Auf dem Weg als Anwält:in

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#800 Causa Vincenz: Sistierung abgelehnt – Berufungsverhandlung mit angezogener Handbremse

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In der Causa Vincenz steht der Verhandlungstermin der Berufungsverhandlung. Die Plädoyers werden vorbereitet. Aber in Lausanne liegt seit deutlich mehr als einem Jahr noch eine Ausstandsbeschwerde, die das Verfahren nachträglich ins Rutschen bringen könnte. Das Obergericht Zürich hat nun Anfang Juni einen Antrag auf Sistierung abgewiesen. Duri Bonin und Gregor Münch fragen, was das für die Verteidigung bedeutet: Muss man verhandeln, obwohl der Bundesgerichtsentscheid zum Ausstand noch offen ist? Welche Verfahrenshandlungen müssten bei einer Gutheissung wiederholt werden? Und wem dient das Beschleunigungsgebot wirklich?

Darum geht es in dieser Folge

  • Warum in der Causa Vincenz noch ein Bundesgerichtsentscheid zum Ausstand hängig ist
  • Weshalb der Beizug eines externen Strafrechtsprofessors durch die Staatsanwaltschaft Fragen aufwirft
  • Was ein Sistierungsantrag im Berufungsverfahren bezwecken kann
  • Warum Beat Stocker am 20. Mai 2026 die Sistierung des Berufungsverfahrens beantragt hat
  • Weshalb das Obergericht Zürich den Sistierungsantrag am 3. Juni 2026 abgewiesen hat
  • Was passieren könnte, wenn das Bundesgericht nachträglich einen Ausstandsgrund bejaht
  • Warum die Wiederholung von Verfahrenshandlungen nach einem gutgeheissenen Ausstand entscheidend werden kann
  • Wie Prozessökonomie und Beschleunigungsgebot in Spannung geraten
  • Warum das Beschleunigungsgebot ein Schutzrecht der beschuldigten Person ist
  • Weshalb Fristenprobleme nicht ein Anwaltsproblem, sondern oft ein Behördenproblem sind
  • Was Waffengleichheit bedeutet, wenn Behörden lange brauchen und Verteidigerfristen gekürzt werden sollen
  • Warum die Siegelung nicht das Hauptproblem langer Strafverfahren ist
  • Was das Postulat zur Revision der StPO bei digitalen Ermittlungsmethoden und künstlicher Intelligenz verlangt
  • Warum Duri Bonin den «wahren Mut» darin sieht, den Rechtsstaat auch in unsicheren Zeiten hochzuhalten

Wenn Lausanne noch nicht entschieden hat

Der Ausgangspunkt ist einfach und heikel zugleich: Gegen die Ablehnung eines Ausstandsgesuchs ist seit dem 9. Dezember 2024 eine Beschwerde beim Bundesgericht hängig. Die Berufungsverhandlung vor dem Obergericht Zürich ist inzwischen terminiert und steht bevor. Ein Entscheid aus Lausanne liegt aber noch nicht vor. Duri und Gregor diskutieren nicht die Unabhängigkeit des Bundesgerichts als solche. Sie stellen eine praktische Frage: Gibt es Verfahren, die priorisiert werden müssen, weil sonst spätere Entscheide den ganzen Ablauf gefährden? Wenn eine Berufungsverhandlung vorbereitet wird, Akten gelesen, Plädoyers geschrieben, Termine koordiniert und Beteiligte disponiert werden, ist ein hängiger Ausstandsentscheid keine Nebensache. Er hängt über dem Verfahren.

Was eine Sistierung leisten soll

Die Verteidigung von Beat Stocker beantragt deshalb die Sistierung des Berufungsverfahrens. Das ist kein blosses Verzögerungsmanöver, sondern prozessual nachvollziehbar: Wenn das Bundesgericht den Ausstand gutheissen sollte, stellt sich unmittelbar die Frage, welche Verfahrenshandlungen betroffen sind, ob sie aufgehoben werden müssen und ob sie zu wiederholen sind. Genau darin liegt die Fallhöhe. Wird die Berufungsverhandlung durchgeführt und kommt kurz danach ein Bundesgerichtsentscheid, der die Befangenheit der Staatsanwaltschaft bejaht, kann das Verfahren in eine neue Schleife geraten. Dann stellt sich nicht nur eine theoretische Rechtsfrage, sondern eine sehr praktische: Was ist mit den bisherigen Einvernahmen? Was ist mit der Schlusseinvernahme? Was ist mit dem Anklagefundament? Und liegt überhaupt ein anklagereifer Sachverhalt vor, wenn bestimmte Verfahrenshandlungen wegfallen?

Prozessökonomie in zwei Richtungen

Das Obergericht Zürich weist den Sistierungsantrag ab. In der Folge wird deutlich: Auch dafür gibt es Argumente. Ein Berufungsverfahren dieser Grössenordnung verlangt enorme Organisation. Parteien, Verteidigungen, Staatsanwaltschaft, Gericht, Termine, Räume, Vorbereitung – niemand bricht ein solches Verfahren leichtfertig ab. Aber Prozessökonomie funktioniert nicht nur in eine Richtung. Es kann ökonomischer sein, kurz zuzuwarten, als eine Berufungsverhandlung durchzuführen, die später prozessual ins Wanken gerät. Duri und Gregor formulieren hier keine sichere Prognose, sondern zeigen das Risiko: Wenn das Bundesgericht nachträglich anders entscheidet, könnte der vermeintlich schnellere Weg zum langen Umweg werden.

Das Beschleunigungsgebot als Schutzrecht

Besonders scharf wird die Diskussion beim Beschleunigungsgebot. Duri stört sich daran, wenn das Beschleunigungsgebot von Behörden als Argument verwendet wird, um Verteidigungsrechte zu beschneiden. Das Beschleunigungsgebot dient der beschuldigten Person. Es soll verhindern, dass ein Strafverfahren unnötig lange dauert und die betroffene Person über Jahre im Ungewissen bleibt. Es ist deshalb etwas anderes, ob eine beschuldigte Person eine rasche Behandlung verlangt – oder ob Behörden das Beschleunigungsgebot ins Feld führen, um trotz offener Vorfragen weiterzumachen. In dieser Differenz liegt der rechtsstaatliche Kern der Folge: Beschleunigung darf nicht zu einem Behördenargument gegen Verfahrensrechte werden.

Verteidigung mit angezogener Handbremse

Duri bringt die Lage mit einem Bild auf den Punkt: Man bereitet sich auf ein WM-Finale vor, weiss aber nicht, ob im Hintergrund noch die Befangenheit des Schiedsrichters oder Linienrichters im Raum steht. Übertragen auf die Causa Vincenz heisst das: Die Berufungsverhandlung ist ein zentrales Ereignis. Gleichzeitig bleibt eine Frage offen, die für das Verfahren erheblich sein kann. Für die Verteidigung bedeutet das Vorbereitung mit angezogener Handbremse. Man muss alles leisten, als finde die Verhandlung statt. Gleichzeitig muss man die Eventualität im Kopf behalten, dass ein späterer Entscheid die prozessuale Ausgangslage verändert. Das ist nicht nur juristisch anspruchsvoll, sondern auch strategisch und menschlich belastend.

Fristen, Behörden und Waffengleichheit

Aus der konkreten Sistierungsfrage wird eine grundsätzlichere Kritik. Duri und Gregor sprechen über Fristen, lange Verfahren und die Tendenz, Verzögerungsprobleme auf die Verteidigung zu verschieben. Wenn Gerichte oder Behörden sehr lange für Entscheide brauchen, lässt sich das Problem nicht dadurch lösen, dass man anwaltliche Fristen weiter kürzt. Das berührt die Waffengleichheit im Strafverfahren. Die Staatsanwaltschaft verfügt über Apparate, Personal und institutionelle Ressourcen. Die Verteidigung arbeitet oft unter engem Zeitdruck, mit hohen Erwartungen und ohne die gleichen strukturellen Mittel. Wenn lange Verfahrensdauern politisch oder medial vor allem der Verteidigung angelastet werden, wird das Bild schief.

Siegelung, digitale Beweise und künstliche Intelligenz

Am Schluss weitet Gregor den Blick auf ein Postulat zur Revision der Strafprozessordnung im Bereich digitaler Ermittlungsmethoden, insbesondere mit Blick auf künstliche Intelligenz. Es geht um automatisierte Verfahren, Gesichtserkennung, digitale Beweismittel, Cloud-Daten, Erhebung, Verwertung und Siegelung. Für Duri ist klar: Die Siegelung ist nicht das Hauptproblem langer Strafverfahren. Sie ist ein rechtsstaatliches Instrument zum Schutz von Geheimnissen und Verfahrensrechten. Wer in Zeiten digitaler Massendaten und künstlicher Intelligenz einfach nach Abschaffung oder Schwächung der Siegelung ruft, verkennt, worum es geht. Der wahre Mut liegt nicht darin, rechtsstaatliche Sicherungen abzubauen. Der wahre Mut liegt darin, sie auch dann hochzuhalten, wenn Strafverfolgung technisch einfacher und politisch lauter wird.

Rechtliche Einordnung

Die Folge berührt mehrere zentrale Begriffe des Schweizer Strafprozessrechts. Sistierung bedeutet, dass ein Verfahren vorläufig ruht. Im Berufungsverfahren stellt sich diese Frage insbesondere dann, wenn ein anderes Verfahren oder ein hängiger Entscheid für den Fortgang erheblich sein kann. Hier geht es um die Frage, ob die Berufungsverhandlung durchgeführt werden soll, obwohl ein Bundesgerichtsentscheid zum Ausstand noch aussteht. Ausstand, Art. 56 ff. StPO: Personen, die in einer Strafbehörde tätig sind, müssen in den Ausstand treten, wenn ein Ausstandsgrund besteht. Zentral ist nicht nur tatsächliche Befangenheit, sondern bereits der objektiv begründete Anschein fehlender Unvoreingenommenheit. Folgen des Ausstands, Art. 60 StPO: Wird ein Ausstand gutgeheissen, können Verfahrenshandlungen, an denen die betroffene Person mitgewirkt hat, aufgehoben und wiederholt werden, wenn eine Partei dies rechtzeitig verlangt. Genau deshalb ist ein hängiger Ausstandsentscheid vor einer Berufungsverhandlung so bedeutsam. Beschleunigungsgebot, Art. 5 StPO und Art. 29 Abs. 1 BV: Strafverfahren müssen ohne unbegründete Verzögerung geführt werden. Das Beschleunigungsgebot schützt insbesondere die beschuldigte Person vor überlangen Verfahren. Es darf nicht zur Verkürzung von Verteidigungsrechten missverstanden werden. Siegelung, Art. 248 StPO: Die Siegelung schützt Geheimhaltungsinteressen, etwa Anwaltsgeheimnis, Berufsgeheimnisse oder Privatsphäre, wenn Unterlagen oder Daten sichergestellt werden. In digitalen Strafverfahren gewinnt sie besondere Bedeutung, weil Datenmengen gross sind und sensible Informationen leicht miterfasst werden.

Kapitel 00:00 Bücher zur Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung unter www.duribonin.ch/shop 00:23 Gregor übernimmt den Anfang 00:41 Hängiger Bundesgerichtsentscheid zum Ausstand 01:28 Berufungsverhandlung vor der Tür 02:08 Priorisierung und Vertrauen in den Rechtsstaat 03:09 Warten auf Lausanne und Kommunikation 04:09 Verteidigung vor offenem Bundesgerichtsausgang 04:34 Sistierungsantrag von Beat Stocker 04:41 Was bei Gutheissung des Ausstands passieren könnte 05:57 Szenarien, Wiederholung und Ressourcenverschleiss 07:04 Parallelverfahren und Ermittlungsbasis 07:53 Sistierungsgesuch abgewiesen 08:36 Beschleunigungsgebot als Streitpunkt 09:19 Abweisung ohne Vernehmlassung 09:45 Nicht absehbarer Bundesgerichtsentscheid 10:51 Fristenproblem und Behördenproblem 11:22 Waffengleichheit und Siegelung 12:05 Berufungsverhandlung mit angezogener Handbremse 12:41 Postulat zu digitalen Ermittlungsmethoden und KI 13:30 Siegelung unter politischem Druck 14:03 Den Rechtsstaat hochhalten 14:21 Lobbying und Verteidigungsperspektive 14:39 Schluss

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Hinweis: Diese Folge und diese Shownotes dienen der allgemeinen Information und Reflexion über die Causa Vincenz, Sistierung, Ausstand, Berufungsverfahren, Beschleunigungsgebot, Siegelung und Strafprozessrecht in der Schweiz. Sie enthalten keine verbindliche Darstellung des laufenden Verfahrens, keine Feststellung zu konkreter Befangenheit und keine offizielle Mitteilung eines Gerichts oder einer Behörde. Massgeblich sind die gesetzlichen Grundlagen, die amtlichen Entscheide und der konkrete Verfahrensstand.


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Über diesen Podcast

In diesem Podcast reflektiert Duri Bonin mit Gästen über Fragen rund um die Arbeit als Anwalt und Strafverteidiger: Was macht eine gute Anwältin aus? Wie organisiert man die Anwaltstätigkeit? Wie handhabt man den Umgang mit Klienten, Gegenanwälten, der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten? Was zeichnet ein gutes Plädoyer aus? Wie legt man sich eine Verteidigungsstrategie zurecht? Der spannenden Fragen sind vieler. Es ist ein Weg ins Urmenschliche, manchmal gar Allzumenschliche.

von und mit Duri Bonin

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