Causa Vincenz: 80 Seiten vor der Befragung
Fünf Polizisten, drei Medienschaffende und – nach einem in der Folge zitierten Blick-Bericht – eine persönliche Eingabe von 80 Seiten. Am dritten Tag der Berufungsverhandlung in der Causa Vincenz hat sich der Medienraum des Obergerichts Zürich deutlich geleert. Die Aufmerksamkeit lässt nach.
Duri Bonin und Gregor Münch sprechen während der Mittagspause über die weiteren Beschuldigtenbefragungen. Sie beobachten präzise Ergänzungsfragen, vermuten eine vorbereitete Arbeitsteilung innerhalb des Spruchkörpers und stossen auf eine grundsätzliche Verteidigungsfrage: Soll eine beschuldigte Person ihre Sicht bereits vor der Befragung ausführlich schriftlich darlegen?
Darum geht es in dieser Folge
- Weshalb der deutlich leerere Medienraum nur eine Momentaufnahme der öffentlichen Aufmerksamkeit ist
- Wie Duri Bonin und Gregor Münch die Befragung der weiteren beschuldigten Personen wahrnehmen
- Warum ein sicherer und präziser Auftritt nichts über die inhaltliche Richtigkeit einer Aussage beweist
- Wie die Ergänzungsfragen des Obergerichts nach Wahrnehmung der beiden Prozessbeobachter verteilt werden
- Unter welchen Voraussetzungen Mitbeschuldigte Fragen aneinander stellen können
- Was eine persönliche schriftliche Eingabe vor der Befragung leisten kann
- Warum eine Eingabe zwar die eigene Sicht ordnen, ihren Inhalt aber nicht aus sich heraus beweisen kann
- Welche zusätzlichen Festlegungen und Widerspruchsflächen durch eine ausführliche Darstellung entstehen
- Wann notwendige Erklärung in Übererklärung umschlägt
Wenn die öffentliche Aufmerksamkeit nachlässt
Am ersten Verhandlungstag war der Übertragungsraum sehr gut besetzt. Am dritten Tag treffen Duri Bonin und Gregor Münch dort nur noch wenige Medienschaffende an. Für die beschuldigten Personen verändert die schwindende Aufmerksamkeit die Situation im Gerichtssaal nicht. Sie werden weiterhin zu lange zurückliegenden Vorgängen, früheren Aussagen und umfangreichen Akten befragt. Die öffentliche Dramaturgie wird leiser. Der persönliche und rechtliche Entscheidungsdruck bleibt.
Wer fragt – und wer fragen darf
Rechtlich können die Parteien nach Art. 341 Abs. 2 StPO Ergänzungsfragen durch die Verfahrensleitung stellen lassen oder mit deren Ermächtigung selbst stellen. Diese Regel gilt nach Art. 405 Abs. 1 StPO auch in der mündlichen Berufungsverhandlung. Jede beschuldigte Person ist Partei des Strafverfahrens. Betrifft die Aussage einer mitbeschuldigten Person den eigenen Tatvorwurf, gewinnt zusätzlich das Teilnahme- und Fragerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO Bedeutung. Zeitpunkt und Form der Fragen werden durch die Verfahrensleitung gesteuert.
Was eine Eingabe vor der Befragung leisten kann
Nach einem Medienbericht soll ein Mitbeschuldigter vor seiner Befragung eine umfangreiche persönliche Eingabe eingereicht haben. Eine beschuldigte Person darf sich nach Art. 107 Abs. 1 lit. d und Art. 109 StPO auch persönlich und schriftlich zur Sache und zum Verfahren äussern.
Die strategische Frage dahinter lautet: Was soll der Text bewirken?
Eine frühe Eingabe kann verhindern, dass die Sicht der beschuldigten Person ausschliesslich in der Reihenfolge fremder Fragen erscheint. Sie kann Sachverhalte ordnen, Zusammenhänge sichtbar machen und dem Gericht erklären, welche Punkte aus Sicht der betroffenen Person zuerst verstanden werden müssen.
Die Eingabe ersetzt jedoch weder die gerichtliche Befragung noch das Plädoyer der Verteidigung. Ihre tatsächlichen Behauptungen beweisen sich nicht selbst. Sie werden mit Dokumenten, früheren Aussagen, den Angaben anderer Personen und dem übrigen Beweisergebnis verglichen. Jeder zusätzliche Satz schafft deshalb nicht nur Erklärung, sondern auch eine weitere überprüfbare Festlegung.
Die eigene Ordnung vor den Fragen des Gerichts
Duri Bonin bezeichnet es nicht als aussergewöhnlich, die eigene Sicht vor einer anstehenden Einvernahme zu strukturieren. Darin liegt ein wichtiger Unterschied zum Auswendiglernen von Antworten.
Eine gute schriftliche Einordnung schreibt dem Gericht nicht vor, wie es entscheiden soll. Sie hilft ihm, die Perspektive der beschuldigten Person zu erkennen, bevor die Befragung den Fall in einzelne Fragen zerlegt. Besonders in einem umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren kann dies sinnvoll sein.
Das Erklärungsparadox
Komplexe Sachverhalte verlangen Erklärungen. Eine umfangreiche Erklärung kann dennoch den Eindruck erzeugen, jeder einzelne Vorgang benötige eine besondere Rechtfertigung. Genau diese Spannung verdichtet Duri Bonin am Ende der Folge in der Beobachtung, die beschuldigten Personen müssten «gar, gar, gar viel erklären». Das ist keine Aussage über Schuld, Wahrheit oder Glaubhaftigkeit. Der Umfang einer Erklärung beweist weder das eine noch das andere. Verteidigungstechnisch stellt sich aber die Frage, ob die entscheidende Botschaft noch erkennbar bleibt.
Nicht die Seitenzahl ist das eigentliche Problem. Problematisch wird eine Eingabe, wenn alles gleich wichtig erscheint, Tatsachen und Bewertungen ineinanderlaufen oder der rote Faden erst auf Seite 40 sichtbar wird.
Präzise Fragen – aber keine vorweggenommene Entscheidung
Gregor Münch nimmt die Ergänzungsfragen des Obergerichts als präzise und durchdacht wahr. Er vermutet, dass einzelne Sachverhaltskomplexe innerhalb des Spruchkörpers vorbereitet und verteilt worden sind. Das ist eine Beobachtung und Interpretation, keine bestätigte Information über die interne Arbeitsweise des Gerichts.
Gute Vorbereitung ist keine Vorfestlegung. Ein Berufungsgericht muss die Akten kennen, um gezielt fragen zu können. Entscheidend bleibt, dass es gegenüber den Antworten, den Parteivorträgen und dem weiteren Beweisergebnis offenbleibt.
Praxis: Sechs Prüfsteine vor einer persönlichen Eingabe
- Das Ziel in einem Satz formulieren: Was soll das Gericht nach der Lektüre anders oder klarer verstehen?
- Die Aussagen hierarchisieren: Kernaussage, tragende Tatsachen und notwendige Einzelheiten voneinander trennen.
- Eigenes Wissen abgrenzen: Persönliche Wahrnehmungen nicht mit rechtlichen Schlussfolgerungen oder Vermutungen über andere Personen vermischen.
- Die Aussagebiografie prüfen: Jede Formulierung mit früheren Einvernahmen, Eingaben und bekannten Dokumenten abgleichen.
- Den richtigen Ort bestimmen: Gehört der Punkt in eine persönliche Erklärung, in die gerichtliche Befragung oder in das Plädoyer der Verteidigung?
- Den Kürzungstest durchführen: Was muss übrigbleiben, wenn das Gericht nur die erste Seite oder sogar nur drei Sätze liest?
Eine gute Eingabe muss nicht kurz sein. Sie muss dem Umfang des Falls eine erkennbare Ordnung entgegensetzen.
Die Reihe «Causa Vincenz»
- Causa Vincenz: Beat Stocker vor Obergericht – die Illusion vom Dialog – Aussagekonstanz, punktuelles Schweigen und die Grenzen öffentlicher Prozessbeobachtung
- Causa Vincenz: So antwortet Pierin Vincenz vor Obergericht – kritische Fragen, frühere Aussagen und die strategische Entscheidung zwischen Reden und Schweigen
- Causa Vincenz: So läuft das Berufungsverfahren – Ablauf, Prüfungsumfang und Bedeutung der zweiten Instanz
Die Reihe verfolgt, wie Verfahrensrecht, Verteidigungsstrategie, Öffentlichkeit und menschlicher Entscheidungsdruck in einem aussergewöhnlich umfangreichen Schweizer Strafverfahren ineinandergreifen.
Links und Quellen zu dieser Folge
- Obergericht Zürich: Berufungsverhandlung SB250133-O
- Schweizerische Strafprozessordnung
- BGE 139 IV 25 zum Fragerecht bei Einvernahmen von Mitbeschuldigten
- Bundesgerichtsurteil 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 zum Ergänzungsfragerecht
- Erstinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2022
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Hinweis
Diese Folge und diese Shownotes dienen der allgemeinen Information und Reflexion über die Causa Vincenz, die Prozessgeschichte, Rechtsmittel, Rückweisung, Berufung und Verfahrensführung im schweizerischen Strafprozess. Sie enthalten keine verbindliche Darstellung des laufenden Verfahrens, keine Aussage über Schuld oder Unschuld und keine offizielle Mitteilung eines Gerichts oder einer Behörde. Massgeblich sind die gesetzlichen Grundlagen, die amtlichen Entscheide und der konkrete Verfahrensstand.
Über Duri Bonin und Gregor Münch
Duri Bonin und Gregor Münch sind Rechtsanwälte und Strafverteidiger in Zürich. Sie verteidigen beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit.
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- Strafverteidigung und Kontakt
- Bücher zur Strafverteidigung, Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung
- Alle Folgen von «Auf dem Weg als Anwält:in»
Kapitel
00:00 Mittagspause im Florhof 00:55 Der Medienraum leert sich 02:07 Fragerecht der Mitbeschuldigten 02:59 80 Seiten vor der Befragung 03:24 Der Drang, alles zu erklären 04:39 Framing oder Übererklären?
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