Auf dem Weg als Anwält:in

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#99 Freier Besuchskontakt und Korrespondenz des Scheidungsanwaltes mit dem Strafgefangenen

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Sandra stellt sich die Frage, ob ein Scheidungsanwalt seinen Klienten im Gefängnis besuchen kann und ob dessen Korrespondenz ebenfalls privilegiert ist. Gemäss [Duri Bonin](http://www.duribonin.ch) ist dies zumindest ab dem Moment zu bejahen, da ein Vertretungsverhältnis besteht.

Die Einschränkung auf Anwälte mit bestehenden Vollmachten schliesst Duri aus StPO 235 Abs. 4; hernach sind Kontakte zum Verteidiger privilegiert, nicht aber zu Rechtsanwälten, die (noch) nicht Verteidiger sind. Dass ein solches analog auch für den Rechtsvertreter in einer Scheidung gilt, schliesst Duri aus dem Anwaltsgeheimnis sowie bspw. der Siegelung, welche Anwaltskorrespondenz absolut schützt. Auch glaubt er sich zu erinnern, dass der EGMR Anwaltskontakte grundsätzlich als privilegiert erachtet, mithin freie Besuchskontakte und Korrespondenz losgelöst vom Bestehen einer Vollmacht garantiert.

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- Interview aus dem Gefängnis
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- Mit 40i cha mers mit de Tiger
- Strafverteidigung

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#98 Vom Lockdown zur totalen Reizüberflutung

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[Duri Bonin](http://www.duribonin.ch) weint sich bei Sandra über den Stress aus. Momentan sollen in diversen Mandaten quasi zeitgleich Einvernahmen, Gutachtenseröffnungen, Gerichtsverhandlungen, etc. stattfinden, die aufgrund der COVID-Situation verschoben wurden. Zudem erwachen ebenfalls die Klienten aus der Virusstarre und wollen ihre Anliegen sofort verwirklicht sehen, lieber gestern als heute. Dazu kommen zwei neue Mandate, die das Tagesgeschäft aufgrund ihrer Dringlichkeit zünftig auf den Kopf stellen.

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#97 Verzögerte Erstattung des Gutachtens - wie ging es weiter?

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In der [Podcastfolge 78](https://podcasts.apple.com/ch/podcast/auf-dem-weg-zur-anwältin/id1471011875?i=1000466592067) beklagten Sandra und [Duri Bonin](http://www.duribonin.ch) eine verzögerte Erstattung eines Gutachtens. Als das Gutachten vorlag, reagierte die Staatsanwaltschaft innert Minuten (!) und verfügte die Haftentlassung. Diese wurde dann mit der Verteidigung koordiniert, so dass diese das Nötigste organisieren und mit dem Klienten dies auch noch besprechen konnte. Wie sich nun zeigt, bewährt sich der Klient in Freiheit: Er bemüht sich um einen Therapeuten, bietet dem Opfer eine Victim/Offender-Mediation an, holt Zeit mit seiner Tochter nach, macht sich auf Jobsuche, regelt das Verhältnis zu seiner Ehefrau, etc. Eine kurze Aufregung kam allerdings auf, als Geld auf einem gesperrten Konto abgebucht wurde. Wie sich aber schnell zeigte, hatte der Klient damit nichts zu schaffen. Mittelfristig steht nun die Schlusseinvernahme an, weshalb sich die Frage stellt, ob ein abgekürztes Verfahren beantragt werden soll (StPO 358 Abs. 1).

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#96 Gutachten zur Verhandlungs- und Schuldfähigkeit

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Nach Ansicht von Sandra und [Duri Bonin](http://www.duribonin.ch) müsste über einen Beschuldigten ein Gutachten zur Verhandlungs- und Schuldfähigkeit eingeholt werden (StPO 182 ff.): Denn gemäss zweier Arztberichte liegt eine langjährige psychische Erkrankung (schwere Form einer Borderline-Persönlichkeitsstörung sowie chronische Depression), ein Verdacht auf einen hirnorganischen Abbauprozess (eventuell beginnende Demenz) sowie Spielsucht und Alkoholmissbrauch vor. Die Justiz will hiervon bis jetzt nichts wissen, obwohl das Verfahren mittlerweile 4 Jahre alt ist. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts bleiben Sandra und Duri dennoch zuversichtlich, dass letztlich eine Begutachtung zu erfolgen hat: Bspw. gemäss BGE 116 IV 273 ist ein Sachverständiger beizuziehen, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu wecken, wie etwa (...) wenn der Beschuldigte in ärztlicher Behandlung stand oder steht (...) oder die Schuldfähigkeit eines Hirngeschädigten zu beurteilen ist.

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#95 Aussageverhalten, wenn Vorwürfe entkräftet werden könnten

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Sandra und [Duri Bonin](http://www.duribonin.ch) hat die Frage erreicht, wie man Aussagen soll, wenn der Mandant grundsätzlich die Möglichkeit hat, die Vorwürfe zu entkräften. Diese Frage ist nicht einfach zu beantworten, da es u.a. von der Persönlichkeit der befragten Person, deren momentanen Verfassung sowie deren Vertrauensverhältnis zum Anwalt abhängig ist. Zumindest wenn keine Haft droht, mahnt Duri selbst in solchen Konstellationen zur Aussagezurückhaltung: Zum einen deshalb, da Lebenssachverhalte meist so klar nicht sind und zum anderen, da sich auf Papier protokollierte Aussagen im Laufe eines Strafverfahrens nicht voraussehbar "verselbstständigen" können (der Interpretationsspielraum wird deutlich grösser, da die Aussagen komprimiert und nicht im Originalton festgehalten werden und zudem das Nonverbale wegfällt).

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#94 Vorbereitung einer Einvernahme, Aufgaben des Strafverteidigers in der Einvernahme

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Sandra bereitet sich mit dem Klienten auf die erste Nach-Corona-Einvernahme vor. [Duri Bonin](http://www.duribonin.ch) erkundigt sich, wie die ins Auge gefasste Marschrichtung aussieht und ob der Klient diese auch umsetzen können wird.

Weiter unterhalten sie sich über den Anspruch der beschuldigten Person, in einer ihr verständlichen Sprache möglichst rasch und umfassend über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden (Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. a IPBPR und Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BV). Zu Beginn der Einvernahme müssen deshalb der beschuldigten Person möglichst genau nach Ort und Zeit bestimmte Handlungen vorgehalten werden, welche einen Verstoss begründen, wobei je nach Art der Tat auch das Deliktsgut, mutmassliche Geschädigte und weitere Tatbeteiligte zu benennen sind. Es geht dabei nicht um Straftatbestände, da diese ja gerade den Zweck der Abklärungen bilden, sondern um die Fakten (möglichst präziser Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf). Pauschale resp. blosse juristische Vorhalte sind nicht genügend ("Sie werden beschuldigt, einen Diebstahl begangen zu haben"). Die Verteidigung hat nötigenfalls den Finger darauf zu legen, dass die Polizei die Hinweise nach Art. 158 Abs. 1 StPO nicht als reine Formalität herunterleiert.

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#93 Die Justiz rollt langsam wieder an

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Der ordentliche Verhandlungsbetrieb am Obergericht, an den Bezirksgerichten und den Friedensrichterämtern wird nach sechs Wochen Unterbruch mit gewissen Einschränkungen am 27. April 2020 wieder aufgenommen. Gemäss Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus ([COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20201084/index.html)) ist nun auch der Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen in Zivilverfahren geklärt. Sandra und [Duri Bonin](http://www.duribonin.ch) haben diese Möglichkeiten sogleich genutzt und sind mit einem entsprechenden Antrag beim Richteramt Thal-Gäu vorstellig geworden. Sandra wirft die Frage nach der Sicherheit von Telefon- und Videokonferenzen auf, wobei Duri auf den Podcast zum Thema [Sicherheit bei digitaler Kommunikation (Email, Telefonie, Videokonferenz, Filesharing, IT-Sicherheit)](https://gefaengnis.podigee.io/12-neue-episode) verweist.

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#92 Fesselungen und Fixierungen von Strafgefangenen

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Sandra und [Duri Bonin](http://www.duribonin.ch) unterhalten sich über das soeben erschienene Buch [Fesselungen und Fixierungen von Gefangenen und Eingewiesenen im Straf- und Massnahmenvollzug](https://www.helbing.ch/detail/ISBN-9783719043247/Fesselungen-und-Fixierungen-von-Gefangenen-und-Eingewiesenen-im-Straf--und-Massnahmenvollzug?CSPCHD=00000100000038pvlAKxEP0000YOgkKGW8WUD1FeRvguj2IA--). Das Buch behandelt nicht Fesselungen zur Fluchtverhinderung, der Erzwingung von Geständnissen oder als Körperstrafen, sondern es diskutiert Fixierungen in akuten Fällen einer Selbst- oder Fremdgefährdung. Die Autoren Thierry Urwyler und Thomas Noll diskutieren die Anwendungsbereiche, die konkrete Durchführung, die Risiken für die betroffene Person, die notwendigen juristischen Rahmenbedingungen inkl. Schutz- sowie Kontrollrechte und schliessen mit Handlungsempfehlungen für die Praxis.

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#91 Informationsrechte des Opfers gemäss StGB 92a

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Der Mordfall liegt fast elf Jahre zurück. [Duri Bonin](http://www.duribonin.ch) hat im Auftrag der Angehörigen des Ermordeten die Strafvollzugsbehörde um Informationen ersucht. Gemäss [Art. 92a Abs. 1 StGB](https://www.admin.ch/ch/d/sr/c311_0.html) können Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des [Opferhilfegesetzes](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20041159/index.html) (OHG)
sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden:
- Zeitpunkt des Straf- oder Massnahmenantritts der verurteilten Person
- Vollzugseinrichtung
- Vollzugsform, sofern sie vom Normalvollzug abweicht
- Vollzugsunterbrechungen
- Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2 StGB)
- bedingte oder definitive Entlassung
- Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug
- Flucht der verurteilten Person und deren Beendigung

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#90 Was sagt das Obergericht zur 28%-Honorarkürzung

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[Duri Bonin](http://www.duribonin.ch) wurde durch das Bezirksgericht das Honorar um 28% gekürzt (vgl. Podcast Nr. 8 - Von Verhandlungsunfähigkeit und 28%-Honorarkürzung). Das Obergericht hat diesen Entscheid nun vollständig korrigiert. Aus dem Entscheid in Sachen SB180113 vom 7.1.2020:
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung stellen Bestandteile der Verfahrenskosten dar (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den (kantonalen) Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, der für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet wurde (§ 16 der zürcherischen Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 – AnwGebV; LS 215.3). Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein.
- Es gehört zur anwaltlichen Sorgfaltspflicht, gerade auch im Vorverfahren die aus Sicht der Verteidigung notwendigen Prozesshandlungen einzuleiten, Beweisanträge zu stellen, an Beweisabnahmen teilzunehmen und in Einvernahmen aller Beteiligten Zusatz- und Ergänzungsfragen zu stellen, um im Sinne des Beschuldigten Einfluss auf den Verfahrens- und Untersuchungsgang zu nehmen, sind doch naturgemäss die Beweise gerade in diesem Verfahrensstadium noch am ehesten erhältlich.
- Angesichts des Vorwurfs der Mittäterschaft ist auch nicht zu beanstanden, wenn sich die amtlichen Verteidiger untereinander absprechen und ihr Vorgehen koordinieren.
- Auch gilt es zu berücksichtigen, dass der ebenfalls geltend gemachte Aufwand für das Beschwerdeverfahren sowie die Anträge betreffend Abklärung der Verhandlungsunfähigkeit und Vereinigung der Verfahren ebenfalls durchaus berechtigt waren, auch wenn ihnen nicht entsprochen wurde.
- Im Falle der Entschädigung eines amtlichen Verteidigers, der aufgrund gesetzlicher Vorschrift und in aller Regel ebenso aufgrund ausdrücklicher Aufforderung mit der Vorladung dazu angehalten ist, eine detaillierte Honorarrechnung einzureichen, geht es nicht an, ohne die konkrete Prüfung der einzelnen Positionen statt dessen eine Pauschalentschädigung festzusetzen, ohne zusätzliche Rechtsschriften und Eingaben zu berücksichtigen und ohne dem amtlichen Verteidiger bezüglich dieser Massnahme das rechtliche Gehör zu gewähren.

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Über diesen Podcast

In diesem Podcast reflektiert Duri Bonin mit Gästen über Fragen rund um die Arbeit als Anwalt und Strafverteidiger: Was macht eine gute Anwältin aus? Wie organisiert man die Anwaltstätigkeit? Wie handhabt man den Umgang mit Klienten, Gegenanwälten, der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten? Was zeichnet ein gutes Plädoyer aus? Wie legt man sich eine Verteidigungsstrategie zurecht? Der spannenden Fragen sind vieler. Es ist ein Weg ins Urmenschliche, manchmal gar Allzumenschliche.

von und mit Duri Bonin

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