Auf dem Weg als Anwält:in

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#96 Gutachten zur Verhandlungs- und Schuldfähigkeit

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Nach Ansicht von Sandra und [Duri Bonin](http://www.duribonin.ch) müsste über einen Beschuldigten ein Gutachten zur Verhandlungs- und Schuldfähigkeit eingeholt werden (StPO 182 ff.): Denn gemäss zweier Arztberichte liegt eine langjährige psychische Erkrankung (schwere Form einer Borderline-Persönlichkeitsstörung sowie chronische Depression), ein Verdacht auf einen hirnorganischen Abbauprozess (eventuell beginnende Demenz) sowie Spielsucht und Alkoholmissbrauch vor. Die Justiz will hiervon bis jetzt nichts wissen, obwohl das Verfahren mittlerweile 4 Jahre alt ist. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts bleiben Sandra und Duri dennoch zuversichtlich, dass letztlich eine Begutachtung zu erfolgen hat: Bspw. gemäss BGE 116 IV 273 ist ein Sachverständiger beizuziehen, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu wecken, wie etwa (...) wenn der Beschuldigte in ärztlicher Behandlung stand oder steht (...) oder die Schuldfähigkeit eines Hirngeschädigten zu beurteilen ist.

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#95 Aussageverhalten, wenn Vorwürfe entkräftet werden könnten

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Sandra und [Duri Bonin](http://www.duribonin.ch) hat die Frage erreicht, wie man Aussagen soll, wenn der Mandant grundsätzlich die Möglichkeit hat, die Vorwürfe zu entkräften. Diese Frage ist nicht einfach zu beantworten, da es u.a. von der Persönlichkeit der befragten Person, deren momentanen Verfassung sowie deren Vertrauensverhältnis zum Anwalt abhängig ist. Zumindest wenn keine Haft droht, mahnt Duri selbst in solchen Konstellationen zur Aussagezurückhaltung: Zum einen deshalb, da Lebenssachverhalte meist so klar nicht sind und zum anderen, da sich auf Papier protokollierte Aussagen im Laufe eines Strafverfahrens nicht voraussehbar "verselbstständigen" können (der Interpretationsspielraum wird deutlich grösser, da die Aussagen komprimiert und nicht im Originalton festgehalten werden und zudem das Nonverbale wegfällt).

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#94 Vorbereitung einer Einvernahme, Aufgaben des Strafverteidigers in der Einvernahme

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Sandra bereitet sich mit dem Klienten auf die erste Nach-Corona-Einvernahme vor. [Duri Bonin](http://www.duribonin.ch) erkundigt sich, wie die ins Auge gefasste Marschrichtung aussieht und ob der Klient diese auch umsetzen können wird.

Weiter unterhalten sie sich über den Anspruch der beschuldigten Person, in einer ihr verständlichen Sprache möglichst rasch und umfassend über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden (Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. a IPBPR und Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BV). Zu Beginn der Einvernahme müssen deshalb der beschuldigten Person möglichst genau nach Ort und Zeit bestimmte Handlungen vorgehalten werden, welche einen Verstoss begründen, wobei je nach Art der Tat auch das Deliktsgut, mutmassliche Geschädigte und weitere Tatbeteiligte zu benennen sind. Es geht dabei nicht um Straftatbestände, da diese ja gerade den Zweck der Abklärungen bilden, sondern um die Fakten (möglichst präziser Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf). Pauschale resp. blosse juristische Vorhalte sind nicht genügend ("Sie werden beschuldigt, einen Diebstahl begangen zu haben"). Die Verteidigung hat nötigenfalls den Finger darauf zu legen, dass die Polizei die Hinweise nach Art. 158 Abs. 1 StPO nicht als reine Formalität herunterleiert.

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#93 Die Justiz rollt langsam wieder an

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Der ordentliche Verhandlungsbetrieb am Obergericht, an den Bezirksgerichten und den Friedensrichterämtern wird nach sechs Wochen Unterbruch mit gewissen Einschränkungen am 27. April 2020 wieder aufgenommen. Gemäss Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus ([COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20201084/index.html)) ist nun auch der Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen in Zivilverfahren geklärt. Sandra und [Duri Bonin](http://www.duribonin.ch) haben diese Möglichkeiten sogleich genutzt und sind mit einem entsprechenden Antrag beim Richteramt Thal-Gäu vorstellig geworden. Sandra wirft die Frage nach der Sicherheit von Telefon- und Videokonferenzen auf, wobei Duri auf den Podcast zum Thema [Sicherheit bei digitaler Kommunikation (Email, Telefonie, Videokonferenz, Filesharing, IT-Sicherheit)](https://gefaengnis.podigee.io/12-neue-episode) verweist.

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#92 Fesselungen und Fixierungen von Strafgefangenen

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Sandra und [Duri Bonin](http://www.duribonin.ch) unterhalten sich über das soeben erschienene Buch [Fesselungen und Fixierungen von Gefangenen und Eingewiesenen im Straf- und Massnahmenvollzug](https://www.helbing.ch/detail/ISBN-9783719043247/Fesselungen-und-Fixierungen-von-Gefangenen-und-Eingewiesenen-im-Straf--und-Massnahmenvollzug?CSPCHD=00000100000038pvlAKxEP0000YOgkKGW8WUD1FeRvguj2IA--). Das Buch behandelt nicht Fesselungen zur Fluchtverhinderung, der Erzwingung von Geständnissen oder als Körperstrafen, sondern es diskutiert Fixierungen in akuten Fällen einer Selbst- oder Fremdgefährdung. Die Autoren Thierry Urwyler und Thomas Noll diskutieren die Anwendungsbereiche, die konkrete Durchführung, die Risiken für die betroffene Person, die notwendigen juristischen Rahmenbedingungen inkl. Schutz- sowie Kontrollrechte und schliessen mit Handlungsempfehlungen für die Praxis.

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#91 Informationsrechte des Opfers gemäss StGB 92a

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Der Mordfall liegt fast elf Jahre zurück. [Duri Bonin](http://www.duribonin.ch) hat im Auftrag der Angehörigen des Ermordeten die Strafvollzugsbehörde um Informationen ersucht. Gemäss [Art. 92a Abs. 1 StGB](https://www.admin.ch/ch/d/sr/c311_0.html) können Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des [Opferhilfegesetzes](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20041159/index.html) (OHG)
sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden:
- Zeitpunkt des Straf- oder Massnahmenantritts der verurteilten Person
- Vollzugseinrichtung
- Vollzugsform, sofern sie vom Normalvollzug abweicht
- Vollzugsunterbrechungen
- Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2 StGB)
- bedingte oder definitive Entlassung
- Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug
- Flucht der verurteilten Person und deren Beendigung

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#90 Was sagt das Obergericht zur 28%-Honorarkürzung

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[Duri Bonin](http://www.duribonin.ch) wurde durch das Bezirksgericht das Honorar um 28% gekürzt (vgl. Podcast Nr. 8 - Von Verhandlungsunfähigkeit und 28%-Honorarkürzung). Das Obergericht hat diesen Entscheid nun vollständig korrigiert. Aus dem Entscheid in Sachen SB180113 vom 7.1.2020:
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung stellen Bestandteile der Verfahrenskosten dar (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den (kantonalen) Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, der für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet wurde (§ 16 der zürcherischen Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 – AnwGebV; LS 215.3). Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein.
- Es gehört zur anwaltlichen Sorgfaltspflicht, gerade auch im Vorverfahren die aus Sicht der Verteidigung notwendigen Prozesshandlungen einzuleiten, Beweisanträge zu stellen, an Beweisabnahmen teilzunehmen und in Einvernahmen aller Beteiligten Zusatz- und Ergänzungsfragen zu stellen, um im Sinne des Beschuldigten Einfluss auf den Verfahrens- und Untersuchungsgang zu nehmen, sind doch naturgemäss die Beweise gerade in diesem Verfahrensstadium noch am ehesten erhältlich.
- Angesichts des Vorwurfs der Mittäterschaft ist auch nicht zu beanstanden, wenn sich die amtlichen Verteidiger untereinander absprechen und ihr Vorgehen koordinieren.
- Auch gilt es zu berücksichtigen, dass der ebenfalls geltend gemachte Aufwand für das Beschwerdeverfahren sowie die Anträge betreffend Abklärung der Verhandlungsunfähigkeit und Vereinigung der Verfahren ebenfalls durchaus berechtigt waren, auch wenn ihnen nicht entsprochen wurde.
- Im Falle der Entschädigung eines amtlichen Verteidigers, der aufgrund gesetzlicher Vorschrift und in aller Regel ebenso aufgrund ausdrücklicher Aufforderung mit der Vorladung dazu angehalten ist, eine detaillierte Honorarrechnung einzureichen, geht es nicht an, ohne die konkrete Prüfung der einzelnen Positionen statt dessen eine Pauschalentschädigung festzusetzen, ohne zusätzliche Rechtsschriften und Eingaben zu berücksichtigen und ohne dem amtlichen Verteidiger bezüglich dieser Massnahme das rechtliche Gehör zu gewähren.

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#89 Halbjähriges Praktikum in der Zürcher Rechtspflege als Voraussetzung für die Venia

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Voraussetzung für die Venia ist gemäss § 3 und § 5 des Zürcher Anwaltsgesetzes ([LS 215.1](https://www.zh.ch/internet/de/rechtliche_grundlagen/gesetze/erlass.html?Open&Ordnr=215.1)) sowie § 7 der Verordnung des Obergerichts über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf ([LS 215.11](https://www.zh.ch/internet/de/rechtliche_grundlagen/gesetze/erlass.html?Open&Ordnr=215.11)) unter anderem ein halbjähriges Praktikum in der züricherischen Rechtspflege. Dies wirft die Frage auf, wie es sich mit mehrmonatigen Praktikas in anderen Kantonen oder bei der Bundesanwaltschaft verhält. Scheinbar lässt die Verwaltungskommission gemäss ständiger Praxis keine Ausnahmen zu. Begründet wird dies mit der Weisung zum Anwaltsgesetz (Amtsblatt 2002, 29. November 2002, Antrag des Regierungsrates vom 13. November 2002, Nr. 4028, zu § 5), wo auf die notwendige Nähe zur zürcherischen Rechtspflege hingewiesen wird. Sandra und [Duri Bonin](http://www.duribonin.ch) fragen sich, was diese "notwendige Nähe" genau bezwecken und weshalb die Nähe bspw. zur Rechtspflege des Kantons Basel-Landschaft nicht ausreichen soll, immerhin gelten seit dem 1. Januar 2011 gesamtschweizerische [Zivil-](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20061121/index.html) (ZPO) und [Strafprozessordnungen](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20052319/index.html) (StPO). Die entsprechenden Bestimmungen im Zürcher Anwaltsgesetz erscheinen vor diesem Hintergrund sinnentleert, was mit einer massvollen Praxis Rechnung getragen werden könnte.

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#88 Wie ergeht es Sandra im Homeoffice

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Seit Anfang März ist Sandra nun im Homeoffice. [Duri Bonin](http://www.duribonin.ch) hat sie seither physisch nicht mehr gesehen. Wie hat sie die Umstellung erlebt? Wie ergeht es ihr Zuhause? Wie strukturiert sie den Arbeitsalltag? Wie schätzt sie die Produktivität ein? Ergibt die Nähe von Arbeit und Wohnen Abgrenzungsprobleme? Diese und weitere Fragen besprechen Sandra und Duri in diesem Podcast.

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#87 Sandra fühlt sich nicht ernst genommen

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Auf ein Akteneinsichtsersuchen (Art. 102 StPO) hin kommt die fernmündlich Mitteilung, die Akten würden nicht verschickt, man müsse diese vor Ort einsehen. Alles Argumentieren von Sandra hilft nichts. [Duri Bonin](http://www.duribonin.ch) reagiert auf die entsprechende Telefonnotiz erwartungsgemäss wenig gelassen.

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Über diesen Podcast

In diesem Podcast reflektiert Duri Bonin mit Gästen über Fragen rund um die Arbeit als Anwalt und Strafverteidiger: Was macht eine gute Anwältin aus? Wie organisiert man die Anwaltstätigkeit? Wie handhabt man den Umgang mit Klienten, Gegenanwälten, der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten? Was zeichnet ein gutes Plädoyer aus? Wie legt man sich eine Verteidigungsstrategie zurecht? Der spannenden Fragen sind vieler. Es ist ein Weg ins Urmenschliche, manchmal gar Allzumenschliche.

von und mit Duri Bonin

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