Auf dem Weg als Anwält:in

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#53 Rechtsstaat quo vadis?

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Sandra und [Duri Bonin](http://www.duribonin.ch) unterhalten sich über einen abschlägigen Entscheid des Bundesgerichts. Sie stören sich daran, dass der Verteidigung eine Verletzung von Substantiierungsobliegenheiten vorgehalten wird, welche diese überhaupt nicht erfüllen kann. Wie will man mangels Akteneinsicht substantiieren, was für Material sich wo auf den Festplatten befindet? Bei der Staatsanwaltschaft hingegen begnügt sich das Obergericht wie auch das Bundesgericht ohne Rückprüfung alleine auf deren unbelegten Angaben, es befinde sich keine weitere Anwaltskorrespondenz auf den Datenträgern. Es wäre doch ein leichtes, dies mittels Stichproben zu verifizieren. Weiter scheint das Bundesgericht der Meinung zu sein, dass man bei einem Verzicht auf Siegelung auch auf ein effektives Beschlagnahmeverbot (welches die Behörden gemäss Gesetzestext von Amtes wegen zu beachten hätten) verzichtet. Es wird also kein Unterschied zwischen den beiden Rechtsinstituten gemacht. Schliesslich äussert das Bundesgericht den Verdacht, die Verteidigung handle "trölerisch", also aus dem Motiv der Verzögerung. Es entsteht aufgrund dieses Vorwurfs der Eindruck, dass sich hinter dieser Vermutung der tatsächliche Grund für den Entscheid des Bundesgerichts verbirgt, sich inhaltlich nicht mit der aufgeworfenen spannenden Rechtsfrage zu beschäftigen. Sandra und Duri diskutieren die Folgen dieses Entscheides und welche Empfehlungen sicher hieraus für die Staatsanwaltschaften und die Verteidigungen ableiten lassen. In ihren Augen sollten in einem Rechtsstaat die Fragen des Verfahrensrechts vom Schutz des Einzelnen her gedacht werden, mithin losgelöst von den konkreten Tatvorwürfen. An diesem Punkt scheiden sich Rechtsgeist von Machtwillen.

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#52 Autounfall mit Sachschaden - eigentlich nichts Schlimmes, aber …

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Man stelle sich vor: In der Nacht auf dem Nachhauseweg springt einem ein Reh vor das Auto, das Ausweichmanöver endet in einem Zaun. Man fährt nach Hause, macht am nächsten Morgen den Besitzer des Zauns ausfindig und meldet diesem den Schaden. Dieser ist wenig erfreut, sind doch in der Nacht seine Kühe ausgebüxt, weshalb er die Polizei verständigt. Nicht weiter schlimm? Wer ein solches denkt, verkennt die Schweizer Straffreudigkeit.

Es liegt ein Unfall mit Sachschaden vor, was eine umgehende persönliche Meldung durch Aufsuchen an Wohnort oder telefonisch bedingt (Hinterlegung Visitenkarte reicht nicht). Umgehend heisst sofort, unzulässig ist also, wenn nach einem nächtlichen Unfall mit der Benachrichtigung des Geschädigten bis am darauffolgenden Morgen zugewartet wird. Will der Schädiger den Geschädigten nicht mitten in der Nacht stören oder kann er diesen nicht finden, so hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen. Das Strafrecht sieht für diese Verletzung der Meldepflicht eine Busse vor (Art. 92 SVG). Administrativrechtlich werden Selbstunfälle mit Sachschaden meist als mittelschwere Widerhandlung gewerte, hinzu kommt deshalb der Entzug des Führerausweises für mindestens einen Monat (Art. 16b SVG).

Aber nicht genug: Es stellt sich weiter die Frage, ob mangels Meldung die Vereitelung einer Massnahme hinzukommt (Art. 91a SVG), womit die Fahrt in den Zaun endgültig teuer zu stehen kommt (Strafrahmen → Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe). Dahinter steht die Frage, wann ein Fahrzeuglenker mit einer Atemalkoholprobe oder Blutprobe rechnen muss (Art. 55 Abs. 1 SVG)? So ist bei einem Unfall unter winterlichen Verhältnissen und bei vereister Fahrbahn weniger mit einer Massnahme zu rechnen, als wenn sich der Unfall auf einer geraden Strecke bei einwandfreien Strassenverhältnissen ereignet hat. Ist erwiesen, dass der Fahrzeuglenker vor dem Unfall Alkohol konsumierte oder in einer Gaststätte war, ist eher mit einer Blutprobe zu rechnen, als wenn er direkt von der Arbeit kommend, einen Unfall verursachte.

Es ist also sicherlich nicht die schlechteste Idee, vor der Einvernahme bei der Polizei einen Strafverteidiger aufzusuchen.

- [Strassenverkehrsgesetz](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19580266/index.html) (SVG)

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#51 Mitarbeitergespräch nach der Probezeit

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Die Probezeit von Sandra ist unbemerkt abgelaufen, weshalb das Mitarbeitergespräch über einen Monat zu spät stattfindet. Für [Duri Bonin](http://www.duribonin.ch) ist es, als ob Sandra schon ewigs hier arbeiten würde. Er erkundigt sich bei ihr über das Befinden als Strafverteidigerin, was ihr gefällt, was weniger, ob sie sich zeitlich und fachlich über- oder unterfordert fühlt, ob die Anweisungen und Hilfestellungen genügen, ob ihr das Kanzleiklima behagt und ob sich ihre Erwartungen an das Anwaltspraktikum erfüllt haben. Wie sich zeigt, ist Duri voll des Lobes über Sandras Arbeit, insbesondere ihre Kommunikation mit Klienten, Gegenseiten und Behörden ist fantastisch. Seinerseits freut er sich über das Feedback, dass Sandra gerne zur Arbeit kommt und jeden Tag viel lernt. Als Tipp gegen mögliche Unsicherheiten empfiehlt er ihr das Lesen der [Strafprozessordnung](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20052319/index.html) (StPO): Materielle strafrechtliche Fragen könne man nachlesen, aber prozessual gehe es mitunter sehr schnell, da müsse man sattelfest sein.

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#50 Dem Strassenverkehrsamt ausgeliefert - Fortsetzung

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In der [Folge 48](https://podcasts.apple.com/ch/podcast/ärger-mit-dem-strassenverkehrsamt/id1471011875?i=1000456060406) des Podcasts ['Auf dem Weg zur Anwältin'](https://podcasts.apple.com/ch/podcast/auf-dem-weg-zur-anwältin/id1471011875) haben Sandra und [Duri Bonin](http://www.duribonin.ch) den kafkaesken Fall diskutiert, dass das Strassenverkehrsamt mangels Zuordnung des Falles zu einer Verfahrensnummer die anwaltliche Eingabe schreddern wollte. Einige geharnischten Eingaben später setzt sich wunderbarerweise ein Sachbearbeiter mit dem Inhalt der Eingabe auseinander, worauf schnell klar wird, dass das Problem auf Seiten der Behörden liegt: Es erfolgte keine Information über das ausgesprochene Fahrverbot von der Polizei an das Strassenverkehrsamt. Endlich eröffnet das Strassenverkehrsamt ein Verfahren und stellt dieses umgehend wieder ein. Aber für eine Einstellung braucht es eine Verfügung, was zum nächsten Ärgernis führt: Denn wie sich zeigt, sind alle zeichnungsberechtigen Personen des Strassenverkehrsamtes während einer Woche an einer Weiterbildung. Mit anderen Worten ist niemand im Amt, der die Verfügung rechtsgültig unterschreiben kann. Für die betroffene Automobilistin bedeutet dies eine weitere Woche ohne Fahrerlaubnis!? Sandra und Duri Bonin fragen sich, wie sich eine Person ohne Anwalt gegen diese anonyme, bürokratische Macht wehren kann.

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#49 Was vor Anklageerhebung vorzukehren ist

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Nimmersatt ist der Boulevard, wobei zugespitzte Berichte über Kriminalfälle hohe Klickzahlen generieren. Damit einher geht für beschuldigte Personen das grosse Risiko, medial an den Pranger gestellt zu werden. Um dem entgegen zu wirken, gilt es rechtzeitig vorzubeugen. Allerspätestens im Vorfeld einer Anklageerhebung ist deshalb das Augenmerk auf die digitalen Kanäle (Facebook, Instagram, Xing, Pinterest, LinkedIn, YouTube, etc.) des Klienten zu richten.

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#48 Dem Strassenverkehrsamt ausgeliefert

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Zwei Fälle mit dem Strassenverkehrsamt sorgen für einen erhöhten Puls bei [Duri Bonin](http://www.duribonin.ch):

Beim ersten Fall hat das Strassenverkehrsamt einem Fahrzeuglenker den Führerausweis vorsorglich entzogen und Kontrolluntersuchungen (Haaranalyse) angeordnet. Drei Kontrolluntersuchungen waren tadellos, beim vierten fand sich eine minmale Menge Ketamin (neuerdigs ein Betäubungsmittel). Aufgrund dieses Befundes hat das Institut für Rechtsmedizin die Fahreignung negativ beurteilt. Gemäss Sandra und Duri ist diese Beurteilung fragwürdig, da sich aus einem einmaligen positiven Befund auf Ketamin im tiefen Bereich nichts verkehrsrelevantes ableiten lässt. Hierbei nehmen sie Bezug auf das Rundschreiben der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin, Sektion Verkehrsmedizin. Beim zweiten diskutierten Fall wurde ebenfalls ein Fahrverbot ausgesprochen, wobei auf eine Eingabe von Duri hin die telefonische Mitteilung erfolgte, man könne diese keinem Verfahren zuordnen und werde folglich die Eingabe schreddern. Diese beiden Fälle nehmen Sandra und Duri zum Anlass, sich über den Umgang des Amtes mit den Betroffenen sowie den faktisch mangelhaften Rechtsschutz zu unterhalten.

- [Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin](https://www.sgrm.ch/de/sgrm-home/)

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#47 Ein taktischer "Fehler" fürs Karma

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Eine dreimal durch den Klienten mittels Nichterscheinen "verschobene" Besprechung kann unmittelbar vor Fristende stattfinden. Froh, dass der Klient endlich da ist, geht Sandra in die Besprechung und versäumt, den fortgesetzt nicht bezahlten Kostenvorschuss zu Beginn der Besprechung einzufordern. Als sie den Vorschuss zum Ende der Besprechung anspricht, zeigt sich, dass der Klient den Vorschuss nicht dabei hat. Ein solches ist nicht nur vor dem Hintergrund des Vorbereitungs-, Verschiebungs- und Besprechungsaufwandes ärgerlich, sondern zusätzlich deshalb, da man das Mandat unmittelbar vor Fristende nicht leichthin niederlegen kann, da zur Unzeit.

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#46 Alternative Vollzugsformen (Halbgefangenschaft, gemeinnützige Arbeit, Electronic Monitoring)

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Sandra hat für einen Klienten mögliche Alternativen zur Verbüssung einer Freiheitsstrafe im Gefängnis abgeklärt. Sie erläutert [Duri Bonin](http://www.duribonin.ch) die Alternativen. Bei der Strafverbüssung in Halbgefangenschaft geht die verurteilte Person tagsüber der gewohnten Arbeit nach und verbringt ihre Freizeit im Gefängnis. Für die Zulassung zur Halbgefangenschaft darf die Dauer der zu vollziehenden Freiheitsstrafe höchstens zwölf Monate betragen. Wer gemeinnützige Arbeit leistet, arbeitet seine Strafe in der Freizeit ab. Ein solches ist für Freiheitsstrafen bis höchstens 6 Monate möglich. Die gemeinnützige Arbeit ist innerhalb von längstens zwei Jahren zu leisten, bei Bussen innert einem Jahr, wobei pro Woche in der Regel mindestens 8 Stunden gemeinnützige
Arbeit zu erbringen sind. Im Electronic Monitoring setzt die verurteilte Person die bisherige Arbeit während der Strafverbüssung fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit im elektronisch überwachten Hausarrest. Die Überwachung erfolgt über einen Sender, der während der gesamten Dauer der Strafverbüssung am Fussgelenk der überwachten Person befestigt ist (sog. Fussfessel). Electronic Monitoring ist möglich für Freiheitsstrafen von 20 Tagen bis höchstens 12 Monaten.

- Mehr Informationen zu den alternativen Vollzugsformen [Halbegefangenschaft](https://justizvollzug.zh.ch/internet/justiz_inneres/juv/de/strafen_haft/freiheitsstrafen/halbgefangenschaft.html), [Gemeinnützige Arbeit](https://justizvollzug.zh.ch/internet/justiz_inneres/juv/de/strafen_haft/gemeinnuetzige_arbeit.html) sowie [Electronic Monitoring](https://justizvollzug.zh.ch/internet/justiz_inneres/juv/de/strafen_haft/electronic_monitoring.html) finden sich auf der Hompepage des Amtes für Justizvollzug

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#45 Stimmt unser (Un-) Sicherheitsgefühl?

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Heute besprechen Sandra und [Duri Bonin](http://www.duribonin.ch) ein [Interview](https://www.nzz.ch/wissenschaft/extremistische-attentate-wie-verhindern-wer-sind-taeter-ld.1515927), welches Jérôme Endrass der NZZ gegeben hat. Gemäss diesem haben wir heute weniger Gewalt bei massiv abgenommener Gewalttoleranz. Sandra und Duri diskutieren vor diesem Hintergrund, weshalb die öffentliche Wahrnehmung nicht mit den Statistiken korreliert. Sie fragen sich, ob nicht aufgrund von falscher Wahrnehmung an der Repressionsschraube gedreht wird? Ein solches schafft Ungerechtigkeiten und produziert mehr als weniger Kriminalität: Je mehr antisoziales Verhalten es gibt, umso mehr hat das auch mit der Gesellschaft selbst zu tun, wobei zu starke Repression das antisozial verstärkt. So die These von Duri. Das Gespräch endet mit Überlegungen zur heutigen Gutachtertätigkeit: Namentlich die fehlenden Kontrollmöglichkeiten, der fehlende Wille, diesen heiklen Bereich einer umfassenderen Kontrolle zugänglich zu machen, wird als unverständlich gebrandmarkt.

- Das besprochene Interview [«So etwas wie Gehirnwäsche gibt es nicht»](https://www.nzz.ch/wissenschaft/extremistische-attentate-wie-verhindern-wer-sind-taeter-ld.1515927) mit dem forensischen Psychologen Jérôme Endrass
- Zum angesprochenen Fall Carlos und der Repressionsschraube siehe auch [«Der Fall «Carlos» kennt nur Verlierer»](https://www.nzz.ch/meinung/fall-carlos-ein-drama-das-nur-verlierer-kennt-ld.1518235)
- In einem neuen Bundesgerichtsentscheid ([BGer 6B_796/2918](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://16-10-2019-6B_796-2019&lang=de&zoom=&type=show_document) vom 16.10.2019) kann nachgelesen werden, wie scheinbar präzis die Psychiatrie die Zukunft berechnen kann und [wie beeindruckt die Justiz](https://www.strafprozess.ch/berechenbare-zukunft/) dem folgt. Es ist die Rede nur von Wahrscheinlichkeiten und nicht Gewissheiten.

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#44 Kokain am Steuer

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Folgender Sachverhalt präsentiert sich Sandra: Ein Automobilist wird mit Kokain im Gepäck sowie Blut von der Polizei erwischt, wobei dieser noch auf Platz ein Geständnis ablegt. Sandra diskutiert mit [Duri Bonin](http://www.duribonin.ch), was von diesem Geständnis zu halten ist und die sich aus den Fakten ergebenden Konsequenzen (Führerausweisentzug, Prüfung der Fahreignung nach Ablauf Entzugsdauer, Vorstrafen, Strafverfahren, mögliche Strafe).

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Über diesen Podcast

In diesem Podcast reflektiert Duri Bonin mit Gästen über Fragen rund um die Arbeit als Anwalt und Strafverteidiger: Was macht eine gute Anwältin aus? Wie organisiert man die Anwaltstätigkeit? Wie handhabt man den Umgang mit Klienten, Gegenanwälten, der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten? Was zeichnet ein gutes Plädoyer aus? Wie legt man sich eine Verteidigungsstrategie zurecht? Der spannenden Fragen sind vieler. Es ist ein Weg ins Urmenschliche, manchmal gar Allzumenschliche.

von und mit Duri Bonin

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