Auf dem Weg als Anwält:in

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#57 Beschuldigte, die es der Polizei rechtmachen wollen

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Sandra stellt fest, dass es immer wieder Beschuldigte gibt, die der Polizei Gefallenwollen: Sie nehmen nicht ihre Interessen als Richtschnur des Handelns, sondern sie verhalten sich so, wie sie glauben, dass die Polizei es von ihnen erwartet.

Aus Sicht der Strafverteidigung ist ein solches Verhalten meist ein Desaster:
- Zum einen liegt dies bereits am Widerspruch, dass je mehr jemand versucht zu Gefallen, desto schlechter das gelingt. Niemand mag letztlich People-pleaser, auch die Strafverfolger nicht.
- Hinzu kommt, dass es für den Verfahrensfortgang relativ unerheblich ist, was der Polizist über den Beschuldigten denkt, die Verfahrenshoheit liegt nicht bei diesem.
- Weiter lässt eine übermässige Wahrheitsliebe nur logisch die Strafuntersuchung grösser und damit unübersichtlicher werden (es gibt auch ein zu viel an Info), was die Verfahrensdauer und den Geständnisrabatt (unweigerlich stellen sich Widersprüche ein) negativ beschlägt.
- Und die lange Verfahrensdauer hat gerade bei People-pleaser psychologisch negative Folgen, werden diese leider vom Druck eines Strafverfahrens massiv vereinnahmt.
- Die Strategie zudem, das Strafverfahren zu kontrollieren, indem man dem Mächtigen zu gefallen sucht, kann nicht aufgehen, im Gegenteil: Der Beschuldigte wird noch viel abhängiger vom Staatsanwalt und dem Gericht, wobei man je nach Delikt nicht mit viel Sympathie rechnen sollte. Darüberhinaus engt man mit diesem Verhalten den eigenen Verhaltens- und Verhandlungsspielraum zusehens ein.
- Letztlich erhält der Beschuldigte für den vorauseilenden gehorsam zwar einen Abschlag bei der Strafzumessung, wobei dieser Abschlag die höhere Strafe aufgrund der Zugeständnisse selten aufwiegt.

Kurz: Mit einer gesunden, strategisch geschickten Portion Widerstand fährt man besser. Aber leichter gesagt, als getan: Denn das Gefallenwollen ist eine verankerte Gewohnheit. Und das Strafverfahren der denkbar ungünstigste Ort, um zu lernen, Druck und Konflikte auszuhalten, für die eigenen Interessen einzustehen und nein zu sagen.

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#56 Rechte der Eltern in Jugendstrafverfahren

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Die [Jugendstrafprozessordnung](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20080702/index.html) räumt der gesetzlichen Vertretung (also grundsätzlich den Eltern, vgl. Art. 304 ZGB) verschiedene prozessuale Rechte ein, die sie selbständig wahrnehmen können. Die Parteistellung kommt der gesetzlichen Vertretung selbst zu, sodass deren Prozesshandlungen nicht mit denjenigen des jugendlichen Straftäters übereinstimmen müssen.

Sandra und [Duri Bonin](http://www.duribonin.ch) diskutieren, was dies bedeutet. Beispielsweise kann die gesetzliche Vertretung Einsicht in die Strafakten nehmen, den Jugendrichter ablehnen, eine Wahlverteidigung beiziehen, ein Haftentlassungsgesuch stellen und Rechtsmitteln ergreifen. Als Partei hat die gesetzliche Vertretung ebenfalls das Recht, an Beweiserhebungen durch Jugendanwaltschaft und Jugendgericht anwesend zu sein und darf den einvernommenen Personen Fragen stellen.

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#55 Ferienanspruch für 50-jährige Arbeitnehmer

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Zur Begeisterung von Sandra hat [Duri Bonin](http://www.duribonin.ch) ein Mandat im Arbeitsrecht übernommen. Es geht um den Ferienanspruch ab dem 50. Altersjahr.

Gemäss Art. 329a OR hat man bis zum vollendeten 20. Altersjahr einen Mindestferienanspruch von 5 Wochen pro Dienstjahr, sodann einen von 4 Wochen. In Gesamtarbeits-, Einzelarbeits- oder Normalarbeitsverträgen kann jedoch ein höheren Ferienanspruch vorgesehen sein. Falls ein solcher Anspruch besteht, stellt sich die Frage, ob der höhere Ferienanspruch ab Erreichen oder Vollenden des 50. Arbeitsjahres gilt. Sandra ist dieser Frage nachgegangen und hat eine überzeugende Lösung gefunden.

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#54 Von der Grippe genesen

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Die Nase ist verstopft, der Hals kratzt, der Kopf brummt, die Körpertemperatur ist deutlich erhöht, jeder Widerstand zwecklos: Sandra gehört ins Bett und darf erst wieder ins Büro kommen, wenn sie von der Grippe genesen ist. Geduld ist die beste Medizin.

Wieder im Büro unterhalten sich Sandra und [Duri Bonin](http://www.duribonin.ch) über den Umgang mit einer schweren Grippe als Anwaltskanzlei ohne Angestellte (unter Medikamentencocktail ins Büro, den grippalen Infekt verschleppen und deswegen den ganzen Winter nicht mehr richtig auf die Beine kommen) und welcher Segen die digitale Signatur auch in solchen Fällen darstellt. Aber oh Schreck: Gerade heute ereilt Sandra und Duri die Nachricht, dass es bei IncaMail nicht weitergehen soll.

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#53 Rechtsstaat quo vadis?

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Sandra und [Duri Bonin](http://www.duribonin.ch) unterhalten sich über einen abschlägigen Entscheid des Bundesgerichts. Sie stören sich daran, dass der Verteidigung eine Verletzung von Substantiierungsobliegenheiten vorgehalten wird, welche diese überhaupt nicht erfüllen kann. Wie will man mangels Akteneinsicht substantiieren, was für Material sich wo auf den Festplatten befindet? Bei der Staatsanwaltschaft hingegen begnügt sich das Obergericht wie auch das Bundesgericht ohne Rückprüfung alleine auf deren unbelegten Angaben, es befinde sich keine weitere Anwaltskorrespondenz auf den Datenträgern. Es wäre doch ein leichtes, dies mittels Stichproben zu verifizieren. Weiter scheint das Bundesgericht der Meinung zu sein, dass man bei einem Verzicht auf Siegelung auch auf ein effektives Beschlagnahmeverbot (welches die Behörden gemäss Gesetzestext von Amtes wegen zu beachten hätten) verzichtet. Es wird also kein Unterschied zwischen den beiden Rechtsinstituten gemacht. Schliesslich äussert das Bundesgericht den Verdacht, die Verteidigung handle "trölerisch", also aus dem Motiv der Verzögerung. Es entsteht aufgrund dieses Vorwurfs der Eindruck, dass sich hinter dieser Vermutung der tatsächliche Grund für den Entscheid des Bundesgerichts verbirgt, sich inhaltlich nicht mit der aufgeworfenen spannenden Rechtsfrage zu beschäftigen. Sandra und Duri diskutieren die Folgen dieses Entscheides und welche Empfehlungen sicher hieraus für die Staatsanwaltschaften und die Verteidigungen ableiten lassen. In ihren Augen sollten in einem Rechtsstaat die Fragen des Verfahrensrechts vom Schutz des Einzelnen her gedacht werden, mithin losgelöst von den konkreten Tatvorwürfen. An diesem Punkt scheiden sich Rechtsgeist von Machtwillen.

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#52 Autounfall mit Sachschaden - eigentlich nichts Schlimmes, aber …

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Man stelle sich vor: In der Nacht auf dem Nachhauseweg springt einem ein Reh vor das Auto, das Ausweichmanöver endet in einem Zaun. Man fährt nach Hause, macht am nächsten Morgen den Besitzer des Zauns ausfindig und meldet diesem den Schaden. Dieser ist wenig erfreut, sind doch in der Nacht seine Kühe ausgebüxt, weshalb er die Polizei verständigt. Nicht weiter schlimm? Wer ein solches denkt, verkennt die Schweizer Straffreudigkeit.

Es liegt ein Unfall mit Sachschaden vor, was eine umgehende persönliche Meldung durch Aufsuchen an Wohnort oder telefonisch bedingt (Hinterlegung Visitenkarte reicht nicht). Umgehend heisst sofort, unzulässig ist also, wenn nach einem nächtlichen Unfall mit der Benachrichtigung des Geschädigten bis am darauffolgenden Morgen zugewartet wird. Will der Schädiger den Geschädigten nicht mitten in der Nacht stören oder kann er diesen nicht finden, so hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen. Das Strafrecht sieht für diese Verletzung der Meldepflicht eine Busse vor (Art. 92 SVG). Administrativrechtlich werden Selbstunfälle mit Sachschaden meist als mittelschwere Widerhandlung gewerte, hinzu kommt deshalb der Entzug des Führerausweises für mindestens einen Monat (Art. 16b SVG).

Aber nicht genug: Es stellt sich weiter die Frage, ob mangels Meldung die Vereitelung einer Massnahme hinzukommt (Art. 91a SVG), womit die Fahrt in den Zaun endgültig teuer zu stehen kommt (Strafrahmen → Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe). Dahinter steht die Frage, wann ein Fahrzeuglenker mit einer Atemalkoholprobe oder Blutprobe rechnen muss (Art. 55 Abs. 1 SVG)? So ist bei einem Unfall unter winterlichen Verhältnissen und bei vereister Fahrbahn weniger mit einer Massnahme zu rechnen, als wenn sich der Unfall auf einer geraden Strecke bei einwandfreien Strassenverhältnissen ereignet hat. Ist erwiesen, dass der Fahrzeuglenker vor dem Unfall Alkohol konsumierte oder in einer Gaststätte war, ist eher mit einer Blutprobe zu rechnen, als wenn er direkt von der Arbeit kommend, einen Unfall verursachte.

Es ist also sicherlich nicht die schlechteste Idee, vor der Einvernahme bei der Polizei einen Strafverteidiger aufzusuchen.

- [Strassenverkehrsgesetz](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19580266/index.html) (SVG)

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#51 Mitarbeitergespräch nach der Probezeit

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Die Probezeit von Sandra ist unbemerkt abgelaufen, weshalb das Mitarbeitergespräch über einen Monat zu spät stattfindet. Für [Duri Bonin](http://www.duribonin.ch) ist es, als ob Sandra schon ewigs hier arbeiten würde. Er erkundigt sich bei ihr über das Befinden als Strafverteidigerin, was ihr gefällt, was weniger, ob sie sich zeitlich und fachlich über- oder unterfordert fühlt, ob die Anweisungen und Hilfestellungen genügen, ob ihr das Kanzleiklima behagt und ob sich ihre Erwartungen an das Anwaltspraktikum erfüllt haben. Wie sich zeigt, ist Duri voll des Lobes über Sandras Arbeit, insbesondere ihre Kommunikation mit Klienten, Gegenseiten und Behörden ist fantastisch. Seinerseits freut er sich über das Feedback, dass Sandra gerne zur Arbeit kommt und jeden Tag viel lernt. Als Tipp gegen mögliche Unsicherheiten empfiehlt er ihr das Lesen der [Strafprozessordnung](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20052319/index.html) (StPO): Materielle strafrechtliche Fragen könne man nachlesen, aber prozessual gehe es mitunter sehr schnell, da müsse man sattelfest sein.

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#50 Dem Strassenverkehrsamt ausgeliefert - Fortsetzung

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In der [Folge 48](https://podcasts.apple.com/ch/podcast/ärger-mit-dem-strassenverkehrsamt/id1471011875?i=1000456060406) des Podcasts ['Auf dem Weg zur Anwältin'](https://podcasts.apple.com/ch/podcast/auf-dem-weg-zur-anwältin/id1471011875) haben Sandra und [Duri Bonin](http://www.duribonin.ch) den kafkaesken Fall diskutiert, dass das Strassenverkehrsamt mangels Zuordnung des Falles zu einer Verfahrensnummer die anwaltliche Eingabe schreddern wollte. Einige geharnischten Eingaben später setzt sich wunderbarerweise ein Sachbearbeiter mit dem Inhalt der Eingabe auseinander, worauf schnell klar wird, dass das Problem auf Seiten der Behörden liegt: Es erfolgte keine Information über das ausgesprochene Fahrverbot von der Polizei an das Strassenverkehrsamt. Endlich eröffnet das Strassenverkehrsamt ein Verfahren und stellt dieses umgehend wieder ein. Aber für eine Einstellung braucht es eine Verfügung, was zum nächsten Ärgernis führt: Denn wie sich zeigt, sind alle zeichnungsberechtigen Personen des Strassenverkehrsamtes während einer Woche an einer Weiterbildung. Mit anderen Worten ist niemand im Amt, der die Verfügung rechtsgültig unterschreiben kann. Für die betroffene Automobilistin bedeutet dies eine weitere Woche ohne Fahrerlaubnis!? Sandra und Duri Bonin fragen sich, wie sich eine Person ohne Anwalt gegen diese anonyme, bürokratische Macht wehren kann.

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#49 Was vor Anklageerhebung vorzukehren ist

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Nimmersatt ist der Boulevard, wobei zugespitzte Berichte über Kriminalfälle hohe Klickzahlen generieren. Damit einher geht für beschuldigte Personen das grosse Risiko, medial an den Pranger gestellt zu werden. Um dem entgegen zu wirken, gilt es rechtzeitig vorzubeugen. Allerspätestens im Vorfeld einer Anklageerhebung ist deshalb das Augenmerk auf die digitalen Kanäle (Facebook, Instagram, Xing, Pinterest, LinkedIn, YouTube, etc.) des Klienten zu richten.

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#48 Dem Strassenverkehrsamt ausgeliefert

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Zwei Fälle mit dem Strassenverkehrsamt sorgen für einen erhöhten Puls bei [Duri Bonin](http://www.duribonin.ch):

Beim ersten Fall hat das Strassenverkehrsamt einem Fahrzeuglenker den Führerausweis vorsorglich entzogen und Kontrolluntersuchungen (Haaranalyse) angeordnet. Drei Kontrolluntersuchungen waren tadellos, beim vierten fand sich eine minmale Menge Ketamin (neuerdigs ein Betäubungsmittel). Aufgrund dieses Befundes hat das Institut für Rechtsmedizin die Fahreignung negativ beurteilt. Gemäss Sandra und Duri ist diese Beurteilung fragwürdig, da sich aus einem einmaligen positiven Befund auf Ketamin im tiefen Bereich nichts verkehrsrelevantes ableiten lässt. Hierbei nehmen sie Bezug auf das Rundschreiben der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin, Sektion Verkehrsmedizin. Beim zweiten diskutierten Fall wurde ebenfalls ein Fahrverbot ausgesprochen, wobei auf eine Eingabe von Duri hin die telefonische Mitteilung erfolgte, man könne diese keinem Verfahren zuordnen und werde folglich die Eingabe schreddern. Diese beiden Fälle nehmen Sandra und Duri zum Anlass, sich über den Umgang des Amtes mit den Betroffenen sowie den faktisch mangelhaften Rechtsschutz zu unterhalten.

- [Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin](https://www.sgrm.ch/de/sgrm-home/)

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Über diesen Podcast

In diesem Podcast reflektiert Duri Bonin mit Gästen über Fragen rund um die Arbeit als Anwalt und Strafverteidiger: Was macht eine gute Anwältin aus? Wie organisiert man die Anwaltstätigkeit? Wie handhabt man den Umgang mit Klienten, Gegenanwälten, der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten? Was zeichnet ein gutes Plädoyer aus? Wie legt man sich eine Verteidigungsstrategie zurecht? Der spannenden Fragen sind vieler. Es ist ein Weg ins Urmenschliche, manchmal gar Allzumenschliche.

von und mit Duri Bonin

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