#508 Der Zeugenschutz und das fedpol (Art. 149 StPO, ZeugSG)
Der Zeugenschutz gemäss Art. 149 StPO ist Thema von Gregor Münch und Duri Bonin, wobei unter diesen Begriff auch Auskunftspersonen, Sachverständige und Übersetzerinnen fallen. Für Richter, Gerichtsschreiberinnen, Verteidiger und Staatsanwältinnen sind Schutzmassnahmen nach dieser Bestimmung nicht möglich. Gregi erläutert die prozessualen (Zeugnisverweigerungsrecht, Geheimhaltung Identität, Ausschluss Öffentlichkeit, Ausschluss Konfrontation, optische und akustische Abschirmung, etc.) und ausserprozessualen (Personenschutz, Zeugenschutzprogramm, etc.) Massnahmen. Thema wird sodann das Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG) und dessen Anwendungsbereich.
Bei einem Freispruchbier kam die Idee auf, die Strafprozessordnung Artikel für Artikel zu besprechen: Deshalb treffen sich Duri Bonin und Gregor Münch jeden Freitag in den "Heiligen Stunden" des 5-Uhr-Clubs und diskutieren einen Artikel der Strafprozessordnung. Wann macht Aussageverweigerung Sinn? Weshalb braucht es Teilnahmerechte? Wie läuft eine Einvernahme ab und wie ist die Stimmung im Einvernahmeraum? Wann finden die meisten Verhaftungen statt? Diesen und noch viel mehr Fragen gehen Duri und Gregi in diesem Podcast nach.
Links zu diesem Podcast:
- Art. 149 StPO - Schutzmassnahmen, Im Allgemeinen
- Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG)
- Zeugenschutzstelle fedpol, Tätigkeitsberichte
- Anwaltskanzlei von Duri Bonin
- Anwaltskanzlei von Gregor Münch
- Titelbild bydanay
- Lehrbücher für Anwaltsprüfung und Anwaltsmanagement
Die Podcasts "Auf dem Weg als Anwält:in" sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/ oder auf allen üblichen Plattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach 'Duri Bonin' suchen und abonnieren.
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