Causa Vincenz: Darf das Gericht FINMA-Angaben verwerten?
Wenn eine Auskunft Jahre später zum Strafbeweis wird
Eine im FINMA-Verfahren verlangte Auskunft kann Jahre später im Zentrum eines Strafprozesses stehen. Dann geht es nicht nur darum, was eine Person gesagt oder in ein Formular geschrieben hat. Entscheidend ist auch, weshalb sie mitgewirkt hat, ob sie über die Gefahr einer Selbstbelastung informiert wurde und welche weiteren Ermittlungen durch ihre Angaben möglich geworden sind.
Genau diese Schnittstelle beschäftigt die Verteidigung am ersten Tag der Berufungsverhandlung in der Causa Vincenz. Im Rahmen der Vorfragen machte Fatih Aslantas geltend, Angaben aus dem FINMA-Verfahren seien ohne ausreichenden Hinweis auf die Selbstbelastungsfreiheit erhoben und später im Strafverfahren verwendet worden. Cornel Borbély bezieht in seinem Vorfragevortrag auch daraus gewonnene Folgebeweise mit ein.
Das Obergericht Zürich hatte über diese Anträge zum Zeitpunkt der Aufnahme noch nicht entschieden. Auch die Replik der Staatsanwaltschaft steht noch aus. Die Folge gibt deshalb den Standpunkt der Verteidigung und eine erste rechtliche Einordnung wieder – kein Ergebnis des laufenden Berufungsverfahrens.
Darum geht es in dieser Folge
- Weshalb die Mitwirkungspflicht im FINMA-Verfahren mit der strafprozessualen Selbstbelastungsfreiheit kollidieren kann
- Welche Verwertungsrüge Fatih Aslantas nach dem Bericht aus dem Gerichtssaal erhoben hat
- Warum Cornel Borbély die Frage auf später gewonnene Folgebeweise ausweitet
- Was das französischsprachige Bundesgerichtsurteil 7B_45/2022 vom 21. Juli 2025 tatsächlich entschieden hat
- Weshalb eigens für die FINMA erstellte Auskünfte anders zu beurteilen sein können als bereits bestehende Unterlagen
- Warum das Urteil nicht bedeutet, dass ein gesamtes FINMA-Dossier automatisch unverwertbar ist
- Welche Rolle Art. 141 Abs. 4 StPO bei der Fernwirkung eines Beweisverwertungsverbots spielt
- Weshalb die FINMA-Problematik bereits im erstinstanzlichen Urteil behandelt wurde und nun neu zugespitzt wird
- Warum sich das Beratungsdilemma nicht mit einer allgemeinen Empfehlung zur Mitwirkung oder zum Schweigen lösen lässt
- Was das Obergericht für jedes konkret beanstandete Beweismittel prüfen muss
Mitwirkungspflicht und Selbstbelastungsfreiheit
Art. 29 Abs. 1 FINMAG verpflichtet Beaufsichtigte, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen, der FINMA alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die sie für ihre Aufsicht benötigt. Diese Pflicht kann auch Informationen erfassen, die eigens zur Beantwortung einer Anfrage zusammengestellt werden müssen. Die Verweigerung einer Auskunft nach Art. 29 FINMAG ist nicht schon als solche strafbar. Eine fehlende Mitwirkung kann jedoch erhebliche aufsichtsrechtliche Folgen haben. Falsche Auskünfte können nach Art. 45 FINMAG strafrechtlich relevant werden.
Im Strafverfahren gilt ein anderer Ausgangspunkt: Nach Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich eine beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie darf die Aussage und ihre Mitwirkung verweigern. Dieser Grundsatz – «nemo tenetur se ipsum accusare» – folgt auch aus dem Recht auf ein faires Verfahren.
Problematisch wird die Schnittstelle, wenn unter aufsichtsrechtlichem Mitwirkungsdruck Informationen entstehen und über den Informationsaustausch nach Art. 38 FINMAG später in ein Strafverfahren gelangen.
Was das Bundesgericht in 7B_45/2022 entschieden hat
Das Urteil vom 21. Juli 2025 betrifft nicht die Causa Vincenz. Im beurteilten Fall hatte die FINMA eine Gesellschaft aufgefordert, Fragebogen zum Finanzmarkt- und Geldwäschereirecht auszufüllen. Sie wies auf die Mitwirkungspflicht, mögliche aufsichtsrechtliche Folgen und die Strafbarkeit falscher Angaben hin. Ein Hinweis auf das Recht, bei drohender strafrechtlicher Belastung nicht mitzuwirken, fehlte.
Die ausgefüllten Fragebogen bildeten später eine Grundlage eines Strafentscheids des Eidgenössischen Finanzdepartements. Das Bundesgericht erklärte sie für unverwertbar und verlangte ihre Entfernung aus den Strafakten.
Die Reichweite dieses Entscheids ist genau zu beachten. Die Fragebogen waren für das FINMA-Verfahren neu erstellt worden. Das Bundesgericht stellte ausdrücklich klar, dass es sich nicht um bereits vorhandene und der Strafbehörde bekannte Dokumente handelte. Aus dem Urteil folgt deshalb kein pauschales Beweisverbot für sämtliche Unterlagen eines FINMA-Dossiers.
Was in der Causa Vincenz neu geprüft werden muss
Die Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus den FINMA-Verfahren war bereits vor dem Bezirksgericht Zürich ein Thema. Das erstinstanzliche Urteil bezeichnete insbesondere die im FINMA-Verfahren durchgeführten Befragungen und den darauf beruhenden Bericht der Prüfungsbeauftragten grundsätzlich als nicht verwertbar. Das Gericht hielt zugleich fest, dass es seine Beurteilung auf die im Strafverfahren verwertbar erhobenen Beweismittel stützen müsse.
Die Frage entsteht in der Berufungsverhandlung somit nicht erstmals. Neu zugespitzt wird ihre Reichweite: Welche konkreten Auskünfte wurden unter einer Mitwirkungspflicht erteilt? Welche Belehrung erfolgte? Welche Unterlagen bestanden bereits? Welche Beweise wurden erst aufgrund der FINMA-Erkenntnisse erhoben?
Das Obergericht muss diese Fragen anhand der tatsächlichen Herkunft und Verwendung jedes umstrittenen Beweismittels beantworten. Das Urteil 7B_45/2022 liefert dafür einen wichtigen Massstab, entscheidet die Verwertungsfrage in der Causa Vincenz aber nicht vorweg.
Wie weit reicht ein Beweisverbot?
Cornel Borbélys Einwand betrifft auch Folgebeweise. Art. 141 Abs. 4 StPO bestimmt: Ermöglichte ein unverwertbarer Erstbeweis die Erhebung eines weiteren Beweises, bleibt dieser nur verwertbar, wenn er auch ohne den ersten Beweis hätte erhoben werden können. Eine automatische Unverwertbarkeit aller späteren Ermittlungsergebnisse gibt es nicht. Zu prüfen ist vielmehr die konkrete Kausalkette: Woher kam der Ermittlungsansatz? Wäre die Strafbehörde auch ohne die FINMA-Angabe auf das Beweismittel gestossen? Lässt sich ein eigenständiger, rechtmässiger Ermittlungsweg nachvollziehen?
Gerade in einem umfangreichen Verfahren kann diese Rekonstruktion anspruchsvoll werden. Aus einer einzelnen Information können Befragungen, Editionen, Durchsuchungen oder neue Auswertungen hervorgegangen sein. Die entscheidende Frage lautet dann nicht nur, ob der erste Beweis unverwertbar ist, sondern was ohne ihn tatsächlich geschehen wäre.
Das menschliche und anwaltliche Dilemma
Wer in einem Aufsichtsverfahren zur Mitwirkung aufgefordert wird, muss häufig entscheiden, bevor absehbar ist, ob später ein Strafverfahren folgt. Eine Verweigerung kann aufsichtsrechtliche Nachteile auslösen oder als defensives Signal verstanden werden. Eine ausführliche Kooperation kann dagegen Informationen schaffen, die strafrechtlich belastend wirken.
Das Recht kann bereits erlangtes Wissen nicht aus den Köpfen der Verfahrensbeteiligten löschen. Es kann aber dessen Verwendung begrenzen. Art. 141 Abs. 5 StPO verlangt, Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss separat unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten.
Praxis: Fünf Prüfungen vor einer Auskunft an die FINMA
- Welche natürlichen und juristischen Personen könnten durch die Antwort strafrechtlich exponiert werden?
- Verlangt die FINMA bereits bestehende Unterlagen oder eine neu zu erstellende Erklärung, Zusammenfassung oder Einordnung?
- Welche Mitwirkungspflicht, welche möglichen Folgen und welches Recht zur Verweigerung wurden ausdrücklich kommuniziert?
- Auf welchem Weg könnten die Informationen später an eine Strafbehörde gelangen und weitere Ermittlungen auslösen?
- Wie werden Vorbehalte, Herkunft der Unterlagen und eine spätere Verwertungsrüge nachvollziehbar dokumentiert?
Die richtige Reaktion ergibt sich nicht aus einer abstrakten Regel «mitwirken» oder «schweigen». Sie verlangt eine fallbezogene Analyse des Aufsichtsverfahrens, des möglichen Straftatbestands, der verlangten Information und der späteren Beweiswege.
Die Reihe «Causa Vincenz»
- Causa Vincenz: Fast neun Jahre bis zur Berufung – die Timeline – die Prozessgeschichte von der Strafanzeige bis zum Obergericht
- Causa Vincenz: Was im 1’198-seitigen Urteil steht – Aufbau, Anträge und Ergebnisse des nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteils
- Causa Vincenz: So läuft das Berufungsverfahren – Anfechtungsumfang, Befragung, Plädoyers und Urteilseröffnung vor der zweiten Instanz
Die Reihe untersucht anhand der Causa Vincenz, wie ein grosses schweizerisches Strafverfahren tatsächlich geführt, angefochten und von der Berufungsinstanz überprüft wird.
Links und Quellen zu dieser Folge
- Bundesgerichtsurteil 7B_45/2022 vom 21. Juli 2025
- Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht – FINMAG
- Schweizerische Strafprozessordnung – insbesondere Art. 113 und Art. 141 StPO
- BGE 151 IV 73 zur Selbstbelastungsfreiheit und zu Folgebeweisen
- Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2022, DG200213
- Verhandlungen des Obergerichts Zürich
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Hinweis
Diese Folge und diese Shownotes dienen der allgemeinen Information und Reflexion über die Causa Vincenz, die Prozessgeschichte, Rechtsmittel, Rückweisung, Berufung und Verfahrensführung im schweizerischen Strafprozess. Sie enthalten keine verbindliche Darstellung des laufenden Verfahrens, keine Aussage über Schuld oder Unschuld und keine offizielle Mitteilung eines Gerichts oder einer Behörde. Massgeblich sind die gesetzlichen Grundlagen, die amtlichen Entscheide und der konkrete Verfahrensstand.
Über Duri Bonin und Gregor Münch
Duri Bonin und Gregor Münch sind Rechtsanwälte und Strafverteidiger in Zürich. Sie verteidigen beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit.
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- Strafverteidigung und Kontakt
- Bücher zur Strafverteidigung, Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung
- Alle Folgen von «Auf dem Weg als Anwält:in»
Kapitel
00:00 Die Rüge zu den FINMA-Angaben 00:19 Folgebeweise und Bundesgericht 01:00 Das Dilemma der Beratung 02:06 Was macht das Obergericht?
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