Causa Vincenz: Der Weg nach Lausanne beginnt bei den Vorfragen
Wenn die Mittagspause zum Teil der Prozessführung wird
Eine knapp dreistündige Mittagspause klingt nach Stillstand. Im Berufungsprozess der Causa Vincenz ist sie das Gegenteil: Die Staatsanwaltschaft ordnet ihre Antwort auf die Vorfragen, während für die Verteidigung die Frage bleibt, welche bereits erhobenen Rügen nochmals ausdrücklich wiederholt wurden.
Duri Bonin und Gregor Münch berichten direkt aus der Mittagspause und erklären, weshalb Wiederholung vor Obergericht Prozessstrategie sein kann – und warum die Dauer der Unterbrechung noch nichts darüber beweist, ob die Anklage überrascht wurde.
Darum geht es in dieser Folge
- Wie Anwältinnen und Anwälte eine lange Verhandlungspause nutzen
- Wann die Klientschaft Betreuung braucht und wann die Verteidigung Zeit für sich benötigt
- Wie sich mehrere Vertreter der Staatsanwaltschaft auf die Antwort zu zahlreichen Vorfragen vorbereiten können
- Weshalb eine dreistündige Unterbrechung kein verlässliches Zeichen für Überraschung oder Schwäche ist
- Warum bereits schriftlich erhobene Rügen vor Obergericht nochmals ausdrücklich aufrechterhalten werden
- Was die materielle Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs bedeutet
- Weshalb nicht jede frühere Eingabe wortwörtlich wiederholt werden muss
- Warum Bernhard Isenring den Beizug von Andreas Donatsch zusätzlich vor dem Sachgericht thematisierte
- Welche Rolle kontrollierte Emotion in einem technischen Plädoyer spielen kann
Die Mittagspause gehört zur Verhandlung
Bei einer mehrtägigen Gerichtsverhandlung ist eine Pause nicht automatisch freie Zeit. Je nach Stand des Verfahrens muss eine Replik vorbereitet, ein Antrag überarbeitet oder eine neue Entwicklung mit der Klientschaft besprochen werden. Manchmal dient die Pause auch dazu, den bisherigen Verlauf Revue passieren zu lassen und die beschuldigte Person auf den Nachmittag vorzubereiten.
Duri beschreibt die andere Seite: Wer bereits vor Verhandlungsbeginn, während der Verhandlung und in jeder kurzen Unterbrechung mit der Klientschaft spricht, braucht irgendwann einige Minuten allein. Konzentration ist im Gerichtssaal eine begrenzte Ressource. Eine Viertelstunde Ruhe kann deshalb ebenso zur professionellen Prozessführung gehören wie die nächste juristische Besprechung.
Was die lange Unterbrechung bedeutet – und was nicht
Nach den Vorfragen der Verteidigungen wurde die Verhandlung bis 15 Uhr unterbrochen. Die Staatsanwaltschaft erhielt damit Zeit, ihre Antworten zu strukturieren, die Themen unter ihren Vertretern aufzuteilen und zu entscheiden, auf welche Punkte sie eingehen will.
Duri fragt, ob der Zeitbedarf darauf hindeute, dass die Staatsanwaltschaft überrascht worden sei. Gregor warnt vor diesem Schluss. Eine sofortige Antwort könnte als Stärke inszeniert werden; in einem umfangreichen und stark beachteten Verfahren kann eine sorgfältig vorbereitete Stellungnahme aber ebenso nachvollziehbar sein. Die Länge der Pause beweist für sich allein weder Überraschung noch mangelnde Vorbereitung.
Warum bereits bekannte Rügen nochmals vorgetragen werden
Im Berufungsverfahren gilt keine allgemeine Regel, wonach jede frühere Eingabe vollständig nochmals verlesen werden müsste. Entscheidend ist vielmehr, dass ein Einwand vor der letzten kantonalen Instanz klar erkennbar aufrechterhalten wird. Antrag, beanstandeter Vorgang und verlangte Rechtsfolge müssen für Gericht und Protokoll bestimmbar bleiben.
Nach Art. 405 Abs. 1 StPO gelten die Regeln der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sinngemäss auch im mündlichen Berufungsverfahren. Art. 339 Abs. 2 StPO sieht ausdrücklich Vorfragen unter anderem zu Verfahrensvoraussetzungen, Akten und Beweisen vor. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil zudem grundsätzlich nur innerhalb der angefochtenen Punkte, Art. 404 Abs. 1 StPO.
Für einen späteren Weiterzug nach Lausanne kommt ein weiterer Grund hinzu: Nach Art. 80 Abs. 1 BGG muss der kantonale Instanzenzug auch materiell ausgeschöpft sein. Das Obergericht soll die Möglichkeit erhalten, einen behaupteten Mangel selbst zu prüfen und gegebenenfalls zu beheben. Eine Rüge, die dort nicht erhoben oder erkennbar fallengelassen wurde, kann vor Bundesgericht zu spät kommen.
Besonders deutlich ist die Rechtsprechung bei zuvor abgewiesenen Beweisanträgen. Das Bundesgericht hält fest, dass solche Anträge an der Berufungsverhandlung grundsätzlich erneuert werden müssen. Andernfalls kann später regelmässig nicht gerügt werden, das Obergericht habe den betreffenden Beweis zu Unrecht nicht erhoben.
Die präzise Regel lautet deshalb: Keine mechanische Wiederholung sämtlicher Rechtsschriften – aber eine unmissverständliche Aufrechterhaltung aller Einwände, die für den Entscheid oder einen späteren Weiterzug erheblich bleiben sollen.
Der Donatsch-Komplex auf zwei prozessualen Schienen
Unmittelbar vor der Mittagspause sprach Rechtsanwalt Bernhard Isenring, Verteidiger von Stéphane Barbier-Mueller. Er griff erneut den Beizug des externen Strafrechtsprofessors Andreas Donatsch zur sogenannten Qualitätssicherung der Anklage auf.
Dabei sind zwei Fragen auseinanderzuhalten:
- Im selbständigen Ausstandsverfahren wird geprüft, ob bei den betroffenen Staatsanwälten ein objektiver Anschein der Befangenheit besteht.
- Vor dem Sachgericht kann zusätzlich zur Diskussion stehen, ob im Zusammenhang mit dem externen Beizug ein eigenständiger Verfahrensmangel vorliegt und welche Folgen dieser für das Hauptverfahren haben könnte.
Das Obergericht wies die Ausstandsgesuche am 31. Oktober 2024 ab. In seiner Medienmitteilung hielt es jedoch ausdrücklich fest, im Ausstandsverfahren sei nicht abschliessend zu beurteilen gewesen, ob das beanstandete Vorgehen in jeder Hinsicht unproblematisch sei. Nach dem Stand dieser Mittagsaufnahme war die dagegen erhobene Beschwerde vor Bundesgericht weiterhin pendent.
Dass Isenring das Thema zusätzlich vor dem Sachgericht aufgriff, ist deshalb keine blosse Wiederholung derselben Ausstandsfrage.
Was Emotion in einem technischen Plädoyer bewirken kann
Duri hebt an Isenrings Vortrag nicht nur den juristischen Inhalt hervor. Ihm fiel eine kontrollierte Wut auf. Gerade bei einem technisch geprägten Vormittag kann eine solche Emotion verdeutlichen, welches Gewicht eine Verteidigung einem Vorgang beimisst.
Emotion ersetzt weder Rechtsgrundlage noch Antrag. Richtig dosiert kann sie aber verhindern, dass eine fundamentale Rüge wie eine weitere Fussnote in einem umfangreichen Verfahren wirkt. Ein Plädoyer richtet sich nicht ausschliesslich an das Gericht. Auch die beschuldigte Person muss erfahren, dass ihre Verteidigung einen als wesentlich betrachteten Punkt tatsächlich vertritt.
Praxischeck: Eine Rüge für den späteren Weiterzug sichern
- Den beanstandeten Vorgang und das verletzte Recht präzise bezeichnen.
- Einen eindeutigen Antrag und die verlangte Rechtsfolge formulieren.
- Klarstellen, dass an der früheren Eingabe festgehalten wird.
- Zuvor abgewiesene Beweisanträge an der Berufungsverhandlung ausdrücklich erneuern.
- Darauf achten, dass Antrag, Begründung und gerichtlicher Entscheid im Protokoll beziehungsweise Urteil nachvollziehbar festgehalten werden.
Verfahrensstand
Die Aufnahme entstand am 10. August 2026 während der Mittagspause des ersten Verhandlungstags. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu den Vorfragen und allfällige Entscheide des Obergerichts waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt. Gegenstand ist das Berufungsverfahren SB250133-O vor der I. Strafkammer des Obergerichts Zürich. Die erstinstanzlichen Urteile sind nicht rechtskräftig.
Die Reihe «Causa Vincenz»
- Causa Vincenz: So läuft das Berufungsverfahren – Anfechtungsumfang, Vorfragen, Parteivorträge und Weiterzug
- Causa Vincenz: Berufungsverhandlung trotz offenem Bundesgerichtsentscheid? – Sistierung und pendentes Ausstandsverfahren
- Causa Vincenz: Darf die Staatsanwaltschaft Andreas Donatsch zur Qualitätskontrolle beiziehen? – externe Fachperson, Transparenz und Ausstandsrecht
Links und Quellen
- Obergericht Zürich: Verfahren SB250133-O
- Obergericht Zürich: Medieninformation zur Berufungsverhandlung
- Obergericht Zürich: Ausstandsgesuche wegen des Beizugs einer externen Fachperson
- Schweizerische Strafprozessordnung
- Bundesgerichtsgesetz
- Bundesgericht 6B_830/2023 vom 26. Februar 2026 zur Erneuerung abgewiesener Beweisanträge
- Blick-Liveticker zum ersten Verhandlungstag
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Über Duri Bonin und Gregor Münch
Duri Bonin und Gregor Münch sind Rechtsanwälte und Strafverteidiger in Zürich. Sie begleiten die Berufungsverhandlung als Prozessbeobachter und sprechen nicht als Verteidiger einer Partei dieses Verfahrens.
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- Strafverteidigung und Kontakt
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Kapitel
00:00 Wie Anwälte die Mittagspause verbringen 01:18 Drei Stunden für die Antwort der Staatsanwaltschaft 02:06 Überraschung oder sorgfältige Vorbereitung? 02:45 Warum die Verteidigung bekannte Rügen wiederholt 03:45 Isenring, Donatsch und das pendente Ausstandsverfahren
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