#630 Ob der Anwalt aussagen will, entscheidet er allein, nicht die Aufsichtsbehörde (Art. 170 & 171 StPO)
In diesem Podcast diskutieren Duri Bonin und Gregor Münch die spezifischen Aspekte des Zeugnisverweigerungsrechts, wie es in den Art. 170 und 171 StPO festgelegt ist. Art. 170 StPO behandelt das Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses: Amtsträger könnten zur Aussage von der vorgesetzten Behörde ermächtigt werden, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Der Art. 171 StPO behandelt das Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Berufsgeheimnisses, das Berufsgruppen wie Ärzten, Anwälten und Psychologen das Recht gibt, über bestimmte ihnen anvertraute Geheimnisse zu schweigen.
Bei einem Freispruchbier kam die Idee auf, die Strafprozessordnung Artikel für Artikel zu besprechen: Deshalb treffen sich Duri Bonin und Gregor Münch freitags in den "Heiligen Stunden" des 5-Uhr-Clubs und diskutieren einen Artikel der Strafprozessordnung. Wann ist Aussageverweigerung sinnvoll? Warum braucht es Teilnahmerechte? Wie läuft eine Einvernahme ab und wie ist die Atmosphäre im Vernehmungszimmer? Wann finden die meisten Verhaftungen statt? Diesen und weiteren Fragen gehen Duri und Gregi in diesem Podcast nach.
Links zu diesem Podcast:
- Art. 170 StPO - Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses
- Art. 320 StGB - Verletzung des Amtsgeheimnisses
- Art. 171 StPO - Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Berufsgeheimnisses
- Art. 321 StGB - Verletzung des Berufsgeheimnisses
- Anwaltskanzlei von Duri Bonin
- Anwaltskanzlei von Gregor Münch
- Titelbild bydanay
- Das Buch zum Podcast: In schwierigem Gelände — Gespräche über Strafverfolgung, Strafverteidigung & Urteilsfindung
Die Podcasts "Auf dem Weg als Anwält:in" sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/ oder auf allen üblichen Plattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach 'Duri Bonin' suchen und abonnieren.
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