#406 Wer kann Privatkläger und Zeugen vor den Strafbehörden vertreten? (Art. 127 StPO, § 11 Zürcher Anwaltsgesetz)
Gemäss Regelung in der StPO können sich die Privatklägerschaft und Zeugen durch jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person vertreten lassen (Art. 127 Abs. 4 Hs. 1 iVm Abs. 5 StPO), also auch durch Nichtanwält:innen. Nina und Duri diskutieren, was unter Handlungsfähigkeit (Art. 13 ZGB) sowie gutem Leumund (keine Vorstrafen, die auch den Eintrag ins Anwaltsregister ausschliessen würden; keine Verlustscheine) zu verstehen ist.
Allerdings bleibt gemäss StPO das kantonale Recht vorbehalten (Art. 127 Abs. 4 a.E. StPO). Der Kantons Zürich hat von diesem Vorbehalt Gebrauch gemacht und bestimmt, dass ebenfalls die berufsmässige Vertretung der Privatklägerschaft oder anderer Verfahrensbeteiligter im Strafprozess vor den Strafbehörden den Anwält:innen vorbehalten ist (§ 11 Anwaltsgesetz). Als berufsmässig gilt die Vertretung, wenn die betreffende Person zur Annahme von Mandaten in unbestimmt vielen Fällen bereit ist. Darauf kann geschlossen werden, wenn diese bereit ist, die Vertretung ohne besondere Beziehungsnähe zum Vertretenen zu übernehmen (BGE 140 III 555 E. 2.3 S. 560).
Als Strafverteidiger erhält man Einblicke in die unglaublichsten Fälle und arbeitet eng mit sehr unterschiedlichen und spannenden Menschen zusammen. In diesem Podcast versucht der Anwalt Duri Bonin gemeinsam mit seinen Gesprächspartnern (Beschuldigte, Verurteilte, Staatsanwälte, Strafverteidiger, Gutachter, Opfer, Unschuldigte, Schuldige …) zu ergründen, wie diese ticken, was sie antreibt und wie sie das Justizsystem erleben. Behandelt werden urmenschliche Themen. Bei genauerem Hinsehen findet man Antworten auf eigene Fragen des Lebens und der Gesellschaft.
Links zu diesem Podcast:
- Schweizerische Strafprozessordnung (StPO): https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20052319/index.html
- Zürcherisches Anwaltsgesetz: http://www2.zhlex.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/WebView/562DA3E5A0EEF989C12577E10047DF30/$File/215.1_17.11.03_71.pdf
- BGE 140 III 555: http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-III-555%3Ade&lang=de&type=show_document
- BGer 6B_1167/2020 vom 3.12.2020: https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F03-12-2020-6B_1167-2020&lang=fr&type=show_document&zoom=YES&
- Anwaltskanzlei von Nina Langner und Duri Bonin: http://www.duribonin.ch
- Titelbild bydanay: https://www.instagram.com/bydanay/
- Lehrbücher für die Anwaltsprüfung: https://www.duribonin.ch/shop/
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