Auf dem Weg als Anwält:in

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Causa Vincenz: Die zwei Kernvorwürfe in fünf Minuten

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Noch ist die Eingangstür des Obergerichts geschlossen. Vor dem Gebäude warten Verfahrensbeteiligte, Polizei und zahlreiche Medienvertreter. Während die Kameras auf die bekannteren Gesichter warten und Gregor Münch von der «Ruhe vor dem Sturm» spricht, nutzen Duri Bonin und Gregor die letzten Minuten vor der Türöffnung für eine ebenso kurze wie grundlegende Frage: Worum geht es in der Causa Vincenz materiell überhaupt?

Die Folge verdichtet das umfangreiche Verfahren auf zwei zentrale Komplexe: Auslagen, welche die Anklage als privat einstuft, sowie nicht offengelegte Beteiligungen an Unternehmen, die später Gegenstand von Transaktionen durch Raiffeisen oder Aduno wurden. Dahinter steht eine schwierigere Frage, als es die öffentliche Erzählung vermuten lässt: Welche Pflicht soll verletzt worden sein – und wie lässt sich daraus ein strafrechtlich relevanter Vermögensschaden ableiten?

Die Berufungsverhandlung beginnt

Am 10. August 2026 beginnt vor der I. Strafkammer des Obergerichts Zürich die Berufungsverhandlung im Verfahren SB250133-O. Angesetzt ist sie bis zum 21. August 2026. Gegenstand sind die Berufungen gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2022 und das Nachtragsurteil vom 22. August 2022. Das Bezirksgericht erachtete 2022 einzelne Vorwürfe als erstellt und sprach fünf Beschuldigte teilweise schuldig; daneben erfolgten Freisprüche. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Bundesgericht ordnete 2025 die Durchführung des Berufungsverfahrens an, ohne über Schuld oder Unschuld zu entscheiden. Duri Bonin und Gregor Münch begleiten das Verfahren als Prozessbeobachter. Sie sprechen weder für das Gericht noch für eine Behörde oder eine Verfahrenspartei.

Darum geht es in dieser Folge

  • Weshalb Medien, Parteien und Polizei vor der noch geschlossenen Tür des Obergerichts warten
  • Warum sich die umfangreiche Anklage für diese kurze Einordnung auf zwei grosse Themen reduzieren lässt
  • Welche Auslagen die Anklage dem Spesenkomplex zurechnet
  • Weshalb eine Visierung nicht automatisch beantwortet, was der genehmigenden Person bekannt war
  • Was mit dem bildhaften Begriff «Schattenbeteiligungen» gemeint ist
  • Welche Rolle nicht offengelegte Eigeninteressen bei Unternehmenstransaktionen spielen können
  • Warum Duris Vergleich mit Insiderhandel wirtschaftlich anschaulich, rechtlich aber nur begrenzt tragfähig ist
  • Weshalb ein persönlicher Gewinn nicht automatisch einen Vermögensschaden der Arbeitgeberin beweist
  • Wie Offenlegungs-, Rechenschafts- und Herausgabepflichten für die strafrechtliche Beurteilung bedeutsam werden können
  • Warum eine zivilrechtliche Pflichtverletzung noch keinen strafrechtlichen Schuldspruch begründet
  • Welche Verbindung zwischen dienstlicher Stellung, Geschäftschance und Gewinnherausgabe diskutiert wird
  • Weshalb die genaue Begründung des Schadens zu den Kernfragen der Berufungsverhandlung gehört

Der Spesenkomplex: Was war geschäftlich?

Der erste Komplex betrifft Auslagen, welche nach Auffassung der Anklage nicht geschäftlich begründet waren. Im Gespräch werden unter anderem Reisen, Unterhaltungsausgaben und weitere angeblich private Anlässe erwähnt. Entscheidend ist nicht, ob eine Ausgabe öffentlich Anstoss erregt. Entscheidend ist, ob sie nach den anwendbaren Regeln geschäftlich veranlasst war, wie sie gegenüber dem Unternehmen dargestellt wurde und auf welcher Informationsgrundlage sie genehmigt oder visiert wurde. Art. 327a Abs. 1 OR verpflichtet die Arbeitgeberin, notwendige Auslagen zu ersetzen, die durch die Ausführung der Arbeit entstehen. Ob eine konkrete Ausgabe diese Voraussetzung erfüllt, ist eine Tatsachen- und Auslegungsfrage. Für einen Betrug nach Art. 146 StGB müssen unter anderem eine arglistige Täuschung, ein dadurch hervorgerufener Irrtum, eine Vermögensverfügung und ein Vermögensschaden nachgewiesen werden. Bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB stehen die konkrete Vermögensbetreuungspflicht, deren Verletzung und der daraus entstandene Schaden im Zentrum. Ein Visum unter einer Abrechnung kann für die Beweiswürdigung bedeutsam sein. Es beantwortet aber nicht für sich allein, welche Informationen vorlagen, was geprüft wurde und ob der private Charakter einer Ausgabe erkannt oder gerade nicht erkannt wurde. Zustimmung, Kontrolle, Irrtum und Täuschung müssen deshalb auseinandergehalten werden.

Die Beteiligungen: kein Insiderstrafverfahren

Der zweite Komplex betrifft Beteiligungen an Zielgesellschaften von Raiffeisen und Aduno. Nach dem Anklagevorwurf sollen Eigeninteressen an solchen Gesellschaften vor den späteren Transaktionen nicht offengelegt worden sein. Das erstinstanzliche Urteil behandelt fünf Transaktionskomplexe. Welche Beteiligung wem zuzurechnen ist, welche Informationen vorlagen und welche wirtschaftlichen Folgen daraus entstanden, muss für jede Transaktion gesondert beurteilt werden. Im Gespräch zieht Duri Bonin eine wirtschaftliche Parallele zum Insiderhandel. Rechtlich geht es im vorliegenden Verfahren jedoch nicht um den Insiderstraftatbestand von Art. 154 FinfraG. Dafür genügte im Übrigen auch die Börsenkotierung eines Unternehmens allein nicht. Im Zentrum stehen vielmehr die angeklagten Vermögensdelikte, mögliche Interessenkonflikte und die Frage, ob eine strafrechtlich relevante Offenlegungs- oder Treuepflicht verletzt wurde. «Schattenbeteiligung» ist deshalb keine gesetzliche Kategorie. Das Wort bezeichnet in der Folge verkürzt eine Beteiligung, die gegenüber den für die Transaktion verantwortlichen Unternehmen nicht offengelegt worden sein soll.

Persönlicher Gewinn – aber welcher Schaden?

Die schwierigste Frage lautet nicht, ob einzelne Beteiligte einen Gewinn erzielten. Ein persönlicher Vorteil und ein Schaden eines Unternehmens sind rechtlich nicht dasselbe. Im Gespräch wird die Überlegung diskutiert, der Erwerb und die Verwertung der Beteiligungen seien nur aufgrund der beruflichen Stellung oder einer dienstlich zugänglichen Geschäftschance möglich gewesen. Daraus könne sich eine Rechenschafts- oder Herausgabepflicht ergeben. Je nach Rechtsverhältnis kommen insbesondere Art. 321b OR für Arbeitnehmer, Art. 400 OR für Beauftragte oder gesellschaftsrechtliche Treuepflichten wie Art. 717 OR in Betracht. Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung zeigt, dass die Verletzung einer arbeits- oder auftragsrechtlichen Herausgabepflicht unter bestimmten Voraussetzungen auch für Art. 158 StGB bedeutsam sein kann. Daraus folgt aber keine automatische Antwort für die Causa Vincenz. Zu klären bleiben namentlich die Grundlage und Reichweite der behaupteten Pflicht, die Zuordnung des Vorteils, der Kausalzusammenhang und die Berechnung eines konkreten Schadens.

Auch die Frage eines marktgerechten Kaufpreises lässt sich nicht pauschal beantworten. Das erstinstanzliche Urteil beurteilt die verschiedenen Transaktionen und Wertfragen nicht durchgehend gleich. Selbst ein marktgerechter Kaufpreis würde zwar gegen eine einfache Überzahlung sprechen. Er würde aber die gesonderte Frage noch nicht beantworten, ob dem Unternehmen ein ihm zustehender Vermögenswert oder Herausgabeanspruch vorenthalten wurde. Umgekehrt macht ein nicht offengelegter Gewinn allein noch keinen solchen Anspruch und keinen strafrechtlichen Schaden aus.

Genau an dieser rechtlichen Brücke entzündet sich auch die öffentlich geäusserte Kritik von Strafrechtsprofessor Marcel Alexander Niggli. Seine Thesen sind keine gerichtlichen Feststellungen. Sie schärfen aber die Frage, welche Tatbestandsmerkmale die Anklage für jede Transaktion konkret nachweisen muss. Duri und Gregor kündigen an, diesen Punkt in den nächsten Folgen weiterzuverfolgen.

Zwischen öffentlicher Geschichte und Strafrecht

Vor dem Gerichtsgebäude entsteht ein einfaches Bild: Kameras, bekannte Namen, hohe Gewinne und Ausgaben, die erklärungsbedürftig wirken. Im Gerichtssaal genügt dieses Bild nicht. Das Obergericht muss nicht beurteilen, ob ein Vorgang sympathisch, klug oder moralisch überzeugend erscheint. Es muss innerhalb des Berufungsgegenstands bestimmen, welche Tatsachen bewiesen sind, welche rechtlichen Pflichten bestanden, ob sie vorsätzlich verletzt wurden und welcher konkrete Vermögensschaden daraus entstand. Für die beschuldigten Personen geht es dabei um weit mehr als eine wirtschaftsrechtliche Lehrfrage: Das Verfahren betrifft Freiheit, Vermögen, Beruf und Ruf. Bis zu einem rechtskräftigen Entscheid gilt die Unschuldsvermutung.

Praxis: Sechs Fragen für die Analyse eines Wirtschaftsstrafverfahrens

Wer einen komplexen Vermögensvorwurf prüft, kann die Analyse in sechs Schritten ordnen:

  1. Welche Funktion hatte die beschuldigte Person, und aus welcher Norm oder Vereinbarung ergab sich ihre Pflicht?
  2. Welche Beteiligung, Ausgabe oder Geschäftschance soll verschwiegen oder pflichtwidrig genutzt worden sein?
  3. Was wurde wem offengelegt, und was wusste eine genehmigende Person tatsächlich?
  4. Welche Entscheidung wäre bei vollständiger Information anders ausgefallen?
  5. Welcher Vermögenswert ging verloren, und wie lässt sich der behauptete Schaden beziffern?
  6. Welcher Straftatbestand soll dadurch erfüllt sein, und worauf stützt sich der erforderliche Vorsatz?

Dieses Schema trennt Verdacht, Pflichtverletzung, Kausalität und Schaden. Gerade in umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren verhindert es, dass ein auffälliger Sachverhalt vorschnell mit einem nachgewiesenen Straftatbestand gleichgesetzt wird.

Die Reihe «Causa Vincenz»

Die Reihe fragt, wie ein aussergewöhnlich grosses Wirtschaftsstrafverfahren untersucht, angeklagt, verteidigt, beurteilt und öffentlich verstanden werden kann.

Links und Quellen zu dieser Folge

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Hinweis

Diese Folge und diese Shownotes dienen der allgemeinen Information und Reflexion über die Causa Vincenz, die Prozessgeschichte, Rechtsmittel, Rückweisung, Berufung und Verfahrensführung im schweizerischen Strafprozess. Sie enthalten keine verbindliche Darstellung des laufenden Verfahrens, keine Aussage über Schuld oder Unschuld und keine offizielle Mitteilung eines Gerichts oder einer Behörde. Massgeblich sind die gesetzlichen Grundlagen, die amtlichen Entscheide und der konkrete Verfahrensstand.

Über Duri Bonin und Gregor Münch

Duri Bonin und Gregor Münch sind Rechtsanwälte und Strafverteidiger in Zürich. Sie verteidigen beschuldigte Personen in Strafverfahren bei der Polizei, vor Staatsanwaltschaften und Gerichten – in Zürich und schweizweit.

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Kapitel

00:00 Warten vor verschlossenen Türen 00:39 Ruhe vor dem Sturm 01:18 Der Spesenkomplex 02:13 Türöffnung am Obergericht 02:27 Verdeckte Beteiligungen 03:17 Wo liegt der Schaden? 04:01 Herausgabe und juristisches Neuland 05:04 Ausblick und Schluss


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Über diesen Podcast

In diesem Podcast reflektiert Duri Bonin mit Gästen über Fragen rund um die Arbeit als Anwalt und Strafverteidiger: Was macht eine gute Anwältin aus? Wie organisiert man die Anwaltstätigkeit? Wie handhabt man den Umgang mit Klienten, Gegenanwälten, der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten? Was zeichnet ein gutes Plädoyer aus? Wie legt man sich eine Verteidigungsstrategie zurecht? Der spannenden Fragen sind vieler. Es ist ein Weg ins Urmenschliche, manchmal gar Allzumenschliche.

von und mit Duri Bonin

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