#515 Soll man Plädoyernotizen abgeben (Art. 150 StPO)?
Ausgehend von den zahlreichen Hörerrückmeldungen diskutieren Duri Bonin und Gregor Münch erneut die Frage, ob Plädoyernotizen abgegeben werden sollen: Was sind die möglichen Optionen? Welche wählen Gregi und Duri aus welchen Überlegungen? Was ist der Gusti-Trick? Sodann kommen sie nun eingehender auf den Art. 150 StPO zu sprechen und damit zur Zusicherung der Anonymität als «ultima ratio»-Schutzmassnahme: Bewilligungsbehörde ist das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Was gilt, wenn das ZMG die staatsanwaltschaftlichen Zusicherung nicht bestätigt? Gilt ein absolutes Verwertungsverbot? Gegenüber wem gilt die Geheimhaltung der Identität? Abschliessend kommen Duri und Gregi auf die alarmistisch Artikel im TagesAnzeiger zu sprechen: Steht die Schweizer Justiz tatsächlich vor dem Kollaps?
Bei einem Freispruchbier kam die Idee auf, die Strafprozessordnung Artikel für Artikel zu besprechen: Deshalb treffen sich Duri Bonin und Gregor Münch jeden Freitag in den "Heiligen Stunden" des 5-Uhr-Clubs und diskutieren einen Artikel der Strafprozessordnung. Wann macht Aussageverweigerung Sinn? Weshalb braucht es Teilnahmerechte? Wie läuft eine Einvernahme ab und wie ist die Stimmung im Einvernahmeraum? Wann finden die meisten Verhaftungen statt? Diesen und noch viel mehr Fragen gehen Duri und Gregi in diesem Podcast nach.
Links zu diesem Podcast:
- Art. 150 StPO - Zusicherung der Anonymität
- #511 Die Identität der einzuvernehmenden Person muss nicht vorgängig bekannt gegeben werden (Art. 150 StPO)
- Schweizer Justiz vor dem Kollaps – über 100’000 offene Fälle (TagesAnzeiger vom 23.07.2023)
- Anwaltskanzlei von Duri Bonin
- Anwaltskanzlei von Gregor Münch
- Titelbild bydanay
- Lehrbücher für Anwaltsprüfung und Anwaltsmanagement
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