Causa Vincenz: Was die Verteidigung zum Auftakt angreift
09.40 Uhr, erste Verhandlungspause. Im Obergericht Zürich gilt ein striktes Aufnahmeverbot. Duri Bonin und Gregor Münch stehen deshalb draussen in der Allee vor dem Haupteingang und halten fest, was in den ersten Stunden der Berufungsverhandlung in der Causa Vincenz geschehen ist.
Nach Gregors Beobachtung warteten 28 angemeldete Besucher:innen und 35 Medienschaffende in einer «angespannten Ruhe» auf den Einlass. Im Übertragungssaal funktionierte die Technik. Im Hauptsaal bestimmte unterdessen nicht die Befragung von Pierin Vincenz den Auftakt, sondern eine Reihe von Vorfragen: Verjährung, Antragsfrist und Verwertbarkeit von Beweismitteln.
Besonders interessant ist ein Bundesgerichtsurteil vom 24. Juni 2026. Die Staatsanwaltschaft hatte nach Darstellung der Gesprächspartner mit einer schriftlichen Eingabe auf den Entscheid hingewiesen. Lorenz Erni hielt entgegen, das Urteil stütze die Position der Anklage gerade bei der Verjährung nicht. Damit steht bereits am ersten Vormittag eine Grundfrage juristischer Argumentation im Raum: Wann lässt sich ein Entscheid auf einen anderen Fall übertragen – und wann hilft die genaue Lektüre ausgerechnet der Gegenseite?
Darum geht es in dieser Folge
- Welche Atmosphäre Duri Bonin und Gregor Münch am Morgen des 10. August 2026 vor dem Obergericht Zürich wahrnehmen
- Weshalb die sichtbare Polizeipräsenz nach der Erklärung des Vorsitzenden insbesondere der Durchsetzung des Aufnahmeverbots dient
- Wie die Öffentlichkeit die Verhandlung über zwei zusätzliche Übertragungssäle verfolgen kann
- Welchen vorläufigen Fahrplan das Obergericht für Befragungen, Beweisanträge und Parteivorträge bekannt gibt
- Weshalb Vorfragen den Gegenstand eines Strafverfahrens verändern können, bevor die erste beschuldigte Person befragt wird
- Warum Lorenz Erni die Einstellung des Commtrain-Komplexes wegen Verjährung beantragt
- Welche unterschiedlichen Argumente sich aus dem Bundesgerichtsurteil 6B_760/2024 und 6B_761/2024 ergeben
- Weshalb eine arbeitsrechtliche Herausgabepflicht allein noch keine strafrechtliche Garantenstellung begründet
- Warum Betrug durch Unterlassen nach dem Bundesgericht kein Dauerdelikt ist
- Worauf Andreas Blattmann seinen Einwand einer versäumten Antragsfrist stützt
- Welche Fragen sich bei einer möglichen Verletzung des Bankgeheimnisses für die Beweisverwertung stellen
- Wie die Verteidiger gemeinsame Themen aufteilen, ohne dass die eigenständigen Interessen ihrer Klienten verschwinden
- Weshalb sprachliche Verstärker in einem Plädoyer an Wirkung verlieren, wenn sie zu häufig eingesetzt werden
Der vorläufige Fahrplan des Obergerichts
Nach dem in der Verhandlung angekündigten und ausdrücklich unter Vorbehalt gestellten Plan soll der erste Tag den prozessualen Fragen gehören. Danach sind die Befragungen der beschuldigten Personen vorgesehen, beginnend mit Pierin Vincenz. Es sollen weitere Befragungen, ergänzende Beweisanträge und Stellungnahmen folgen. Erst danach beginnen – sofern das Beweisverfahren nicht nochmals erweitert werden muss – die Parteivorträge.
Die Folge zeigt damit einen Punkt, der in der öffentlichen Prozesswahrnehmung leicht untergeht: Eine Hauptverhandlung beginnt nicht zwingend sofort mit der materiellen Frage, ob sich ein Anklagevorwurf beweisen lässt. Zunächst kann darüber gestritten werden, ob bestimmte Vorwürfe überhaupt noch verfolgt werden dürfen, ob ein notwendiger Antrag rechtzeitig gestellt wurde und welche Beweise das Gericht verwenden darf.
Commtrain: Was bedeutet Verjährung?
Lorenz Erni, der Verteidiger von Pierin Vincenz, beantragte nach dem Bericht von Duri und Gregor die Einstellung des Commtrain-Komplexes wegen Verjährung. Über den Antrag hatte das Obergericht zum Zeitpunkt der ersten Pause noch nicht entschieden.
Das nicht rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Zürich hatte die betreffenden Vorgänge als sogenannte Unterlassungseinheit betrachtet und den Beginn der 15-jährigen Verjährungsfrist frühestens auf den 3. September 2008 gelegt. Auf dieser Grundlage erachtete es den Vorwurf beim erstinstanzlichen Urteil vom 11. April 2022 als unverjährt.
Der Verjährungseinwand betrifft keine blosse Formalität. Ist ein Vorwurf verjährt, darf der Staat ihn nicht mehr strafrechtlich beurteilen. Eine Einstellung wegen Verjährung ist allerdings kein Freispruch und beantwortet die Frage nach Schuld oder Unschuld nicht. Sie bedeutet, dass das staatliche Recht zur Strafverfolgung für die betreffenden Vorgänge nicht mehr ausgeübt werden kann.
Ein Bundesgerichtsurteil mit zwei Argumentationsrichtungen
Das Bundesgerichtsurteil 6B_760/2024 und 6B_761/2024 vom 24. Juni 2026 betrifft nicht die Causa Vincenz. Es geht um einen angestellten Rechtsanwalt, der als «Salaried Partner» tätig war und Einnahmen über eine von ihm beherrschte Gesellschaft vereinnahmt haben soll. Das Bundesgericht befasste sich unter anderem mit Art. 321b OR, Betrug durch Unterlassen und Verjährung.
Der Entscheid enthält mehrere Aussagen, die für die Argumentation in der Causa Vincenz interessant sein können:
- Eine arbeitsrechtliche Rechenschafts- und Herausgabepflicht nach Art. 321b OR begründet für sich allein noch keine strafrechtliche Garantenstellung.
- Eine Garantenstellung kann entstehen, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer konkreten Funktion eine gesteigerte Verantwortung für das Vermögen des Unternehmens trägt.
- Gewerbsmässigkeit allein verbindet zeitlich getrennte Vorgänge nicht zu einer einzigen natürlichen Handlungseinheit.
- Betrug ist auch dann kein Dauerdelikt, wenn er durch Unterlassen begangen wird.
- Ist eine Herausgabe «sofort» geschuldet, muss für die Verjährung grundsätzlich auf die einzelnen Zahlungseingänge und Unterlassungen abgestellt werden.
Im dort beurteilten Fall bestätigte das Bundesgericht die strafrechtlich relevante Garantenstellung aufgrund der besonderen Verantwortung des «Salaried Partners». Bei der Verjährung hob es den kantonalen Entscheid jedoch teilweise auf und verlangte eine neue Beurteilung der einzelnen Vorgänge.
Damit liefert das Urteil keine fertige Antwort für den Commtrain-Komplex. Es zeigt vielmehr, wie genau verglichen werden muss: Welche Pflicht bestand? Woraus ergab sich eine qualifizierte Verantwortung? Wann hätte gehandelt werden müssen? Welche Vorgänge liegen zeitlich auseinander? Und welcher Zeitpunkt ist für die Vollendung des konkreten Tatbestands massgebend?
Antragsfrist: Wann genügt ein Medienbericht?
Andreas Blattmann, der Verteidiger von Beat Stocker, machte nach dem Pausenbericht geltend, die antragsberechtigte Gesellschaft habe aufgrund eines früheren Beitrags von «Inside Paradeplatz» bereits ausreichend Kenntnis von den Vorgängen gehabt. Die dreimonatige Antragsfrist sei deshalb verpasst worden.
Das Bezirksgericht hatte die Strafanträge in seinem Urteil als rechtzeitig beurteilt. Blattmann greift diese Beurteilung nun im Berufungsverfahren an.
Nach Art. 31 StGB beginnt die dreimonatige Frist, sobald die antragsberechtigte Person den Täter kennt. Nach der Rechtsprechung ist eine sichere und zuverlässige Kenntnis der massgeblichen Tatsachen erforderlich. Ein Verdacht oder ein Medienbericht löst die Frist deshalb nicht automatisch aus. Entscheidend ist, welche konkreten Informationen der antragsberechtigten Person zu welchem Zeitpunkt bekannt waren. Auch darüber hatte das Obergericht beim Erscheinen dieser Folge noch nicht entschieden.
Beweisverwertung und mögliche Bankgeheimnisverletzung
Blattmann beantragte nach Darstellung der Gesprächspartner zudem, bestimmte Beweismittel wegen einer möglichen Verletzung des Bankgeheimnisses nicht zu verwerten. Fatih Aslantas sollte diesen Punkt nach der Pause weiter vertiefen.
Art. 141 Abs. 2 StPO ist keine allgemeine Erlaubnis, rechtswidrig erlangte Beweismittel bei Verbrechen oder Vergehen zu verwenden. Die Bestimmung spricht von «schweren Straftaten». Entscheidend sind die konkreten Umstände, die Schwere der untersuchten Tat und die Frage, ob der betreffende Beweis für deren Aufklärung unerlässlich ist.
Wurden Beweismittel von Privaten rechtswidrig beschafft, verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zusätzlich, dass die Strafbehörden die Beweise selbst rechtmässig hätten erheben können. Hinzu kommt eine Interessenabwägung. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt davon ab, wie die betreffenden Unterlagen entstanden, in das Verfahren gelangt und von den Behörden verwendet worden sind. Der behauptete Verstoss und dessen mögliche Folgen bleiben Gegenstand der gerichtlichen Prüfung.
Abgestimmter Auftritt der Verteidiger
Duri fällt gegenüber der ersten Instanz eine stärkere Arbeitsteilung unter den Verteidigern auf. Die Plädoyers scheinen aufeinander abgestimmt zu sein. Gemeinsame Fragen werden nicht von jeder Verteidigung vollständig wiederholt; stattdessen übernehmen einzelne Verteidiger bestimmte Themen und die anderen verweisen darauf.
Das kann Wiederholungen vermeiden und die Aufmerksamkeit des Gerichts auf die entscheidenden Argumente lenken. Aus mehreren Verteidigungen wird dadurch aber nicht automatisch ein einziges Verteidigungsteam. Jede beschuldigte Person besitzt eine eigene Verfahrensstellung, eine eigene Verteidigungsstrategie und möglicherweise Interessen, die nicht vollständig mit denjenigen der Mitbeschuldigten übereinstimmen.
Wortverstärker ersetzen keine Begründung
Am Schluss der Pause richtet Duri den Blick auf ein kleines Detail des Plädoyerhandwerks: Formulierungen wie «in jedem Fall» oder «es muss klar sein».
Solche Verstärker können einem zentralen Satz Gewicht verleihen. Werden sie zu häufig verwendet, entsteht jedoch der Eindruck, eine Schlussfolgerung werde sprachlich durchgesetzt, statt juristisch begründet. Ein starkes Plädoyer braucht nicht mehr Nachdruckswörter, sondern klarere Gedanken. Der Verstärker wirkt gerade deshalb, weil er selten bleibt.
Praxis: Vorfragen überzeugend aufbauen
Aus dem ersten Verhandlungsmorgen lässt sich ein einfaches Arbeitsschema ableiten:
- Zuerst die verlangte Rechtsfolge nennen: Einstellung, Nichteintreten oder Ausschluss eines Beweismittels.
- Den betroffenen Vorwurf, Zeitraum oder Beweis genau abgrenzen.
- Tatzeitpunkte, Kenntniszeitpunkte und Fristen auf einer überprüfbaren Zeitachse darstellen.
- Einen Gerichtsentscheid nicht nur nach seinem Ergebnis zitieren, sondern Sachverhalt, Handlungspflicht und Rechtsfolge mit dem eigenen Fall vergleichen.
- Gemeinsame Themen unter mehreren Verteidigungen koordinieren, ohne die eigenständigen Interessen der einzelnen beschuldigten Personen zu verwischen.
Für die beschuldigten Personen sind solche Vorfragen nicht abstrakt. Sie bestimmen, welche Vorwürfe nach Jahren des Verfahrens noch beurteilt werden, welche Unterlagen gegen sie verwendet werden dürfen und wie weit sich die Berufungsverhandlung materiell erstreckt.
Die Reihe «Causa Vincenz»
- Causa Vincenz: Was im 1’198-seitigen Urteil des Bezirksgerichts Zürich steht – Aufbau, Anträge, Dispositiv, Kosten und Entschädigungen
- Causa Vincenz: Fast neun Jahre bis zur Berufung – die Timeline – vom Beginn der Untersuchung bis zur Berufungsverhandlung
- Causa Vincenz: So läuft das Berufungsverfahren – Anfechtungsumfang, Befragungen, Plädoyers und Urteilseröffnung
Die Reihe untersucht, wie ein aussergewöhnlich umfangreiches Schweizer Strafverfahren tatsächlich geführt, angefochten und öffentlich wahrgenommen wird.
Links und Quellen zu dieser Folge
- Obergericht Zürich: Berufungsverhandlung SB250133-O
- Administrative Hinweise des Obergerichts zur Berufungsverhandlung
- Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2022, DG200213
- Bundesgerichtsurteil 7B_256/2024 und 7B_347/2024 vom 17. Februar 2025
- Bundesgerichtsurteil 6B_760/2024 und 6B_761/2024 vom 24. Juni 2026
- Besprechung «Betrügerischer Anwalt» auf strafprozess.ch
- Schweizerische Strafprozessordnung
- Schweizerisches Strafgesetzbuch
- Schweizerisches Obligationenrecht
- BGE 147 IV 9 zur Verwertung privat erhobener Beweise
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Hinweis
Diese Folge und diese Shownotes dienen der allgemeinen Information und Reflexion über die Causa Vincenz, die Prozessgeschichte, Rechtsmittel, Rückweisung, Berufung und Verfahrensführung im schweizerischen Strafprozess. Sie enthalten keine verbindliche Darstellung des laufenden Verfahrens, keine Aussage über Schuld oder Unschuld und keine offizielle Mitteilung eines Gerichts oder einer Behörde. Massgeblich sind die gesetzlichen Grundlagen, die amtlichen Entscheide und der konkrete Verfahrensstand.
Über Duri Bonin und Gregor Münch
Duri Bonin und Gregor Münch sind Rechtsanwälte und Strafverteidiger in Zürich. Sie verteidigen beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit.
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- Strafverteidigung und Kontakt
- Bücher zur Strafverteidigung, Anwaltstätigkeit und Anwaltsprüfung
- Alle Folgen von «Auf dem Weg als Anwält:in»
Kapitel
00:00 Erste Pause vor dem Obergericht 00:37 Medienandrang und gespannte Ruhe 01:14 Polizei und Aufnahmeverbot 02:03 Verhandlungseröffnung und Organisation 03:56 Übertragung aus dem Hauptsaal 04:56 Der vorläufige Verhandlungsplan 06:49 Schriftlich gestellte Vorfragen 07:22 Verjährung im Komplex Commtrain 08:10 Das neue Bundesgerichtsurteil 09:31 Antragsfrist und Beweisverwertung 10:30 Abgestimmte Verteidigung 10:59 Wortverstärker im Plädoyer
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