#626 Bundesgericht klärt Verhältnis zwischen Teilnahme- & Konfrontationsrecht (StPO 140, 141, 147, EMRK 6 Ziff. 3)
Die II. Strafkammer des Kantons Zürich hat einen Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt (Urteil des Obergerichts SB200396). Die Verurteilung stützte sich im Wesentlichen auf eine Videoaufzeichnung, die einer der Mitbeschuldigten während eines illegalen Rennens gemacht hatte. Der Beschuldigte machte vor Bundesgericht geltend, die Videoaufzeichnung sei unzulässig verwendet worden, da sie ohne seine Zustimmung gemacht worden sei und die Vorinstanz in unzulässiger Weise auch Aussagen von Mitbeschuldigten verwertet habe, die unter Verletzung seines Rechts auf Teilnahme an den Befragungen gemacht wurden. In seinem Grundsatzentscheid klärt das Bundesgericht das Verhältnis zwischen dem Teilnahmerecht (Art. 147 StPO) und dem Konfrontationsrecht (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Es folgert aus den unterschiedlichen Normzwecken: «Die Rechtsprechung ist nach dem Gesagten anzupassen. Die Voraussetzungen dafür liegen vor (vgl. BGE 149 II 381 E. 7.3.1; 149 V i 77 E. 4.5; je mit Hinweisen). Zusammenfassend gilt demnach, dass eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO unzulässigerweise nicht gewährleistet war und die daher gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verwertet werden darf, auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts bzw. unter hinreichender Konfrontation weiterhin unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO bleibt. Eine spätere Einräumung des Teilnahmerechts bzw. Gewährleistung der Konfrontation führt nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen (Bundesgerichtsurteil 6B_92/2022).»
Bei einem Freispruchbier kam die Idee auf, die Strafprozessordnung Artikel für Artikel zu besprechen: Deshalb treffen sich Duri Bonin und Gregor Münch freitags in den "Heiligen Stunden" des 5-Uhr-Clubs und diskutieren einen Artikel der Strafprozessordnung. Wann ist Aussageverweigerung sinnvoll? Warum braucht es Teilnahmerechte? Wie läuft eine Einvernahme ab und wie ist die Atmosphäre im Vernehmungszimmer? Wann finden die meisten Verhaftungen statt? Diesen und weiteren Fragen gehen Duri und Gregi in diesem Podcast nach.
Links zu diesem Podcast:
- Urteil 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 der I. strafrechtliche Abteilung des Bundesgericht
- Urteil SB200396 vom 26. Oktober 2021 der II. Strafkammer des Obergerichts
- Anwaltskanzlei von Duri Bonin
- Anwaltskanzlei von Gregor Münch
- Titelbild bydanay
- Das Buch zum Podcast: In schwierigem Gelände — Gespräche über Strafverfolgung, Strafverteidigung & Urteilsfindung
Die Podcasts "Auf dem Weg als Anwält:in" sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/ oder auf allen üblichen Plattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach 'Duri Bonin' suchen und abonnieren.
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