#573 Darf bei Aussageverweigerung die Einvernahme fortgesetzt werden (Art. 157 und 158 StPO)?
In diesem Podcast diskutieren Duri Bonin und Gregor Münch die Einvernahme der beschuldigten Person. Trotz des fakultativen Charakters der Einvernahme in Art. 157 StPO ist sie für Vorverfahren üblich und notwendig, selbst wenn der Beschuldigte keine Einvernahme verlangt. Ohne Einvernahme sind keine Anklage und kein Abwesenheitsverfahren möglich, wie Gregor anmerkt. Einvernahmen sind ein Ausdruck des rechtlichen Gehörs und Teil der Beweisaufnahme. Die Aussagen des Beschuldigten können als Beweismittel gegen ihn selbst verwendet werden. Zu Beginn der ersten Einvernahme müssen Polizei oder Staatsanwaltschaft den Beschuldigten über das Vorverfahren, den Gegenstand der Strafverfahrens, die Möglichkeit zur Aussageverweigerung, das Recht auf Verteidigung und das Recht auf einen Übersetzer informieren (Art. 158 StPO). Einvernahmen ohne die erforderlichen Belehrungen sind nicht verwertbar.
Links zu diesem Podcast:
- Einvernahme der beschuldigten Person, Art. 157 StPO - Grundsatz
- Art. 158 StPO - Hinweise bei der ersten Einvernahme
- Anwaltskanzlei von Duri Bonin
- Anwaltskanzlei von Gregor Münch
- Titelbild bydanay
- Das Buch zum Podcast: In schwierigem Gelände — Gespräche über Strafverfolgung, Strafverteidigung & Urteilsfindung
Die Podcasts "Auf dem Weg als Anwält:in" sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/ oder auf allen üblichen Plattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach 'Duri Bonin' suchen und abonnieren.
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