhebliche Zweifel bleiben.
Zehn Tage, 20 Tage und die Festlegung des Spielfelds
Das schweizerische Berufungsverfahren beginnt grundsätzlich zweistufig. Zunächst ist die Berufung innert zehn Tagen seit Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils anzumelden. Nach Zustellung des begründeten Urteils folgt innert 20 Tagen die schriftliche Berufungserklärung. Darin muss die Partei angeben, ob sie das Urteil vollständig oder nur teilweise anficht, welche Änderungen sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Wer die Berufung beschränkt, legt damit verbindlich fest, welche Teile des Urteils nochmals beurteilt werden sollen. Danach folgen die Vorprüfung des Rechtsmittels, die Möglichkeit einer Anschlussberufung und weitere prozessuale Entscheide. Es können Beweisanträge gestellt, ein schriftliches Verfahren beantragt oder Rückweisungs- und andere Verfahrensanträge behandelt werden. Erst wenn diese Weichen gestellt sind, steht fest, in welcher Form und mit welchem Gegenstand die Berufungsverhandlung durchgeführt wird.
Das Referentensystem und die vorläufige Meinungsbildung
Am Obergericht Zürich wird ein Verfahren von einem Mitglied des Spruchkörpers besonders vertieft vorbereitet. Diese Referentin oder dieser Referent kennt das Dossier, strukturiert die offenen Fragen und entwickelt eine vorläufige Einschätzung. Je nach interner Arbeitsweise können bereits Teile eines Urteilsentwurfs vorbereitet sein. Von aussen kann das befremden. Wenn ein Gericht nach einer langen Verhandlung nur eine oder zwei Stunden berät und anschliessend sein Urteil eröffnet, liegt für eine beschuldigte Person der Gedanke nahe: Das Urteil stand doch schon vorher fest. Eine sorgfältige Vorbereitung ist aber nicht dasselbe wie Befangenheit. Ein Gericht darf und muss vor einer Verhandlung wissen, worum es geht. Problematisch würde es dort, wo aus einer vorläufigen Einschätzung ein endgültiges Ergebnis wird, das durch die Verhandlung nicht mehr verändert werden kann. Der entscheidende Unterschied liegt in der inneren Offenheit. Ein Gericht darf vorbereitet sein. Es darf nur nicht fertig sein.
Die Berufungsverhandlung beginnt mit Verfahrensfragen
Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich grundsätzlich nach den Regeln der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Zunächst wird festgestellt, wer erschienen ist und wie das Gericht besetzt ist. Danach können Vorfragen behandelt werden. Vorfragen wirken technisch, können aber das ganze Verfahren bestimmen. Ist die Verjährung eingetreten? Liegt ein Prozesshindernis vor? Sind Beweismittel verwertbar? Muss über einen Beweisantrag entschieden werden? Gibt es einen Grund, die Verhandlung zu verschieben, zu beschränken oder gar nicht erst in die materielle Beurteilung einzusteigen? Erst nach diesen prozessualen Weichenstellungen beginnt das eigentliche Beweisverfahren.
Die Befragung ist keine Dekoration
In vielen Berufungsverhandlungen konzentriert sich die Beweisabnahme auf die Befragung der beschuldigten Person. Das bedeutet nicht, dass diese Befragung bedeutungslos wäre, weil bereits Protokolle aus Untersuchung und erster Instanz vorhanden sind. Das Bundesgericht hält fest, dass die Befragung der beschuldigten Person grundsätzlich auch im mündlichen Berufungsverfahren vorgesehen ist. Sie dient nicht nur der formellen Gewährung des rechtlichen Gehörs. Sie kann für die Beurteilung des Schuld- und Strafpunkts sowie für den persönlichen Eindruck entscheidend sein. Umfang und Inhalt richten sich nach den noch strittigen Fragen und der bisherigen Beweislage. Gregor erzählt von einer Berufungsverhandlung in Frauenfeld, bei der er aufgrund der Vorladung nicht damit rechnete, dass keine neue Befragung stattfinden würde. Kaum hatte sein Klient Platz genommen, wurde Gregor zur Begründung der Berufung aufgefordert. Die Episode zeigt, wie wichtig es ist, die Vorladung genau zu lesen – und früh zu klären, welche Beweise das Gericht tatsächlich abnehmen will.
Plädoyers, Replik, Duplik
Nach dem Beweisverfahren folgen die Parteivorträge. Wer beginnt, hängt von der konkreten Rechtsmittelkonstellation ab. Danach können Replik und Duplik folgen. Die Berufungsverhandlung verlangt dabei eine andere Form des Plädoyers als die erste Instanz. Das erstinstanzliche Urteil liegt nun vor. Die Verteidigung muss nicht nur erklären, weshalb ihr eigener Standpunkt überzeugt. Sie muss sich auch mit der Begründung auseinandersetzen, auf der das angefochtene Urteil beruht. Welche tatsächliche Feststellung ist falsch? Welcher Beweis wurde unvollständig gewürdigt? Welche rechtliche Folgerung trägt nicht? Welche Argumente der Verteidigung wurden übergangen oder missverstanden? Wo führt die erste Instanz einen Gedanken nicht zu Ende? Ein Berufungsplädoyer ist deshalb weder eine vollständige Neuerzählung des Falls noch eine Sammlung isolierter Beanstandungen. Es muss zeigen, weshalb die angefochtene Entscheidung in den entscheidenden Punkten nicht bestehen kann.
Das letzte Wort
Nach den Parteivorträgen gehört das letzte Wort der beschuldigten Person. Juristisch ist das ein Verfahrensrecht. Menschlich ist es der letzte unmittelbare Moment vor der Urteilsberatung. Gregor bereitet dieses letzte Wort nach Möglichkeit mit seinen Klientinnen und Klienten vor – auch dann, wenn sie sich während des Verfahrens für eine Schweigeverteidigung entschieden haben. Das letzte Wort muss kein zweites Plädoyer sein. Es sollte kurz bleiben und das Gericht nicht mit Argumenten überladen, die bereits ausführlich vorgetragen wurden. Aber es kann etwas ausdrücken, das in keinem Rechtssatz und keiner Beweiswürdigung vollständig aufgeht: Was soll das Gericht über diesen Menschen wissen, bevor es über ihn entscheidet? Was ist ihm wichtig? Was wurde aus seiner Sicht nicht verstanden? Was möchte er dem Gericht mit in die Beratung geben? Ein gutes letztes Wort ist nicht spontan, nur weil es persönlich ist. Gerade deshalb verdient es Vorbereitung.
Zwei Stunden warten auf Jahre im Gefängnis
Nach den Parteivorträgen und dem letzten Wort wird die Verhandlung geschlossen. Dann stellt sich die Frage, wann und wie das Urteil eröffnet wird. Manchmal zieht sich das Gericht zurück und eröffnet den Entscheid wenige Stunden später. Das kann effizient und direkt wirken. Für die beschuldigte Person können diese Stunden jedoch eine Tortur sein. Sie wartet vor dem Gerichtssaal, ohne zu wissen, ob sie freigesprochen wird, ob eine Verurteilung bestehen bleibt oder ob sie möglicherweise für mehrere Jahre ins Gefängnis muss. Duri beschreibt den Spannungsbogen als beinahe unerträglich. Selbst eine gebildete und verfahrenserfahrene Person kann eine mündlich verlesene, technisch formulierte Urteilsbegründung in diesem Moment kaum vollständig aufnehmen. Das Dispositiv entscheidet über Freiheit, Geld, Beruf und Ruf. Für das Gericht ist es die Eröffnung eines Entscheids. Für die beschuldigte Person kann es der Moment sein, in dem ihr bisheriges Leben auseinanderbricht.
Muss ein Gericht einem Menschen in die Augen schauen?
Gregor bevorzugt bei gewichtigen Entscheidungen tendenziell die persönliche Eröffnung. Wer im Namen des Staates über einen Menschen urteilt, sollte ihm in die Augen schauen und erklären, wie und warum das Gericht zu seinem Ergebnis gelangt ist. Das gilt nicht nur für Verurteilungen. Auch ein Freispruch kann nach Jahren des Verdachts, der Untersuchung, der öffentlichen Berichterstattung und der existenziellen Belastung mehr benötigen als ein Dispositiv im Briefkasten. Eine mündliche Eröffnung kann sichtbar machen, dass sich das Gericht mit dem Menschen und seinen Argumenten auseinandergesetzt hat. Duri sieht zugleich die andere Seite. Eine schriftliche Eröffnung kann die unmittelbare Spannung mildern. Die beschuldigte Person muss nicht zu einer genau festgelegten Minute vor dem Gerichtssaal warten, um dann unter maximalem Druck einem komplizierten Dispositiv zu folgen. Dafür verlagert sich die Aufgabe. Bei einer schriftlichen Eröffnung ist es die Verteidigung, die den Entscheid zuerst liest, die Klientin oder den Klienten anruft und eine möglicherweise verheerende Nachricht überbringen muss. Beide Formen haben einen Preis. Die Frage ist nicht nur, was organisatorisch einfacher ist. Sie lautet: Welche Form wird der Bedeutung des Entscheids und der Situation der betroffenen Person besser gerecht?
30 Tage für ein möglicherweise tausendseitiges Urteil
Mit der Eröffnung des Berufungsurteils kann die nächste Frist beginnen. Eine Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ist grundsätzlich innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung einzureichen. Diese gesetzliche Frist kann nicht verlängert werden. Bei einem überschaubaren Urteil ist das anspruchsvoll. Bei einem Verfahren von der Dimension der Causa Vincenz kann es zur Belastungsprobe werden. Das Obergericht hat während Monaten das Verfahren vorzubereiten und begründet sein Urteil in der Zeit, die es für nötig erachtet. Die Verteidigung erhält danach unvermittelt einen umfangreichen Entscheid und muss innert 30 Tagen bestimmen und begründen, welche bundesrechtlichen Rügen tragfähig sind. Dafür muss das Urteil gelesen, mit den Akten und den Parteivorbringen abgeglichen und mit der Klientschaft besprochen werden. Gleichzeitig laufen in einer Kanzlei andere Verhandlungen, Einvernahmen und Fristen weiter. Ein angekündigter Versand hilft bei der Organisation. Er beseitigt die Asymmetrie nicht.
KI kann erschliessen – aber nicht verantworten
Gregor spricht auch die Möglichkeit an, umfangreiche Urteile mit KI zusammenzufassen oder nach zentralen Passagen zu durchsuchen. Solche Werkzeuge können beim Navigieren helfen. Sie können Gliederungen sichtbar machen, Fundstellen erschliessen und den Einstieg in sehr grosse Dokumente erleichtern. Die Verantwortung für die Beschwerde können sie nicht übernehmen. Gerade bei einem Rechtsmittel an das Bundesgericht kann eine scheinbar kleine Verkürzung entscheidend sein. Eine Zusammenfassung lässt möglicherweise eine Einschränkung weg, verbindet getrennte Erwägungen oder macht aus einer hilfsweisen Begründung eine tragende. Wer eine Beschwerde in Strafsachen verfasst, muss deshalb selbst lesen, gewichten und entscheiden. Technologie kann das Urteil zugänglicher machen. Sie kann nicht bestimmen, welche Rüge den Fall trägt.
Beschwerde ans Bundesgericht
Gegen das Berufungsurteil kann grundsätzlich Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben werden. Dieses führt jedoch keine dritte vollständige Tatsacheninstanz durch. Die Beschwerde muss anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzeigen, inwiefern Bundesrecht verletzt wurde. Für Grundrechtsrügen und die Beanstandung der Sachverhaltsfeststellung gelten erhöhte Begründungsanforderungen. Die Beschwerde hat nicht in jedem Fall automatisch aufschiebende Wirkung. Von Gesetzes wegen besteht sie im Umfang der Begehren namentlich dann, wenn sich die Beschwerde gegen eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme richtet. Für andere Teile des Entscheids kann eine besondere Anordnung erforderlich sein. Auch die amtliche Verteidigung nach der Strafprozessordnung wird vor Bundesgericht nicht automatisch fortgeführt. Unter den Voraussetzungen von Art. 64 BGG kann jedoch unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung beantragt werden. Für die Verteidigung bleibt damit eine weitere schwierige Frage: Wie lässt sich ein anspruchsvolles bundesgerichtliches Verfahren finanzieren, wenn die beschuldigte Person die nötigen Mittel nicht besitzt und über das Gesuch erst später entschieden wird?
Die Causa Vincenz vor der Berufungsverhandlung
Die Folge erscheint vor der Berufungsverhandlung im Strafverfahren gegen Pierin Vincenz und weitere Beschuldigte. Das Obergericht Zürich hat die Verhandlung vom 10. bis 21. August 2026 angesetzt. Gegenstand ist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2022 und das Nachtragsurteil vom 22. August 2022. Duri Bonin und Gregor Münch begleiten die Causa Vincenz seit Jahren. Der Fall macht sichtbar, wie Strafverfahren tatsächlich funktionieren: mit grossen Aktenbeständen, widersprüchlichen Interessen, Verfahrensrechten, Fristen, Rückweisungen, Beschwerden, menschlichem Druck und der fortwährenden Frage, wie der Staat zu einem tragfähigen Urteil gelangt.
Kapitel
00:00 Bücher und Berufungsverfahren 00:34 Zweite Chance für ein Urteil 01:08 Die Akten am Obergericht 01:51 Kein Neustart, kein Abnicken 03:51 Was die erste Instanz hinterlässt 04:38 Referentensystem und Vorurteil 06:20 Berufung und Anschlussberufung 08:09 Regeln der Hauptverhandlung 08:52 Anwesenheit und Vorfragen 09:46 Beweisverfahren und Befragung 11:24 Plädoyers und letztes Wort 12:39 Mündlich oder schriftlich? 14:05 Warten auf das Urteil 17:02 30 Tage ans Bundesgericht 19:48 Beschwerden schreiben mit KI 21:06 Wirkung und Strafantritt 21:48 Schluss
Über Duri Bonin
Duri Bonin ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Zürich. Er verteidigt beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit.
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Hinweis
Diese Folge und diese Shownotes dienen der allgemeinen Information und Reflexion über die Causa Vincenz, die Prozessgeschichte, Rechtsmittel, Rückweisung, Berufung und Verfahrensführung im schweizerischen Strafprozess. Sie enthalten keine verbindliche Darstellung des laufenden Verfahrens, keine Aussage über Schuld oder Unschuld und keine offizielle Mitteilung eines Gerichts oder einer Behörde.
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