#794 Causa Vincenz: Einzelfall-Akkreditierung für die Berufungsverhandlung
Die Strafverteidiger Duri Bonin und Gregi Münch haben Post vom Obergericht Zürich, 1. Strafkammer, erhalten: Sie sind für die Berufungsverhandlung im Vincenz-Verfahren als Medienschaffende einzelfall-akkreditiert.
Was auf den ersten Blick wie eine formelle Mitteilung wirkt, ist für ihre weitere Berichterstattung wichtig: Sie müssen nicht mehr hoffen, dass im Gerichtssaal noch Platz ist. Sie sind angemeldet, können an der Berufungsverhandlung teilnehmen und erhalten in beschränktem Umfang Zugang zu gewissen Unterlagen.
In dieser Folge von «Auf dem Weg als Anwält:in» sprechen Duri und Gregi über Einzelfall-Akkreditierung, Gerichtsöffentlichkeit, Akteneinsicht, journalistische Pflichten, gesetzliche Grundlagen, das Aufnahmeverbot im Gerichtsgebäude und die geplante Berichterstattung zur Berufungsverhandlung im Vincenz-Verfahren.
Darum geht es in dieser Folge:
- Warum Duri und Gregi Post vom Obergericht Zürich erhalten haben
- Was eine Einzelfall-Akkreditierung als Medienschaffende bedeutet
- Weshalb der sichere Zugang zum Gerichtssaal für die Berichterstattung wichtig ist
- Welche Unterlagen akkreditierten Medienschaffenden zugänglich gemacht werden können
- Warum bei der Berufungsverhandlung im Vincenz-Verfahren am ersten Prozesstag mit grossem Andrang zu rechnen ist
- Was sich gegenüber der erstinstanzlichen Verhandlung im Volkshaus ändert
- Welche Rechte und Pflichten mit der Akkreditierung verbunden sind
- Welche gesetzlichen Grundlagen für Medienakkreditierung, Akteneinsicht und Berichterstattung gelten
- Warum § 37 Abs. 1 IAV sachliche und angemessene Berichterstattung verlangt
- Weshalb Vorverurteilung, unnötige Blossstellung und suggestive Berichterstattung zu vermeiden sind
- Warum Art. 71 StPO und § 132 GOG Bild- und Tonaufnahmen im Gerichtsgebäude verbieten
- Welche Rolle die Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten des Schweizer Presserats spielt
- Warum Wahrheit, Quellenintegrität, Berichtigung, Privatsphäre, Menschenwürde und Unabhängigkeit zentrale journalistische Grundsätze sind
- Weshalb der Podcast werbefrei und finanziell unabhängig bleibt
- Wie Duri und Gregi die Berichterstattung zur Berufungsverhandlung vorbereiten wollen
Im Zentrum steht die praktische Bedeutung der Gerichtsöffentlichkeit. Öffentlichkeit ist nicht blosse Neugier, sondern Teil rechtsstaatlicher Kontrolle. Wer über Strafverfahren berichtet, macht Verfahren sichtbar — trägt aber zugleich Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit, den Beschuldigten, weiteren Verfahrensbeteiligten, Opfern, Angehörigen und der Wahrheit.
Die Einzelfall-Akkreditierung ist deshalb mehr als eine organisatorische Anmeldung. Sie ist ein rechtlich geregelter Status. Nach § 32 IAV verfügen Personen mit einer Einzelfall-Akkreditierung für die Dauer des betreffenden Verfahrens über dieselben Rechte und Pflichten wie akkreditierte Medienschaffende. Dazu gehört insbesondere der Zugang zu bestimmten Informationen und Unterlagen, aber auch die Pflicht, sorgfältig, sachlich und fair zu berichten.
Für die Akteneinsicht ist § 35 IAV zentral. In Strafsachen können akkreditierte Medienschaffende namentlich Einsicht in die Anklageschrift erhalten; im Rechtsmittelverfahren auch in den angefochtenen Entscheid. Weitergehende Akteneinsicht ist nur möglich, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Für die Berichterstattung verweist § 37 Abs. 1 IAV auf klare Grenzen: Sie soll sachlich und angemessen erfolgen und auf die schutzwürdigen Interessen der Verfahrensbeteiligten Rücksicht nehmen. Medienschaffende und Medienunternehmen sollen dabei die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» des Schweizer Presserates berücksichtigen und insbesondere Vorverurteilung, unnötige Blossstellung und suggestive Berichterstattung vermeiden.
Gerade darin liegt die besondere Spannung dieser Folge: Die Akkreditierung eröffnet Zugang, setzt aber zugleich Grenzen. Sie ermöglicht Berichterstattung, verlangt aber Sorgfalt. Es geht nicht nur darum, im Saal zu sitzen, sondern darum, in der richtigen Rolle aufzutreten: nicht als Partei, nicht als Stimmungsmacher, sondern als Beobachter mit journalistischer Verantwortung.
Auch das Aufnahmeverbot hat eine klare gesetzliche Grundlage. Art. 71 StPO verbietet Bild- und Tonaufnahmen innerhalb des Gerichtsgebäudes sowie Aufnahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb des Gerichtsgebäudes. Für die Zürcher Gerichte verweist Duri zudem auf § 132 GOG. Praktisch bedeutet das: Was technisch möglich wäre, ist rechtlich nicht einfach erlaubt. Im Gericht gilt Schutz — für die Verfahrensbeteiligten, die Integrität des Verfahrens und die Würde der Situation.
Besonders wichtig ist Duri und Gregi auch die Unabhängigkeit. Der Podcast ist werbefrei und finanziell unabhängig. Niemand unterstützt sie mit einem Franken. Gerade bei der Berichterstattung über ein grosses Strafverfahren ist das mehr als ein Nebensatz: Unabhängigkeit ist Voraussetzung dafür, frei, kritisch und glaubwürdig berichten zu können.
Die Berufungsverhandlung im Vincenz-Verfahren ist vom 10. bis 21. August 2026 angesetzt. Duri und Gregi rechnen mit grossem Interesse und beginnen deshalb bereits jetzt mit der Planung: Wer ist wann vor Ort? Wie kann eine Vorberichterstattung aussehen? Welche Unterlagen müssen aufgearbeitet werden? Und wie lässt sich das Verfahren für die Hörerinnen und Hörer verständlich begleiten?
Eine kurze Folge über ein Schreiben des Obergerichts — und über grosse Fragen: Gerichtsöffentlichkeit, Medienethik, Strafjustiz, Unabhängigkeit und die Verantwortung, über Strafverfahren so zu berichten, dass es der Sache dient.
Kapitel: 00:00 Gregi hat Post bekommen 00:06 Eingang am 18. Mai 2026 00:29 Bei Gregi zuhause: 30 Grad und Holundersirup 00:43 Das Schreiben im Verfahren SB250133 01:34 Einzelfall-akkreditierte Medienschaffende 02:00 Was sich durch die Akkreditierung ändert 02:26 Offizieller Zugang zu gewissen Akten 02:32 Grosser Gerichtssaal und erwarteter Andrang 03:04 Erinnerungen an die erste Instanz im Volkshaus 03:30 Mögliche Beschränkungen bei den Plätzen 04:01 Vom Publikum auf der Empore zur Medienakkreditierung 04:25 Anklageschrift, Urteil und Akteneinsicht 04:57 Sachlich und angemessen berichten: § 37 IAV 05:33 Presserat: Pflichten und Rechte von Journalistinnen und Journalisten 06:26 Wahrheit, Informationsfreiheit, Quellen und Integrität 07:07 Lautere Recherche, Transparenz und Berichtigung 07:54 Quellenschutz, Privatsphäre und Menschenwürde 08:35 Unabhängigkeit und Trennung von Werbung 09:02 Werbefrei und finanziell unabhängig 09:20 Bild- und Tonaufnahmen im Gericht 09:44 Art. 71 StPO und § 132 GOG 10:18 Aufnahmen in den Räumlichkeiten des Obergerichts 10:53 Warum man im Gerichtsgebäude geschützt ist 11:26 Organisatorische Hinweise vor der Berufungsverhandlung 11:44 Verhandlung vom 10. bis 21. August 2026 12:16 Planung der Präsenz vor Ort 12:54 Idee einer Vorberichterstattung 13:04 Auf geht’s Richtung Hirschengraben
Hinweis: Diese Folge und diese Shownotes dienen der allgemeinen Information und Reflexion über Gerichtsöffentlichkeit, Medienakkreditierung, Strafverfahren und Gerichtsberichterstattung. Sie ersetzen keine Rechtsberatung und keine offizielle Mitteilung des Gerichts.
Links zu diesem Podcast:
- Strafrechtskanzlei Duri Bonin
- Anwaltskanzlei Gregor Münch
- Das Buch zum Podcast: In schwierigem Gelände — Gespräche über Strafverfolgung, Strafverteidigung & Urteilsfindung
- Zürcher Gerichte – Verhandlungstermine
- Zürcher Gerichte – Akkreditierung
- Zürcher Gerichte – Entscheide suchen
- Informations- und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte (IAV)
- Schweizer Presserat – Erklärung und Richtlinien
- Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 71 StPO
Die Podcasts "Auf dem Weg als Anwält:in" sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/ oder auf allen üblichen Plattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach 'Duri Bonin' suchen und abonnieren.
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